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BGH Urteil vom 15.06.1966 – 4 StR 177/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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nl BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Fabrikarbeiter Paul CHEND zu: SEEN: gcboren arı EEE 1923 ir ra (Ostpreußen) ,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen.

v1

Der 4. Strafsenat des Bundesgcerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Flitner

Dr. Sanders

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanalt in der Verhandlung, Oberstaatvanwalt un bci der Verkündung.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestcilter (>

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 25. Januar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkummer des Landgerichts zurückvervwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

o ° ur mr wen mn rn Burn ann rn a nm

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 Abs.1 StGB zu cincer Gefüngnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Scince Revision beanstandet das Verfahren und rügt dic Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist be-

gründet,

Zu Unrecht hält der Beschwerdeführer die Vorschriften des § 244 Abs.?2 und 4 StPO für verletzt, weil die Strafkammer es unterlassen hat, scine ihn als Zeugin belastende Tochter Sonja durch cinen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lasscn.

Im allgemeinen ermöglichn dem Tätrichter, insbesondere den Mitglicdern einer Jugenischutzkammer, Lebenserfahrung und Menschenkenntnis, die Glaubwürdigkeit ciner bci ihrer Vernchmung 18 Jahre alten Zeugin selbständig zu beurtcilen. Nur ausnahmsweise ist es geboten, einen geeigneten Sachverständigen beizuziehen, etwa dann, wenn die Bewoislage besonders schwierig ist oder etwa die Richtigkeit der Aussage nicht durch weitere Beweisumstände gestützt wird!

Beides ist hier nicht der Fall.

Dem Tatrichter oblag es bei seiner Beweiswürdigung im wesentlichen nur, die Einlassung des Angeklagten gegenüber der Aussage der Zeugin abzuwägen.

Er konnte sich zutrauen, den Einfluß der zwischen dem Angeklagten und der Zeugin bestehenden Spannungen auf deren Aussage selbständig zu bewerten, sich selbst

mit dem Sinneswechsel der Zeugin in ihrer Aussagebereitschaft und ihrer in einigen Punkten wechselnden Darstellung auscinanderzusetzen und die Frage selbständig zu beantworten, ob die Zeugin möglichenreise Erlebnisse mit cinem anderen Mannc auf den Angeklagten überträgen hat.

Dic Hauptverhandlung hat eine Reihe von Anzeichen ergeben, die nach der Überzeugung der Strafkamner für die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen. Hierzu gehört,

-4-

daß die nach der Überzeugung des Landgerichts lückenlose Gesamtaussage der Zeugin durch andere Zeugenaussagen und die Einlassung des Angeklagten teilweise gestützt wird, während letztere mehrfach gewechselt hat sowie Lücken aufweist, und daß der Tatrichter den Angeklagten in einem nicht unwesentlichen Punkte der Unwahrhaftigkeit überführt hat.

Das Landgericht brauchte sich infolgedessen nicht gedrängt zu fühlen, sich zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Tochter des Angeklagten: ais Zeugin eines Sachverständigen zu bedienen. Daran ändert nichts;:. daß das Landgericht seinen Beschluß, zu diesem Zwecke einen Sachverständigen beizuzichen, nicht erneuert hat, als die Zeugin sich in der Hauptverhandlung zur Aussage bereit fand, nachdem sie zuvor die auf Grund des Beschlusses crforderliche Untersuchung verweigert und angekündigt hatte, in der Hauptverhandlung von ihrem. Recht zur Zeugnisverweigerung Gebrauch zu machen.Denn allcin maßgeblich ist, ob cs nach dem Verlauf der Hauptverhandlung, in der das angefochtone Urteil verkündet wurde, dem Landgericht gcboten erscheinen mußte, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu hören. Im übrigen ist, sowohl im Hinblick _ auf § 244 Abs.2 als auch im Hinblick auf § 244 Abs.4 StPO bemerkenswert, daß weder der Angeklagte noch sein Ver-: teidiger in der Hauptverhandlung beantragt haben, die Glaubwürdigkeit der Zeugin durch einen Sachverständigen beurteilen zu lassen. |

Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Urteils nötigt aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Daß das Landgericht die Anwendung von § 176 Abs.l Nr. 1 StGB nicht in Betracht gezogen hat, beschwert den Angeklagten freilich nicht.

Zu Unrecht versucht auch die Revision, die Überzeugung des Landgtrichts von der Glaubwürdigkeit der Zeugin durch den Hinweis darauf zu erschüttern, daB sic "vor dem eigentlichen Beginn der Unzuchtshandlung" mit dem Angeklagten "Zungenküsse ausgetauscht" habe.

- Das entspricht nicht den Urteilsfeststellungen. Danach hat zwar der Angeklagte die Zeugin in den Arm genommen und sie mit Zungenschlag geküßt, Sonja hat ihren Vater aber abgewehrt und die Zungenküsse nicht cerwidert.

(UA 8.6). |

Rechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen dic Beweiswürdigung der Strafkammer, soweit sie behandelt, ob die Zeugin möglicherweise ein früheres geschlechtliches Erlebnis mit einem anderen Manne auf den Angeklagten übertragen habe. Das Landgericht lest dazu (UA 8.15) dar;

NIGegen eine Übertragung spricht aber nicht nur, daß die Tat mit den übrigen vom Angeklagten : selbst eingeräumten Geschehnissen des Tages am Nachmittag und Abend des 13. Juli 1964 eng verbunden ist, sondern insbesondere auch die Tatsache, daß der Angeklagte, wie Sonja glaubwürdig ausgesagt hat, ihr nach dem Vorfall damit gedroht hat, dafür zu sorgen, daß sie in cin Fürs ;orgeerzichungsheim kommen werde, falls sic über das Geschehen etwas verlautbaren sollte. Dicsem Umstand kommt eine besondere Bedeutung zu. Der Angcklagte hatte schon vor der Tat sciner Tochter mit Hcinerziehung gedroht. Er wußte, daß Sonja sich davor fürchtete. Scine Drohung nach dem Tatgeschehen ist charakteristisch für ihn. Abgeschen davon wäre ein Mann, der die häuslichen

Verhältnisse und Lebensgewohnheiten der Sonja CB nicht so kannte wie ihr leiblicher Vater nicht auf den Gedanken Bekommen, dem Mädchen mit Pürsorgeerziehung zu drohen, falls cs etwas über das Geschehene erzählen sollte. Bei dieser Sachlage ist die Möglichor keit einer Übertragung soweit hergeholt, daß

2... sie für die forensicche Überzeugungsbildung außer Betracht bleiben kann."

An dieser Gedankenführung ist zweierlei rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht gründet seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin mit darauf, daß diese über die vom Angeklagten bestrittene und auch sonst nicht erwiesene Drohung des Angeklagten ihr gegenüber nach. dem Vorfall "glaubwürdig ausgesagt hat." Das ist ein Kreisschluß, der nach den zuvor wiedergegebenen+Erräpungen für die Überzeugungsbildung bedeutsam war; denn die Ss wrarkammer bezeichnet gcrade die Drohung des Angeklagten gegenüber Sonja als für ihro Bewoiswürdigung besonders gevichtig.

Nicht selten drohen Sittlichkeitsverbrecher ihren jugendlichen Opfern a:, daß sie Gefahr liefen, in Fürsorgeerziehung zu kommen, falls sic nicht schwiegen. Hiermit ist. die Annahme des Landgerichts, ein anderer als der Angeklagte könne nicht auf den Gedanken gekommen sein, der Zeugin mit Fürsorgeerziehung zu drohen, nicht ohne weiteres vereinbar. |

Ob es für die Überführung des Angeklagten auf den zu beanstandenen Teil der Beweiswürdigung letztlich ankommt, muß der Prüfung in der neuen Hauptverhandlung überlassen bleiben.

Scharpenseel Flitner Sanders

Spiegel Hürxthal