Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 13.02.1973 – 1 StR 496/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 496/72 URTEIL 13/2.

in der Strafsache

gegen

den Mechaniker Francesco C GEB zus ME, geboren am BD. EEE 1948 in Cop /I Em,

wegen Beihilfe zur Abtreibung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Herdegen in der Sitzung vom

13. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben : Bundesanwalt Dr. GEEEEBD als Vertreter der Bundesanwalt-

schaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für. Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Februar 1972 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Beihilfe zur Ab-

treibung gemäß §§ 218 Abs. 2, 49. StGB schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens der Beihilfe zur Abtreibung zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden.

Er rügt ohne Erfolg die Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen durch Unterlassung begangener Beihilfe. Daß die Strafkammer schon durch aktives Handeln geleistete Beihilfe mit Erwägungen verneinte, die den inneren Tatbestand betreffen, obgleich der Angeklagte in Kenntnis des Zweckes, den die Besuche bei Susan hatten, seine Ehefrau begleitete, beschwert den Revisionsführer nicht.

Zu seinem Vorbringen ist zu sagen:

Die Möglichkeit, Wahrscheinlichkeit oder sichere Erwartung, daß ein anderer Geschehensablauf in Gang gesetzt worden wäre, wenn der Angeklagte den tatsächlichen Geschehensablauf verhindert hätte, beseitigt seinen durch Unterlassen geleisteten Tatbeitrag nicht (vgl. BGHSt’2, 20, 24; 10, 369, 370; 13, 13, 14). Das wird zwar von der Revision auch nicht in Abrede gestellt. Sie meint aber, der Angeklagte habe nichts Entscheidendes, jedenfalls nichts eigentlich Sinnvolles für die Leibesfrucht tun können, weil - wie die Strafkammer angenommen hat - seine Frau auch ohne ihn zu Susan gegangen wäre, um abtreiben zu lassen. Die Revision beruft sich auf eine: Kommentarstelle (Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. vor § 1 Rdn 82). Dort ist die Rede davon, daß im Bereich der Unterlassungsdelikte nur das Mögliche gefordert werden kann. Nicht sinnvoll ist danach ein Handeln, das den Eintritt des Erfolgs nicht abzuwenden vermag oder dem sich Kräfte entgegenstellen, die stärker sind (vgl. OGHSt 1, 316, 319). Das erscheint zutreffend, besagt aber nichts für den vorliegenden Fall. Denn es kann keine Rede davon sein, daß ein Einschreiten nicht

sinnvoll gewesen wäre. Den konkreten Geschehensablauf hätte der Angeklagte verhindert. Ob es zu einem anderen Geschehensablauf gekommen wäre, ist fraglich, mag die Ehefrau des Angeklagten zur Abtötung der Leibesfrucht und zur Durchführung ihres Vorhabens auch ohne Mitwirkung des Angeklagten fest entschlossen gewesen sein.

Daß auch Susan sich über ein Abtreibungsverbot des Angeklagten hinweggesetzt hätte, ist nicht sicher. In einer Situation, in der die vorläufige Erfolgsabwendung erreicht wird, die endgültige nicht ausgeschlossen erscheint, ist ein Einschreiten des Garanten nicht sinnlos.

Auf Unzumutbarkeit der Erfolgsabwendung kann der Angeklagte sich nicht berufen. Denn es ist nichts dafür zu ersehen, daß seine oder die billigenswerten Interessen seiner Ehefrau in erheblichem Maße beeinträchtigt oder gefährdet worden wären, wenn er Susan die Abtreibung untersagt hätte. Die Drohung seiner Ehefrau, sie werde Selbstmord begehen, wenn die Leibesfrucht nicht abgetötet werde, brauchte der Angeklagte nicht ernst zu nehmen und nahm er nicht ernst. Eine vorübergehende Belastung der ehelichen Beziehungen war nicht unzumutbar. Dafür, daß seine Ehefrau auch anderen Gefahren als denjenigen, die sich aus den Abtreibungshandlungen ergaben, ausgesetzt gewesen wäre, wenn sie sich heimlich und allein bei Susan eingefunden hätte, ergibt sich weder etwas aus den Feststellungen noch aus dem Vorbringen der Revision.

Der Sachverhalt gab keine Veranlassung, im Urteil die Möglichkeit eines Gebotsirrtums zu erörtern.

2. Durch die Berichtigung des Schuldspruchs wird lediglich ein offensichtliches Schreibversehen korrigiert. Die Strafkammer hat in den Gründen zutreffend ausgeführt, daß sich der Angeklagte eines Vergehens der Beihilfe zur Abtreibung nach §§ 218 Abs. 2, 49 StGB schuldig gemacht habe. Im Urteilstenor ist dagegen § 218 Abs. 1 genannt.

Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Herdegen