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BGH Urteil vom 23.01.1973 – 1 StR 625/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

'IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 625/72 URTEIL Day

in der Strafsache

gegen

1. den Diplom-Kaufmann Dr. Werner K EB aus Hei, geboren am. EEE 1927 in VE /Wc En,

2. den Bankkaufmann Dieter H EEEEEEED aus Wein, geboren am. EEE 1936 in Kamille,

wegen Untreue

il.

Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter

Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 23. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. @EEEEE® als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE» aus EEE als Verteidiger des Angeklagten Dr. KB, Rechtsanwalt GE zus EEE 215 Verteidiger des Angeklagten

HOEEER, Justizangestellter &B als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom

6. Juni 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach Zurückverweisung der Sache durch das erste Revisionsurteil, auf das Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1971 - 1 StR 371/71), hat das Landgericht

die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Untreue (§ 266 Abs. 1, § 47 StGB) verurteilt, und zwar Dr. Feb zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zur Geldstrafe von 15.000,- DM, He zur Freiheitsstrafe von acht Monaten und zur Geldstrafe von 10.000,- DM; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen beider Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen, führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

I. Da die Sachrügen durchdringen, kommt es auf die Verfahrensrügen im einzelnen nicht an; soweit erforderlich, werden sie im Zusammenhang mit der sachlichrechtlichen Prüfung behandelt. Insbesondere muß nicht auf die - an sich begründeten - Bedenken eingegangen werden, die gegen die Beeidigung des Zeugen Ka erhoben werden; wegen des Begriffs des Verdachts der Beteiligung (§ 60 Nr. 2 StPO) wird auf das erste Revisionsurteil verwiesen,

II. Die Sachrügen bringen das angefochtene Urteil zu Fall.

1. Aus der Diskontierung der elf sogenannten Peru-Wechsel im Gesamtbetrag von 1.246.521,- DM, die im ersten Tatsachenurteil als einziger von fünf Anklagepunkten zur Verurteilung geführt hatte, leitet die Strafkammer nunmehr

einen strafrechtlichen Vorwurf lediglich bezüglich der drei Wechsel zu je 100.000,- DM her, deren Diskonterlös

in Höhe von insgesamt 287.445,51 DM am 28, Dezember 1967 an Abraham DB ausgezahlt worden ist (UA S. 13, 34).

2. Ohne Rechtsirrtum geht der Tatrichter davon aus, daß die Angeklagten bei der Diskontierung der Peru-Wechsel ‚in hohem Maße pflichtwidrig gehandelt und die ihnen als Vorstandsmitgliedern eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Volksbank EB zu verfügen, mißbraucht haben. Denn sie haben die Wechsel angekauft, ohne sich über die Bonität der bezogenen peruanischen Firma zu vergewissern; die ihnen vorliegenden Auskünfte waren nichtssagend; sie haben auch keinerlei Sicherheiten von der bezogenen Firma verlangt.

3. Dagegen sind die Darlegungen zur Schädigung der Volksbank durch Vermögensgefährdung nicht frei von Widerspruch.

. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht davon ausgehen konnte, die Unterschriften der beiden weiteren Wechselverpflichteten Wilhelm OMM® und Oskar DEE Hätten angesichts von deren Vermögenslage keinerlei zusätzliche Sicherheit geboten, wenn es gleichzeitig die Hilfsbeweisamträge als unerheblich ablehnte, die sich gerade darauf bezogen, daß die zur Tatzeit vorhandenen Vermögenswerte dieser beiden Indossamten ausgereicht hätten, auch diese Verpflichtungen abzudecken.

Denn der Tatrichter setzt sich nicht hinreichend damit

auseinander, ob Abraham DER selbst genügend Sicherheit bot.

Nach den Feststellungen war Abraham DeEEEEB von der Volksbank bereits im September 1967 ein Wechselkredit in Höhe von 350.000,- DM eingeräumt worden, den er am 30. November 1967 noch anderweit in Anspruch genommen hatte, der sich aber vom 31. Dezember 1967 bis 30. April 1968 auf die drei von ihm indossierten Peru-Wechsel von jeweils 100.000,- DM bezog (UA S. 13/14). Das Urteil teilt nicht mit, ob und welche Sicherheiten Abraham Dein bereits bei Abschluß des Wechselkreditvertrages vom September 1967 der Volksbank eingeräumt hatte; daß solche Sicherheiten vorhanden gewesen sind, ergibt die Feststellung, die Volksbank habe sich nachträglich wegen der gesamten gegen diesen Schuldner bestehenden Ansprüche durch Verwertung von Sicherheiten in Höhe von 350.000,- DM befriedigt (UA S. 17); in diesem Zusammenhang beanstanden die Revisionen mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) zutreffend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich aus den von den Angeklagten überreichten Unterlagen ergeben hätte, für einen Gesamtkredit von 920.000,- DM (darunter den Wechselkredit von 350.000,- DM)seien Sicherheiten gegeben worden, die bei der Prüfung durch den Badischen Genossenschaftsverband mit 1.035.700,- DM bewertet worden seien.

4, Ist sonach schon das äußere Tatbestandsmerkmal der Vermögensgefährdung nicht unter Ausschöpfung des Prozeßstoffs bejaht worden, so hält zur inneren Tatseite, auf die sich bei der gegebenen Sachlage nicht schon aus dem äußeren Geschehen schließen läßt und an deren DarlLegung daher - wie im allgemeinen bei der Vorschrift des § 266 StGB - besondere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hübner in LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 60 m. Nachw.),

das angefochtene Urteil ebenfalls nicht der Nachprüfung stand.

Das Landgericht entnimmt den Vorsatz der Angeklagten bezüglich der Schädigung der Volksbank u.a. dem Umstand, daß die Angeklagten dem dritten Vorstandsmitglied Kag in einer Aktennotiz über die "Peru-Wechsel" vom 29. Dezember 1967 die Diskontierung der hier in Rede stehenden drei Wechsel verschwiegen, Kap insoweit also "gezielt hinters Licht geführt" hätten (UA S. 38); die Pflicht zur Unterrichtung Kargs trotz des Abraham DeiEB bereits eingeräumten Wechselkredits leitet es aus § 7 Abs. 3 der Geschäftsanweisung für den Vorstand her, wonach im Rahmen eines einem Kunden eingeräumten Wechselkredits der Vorstand über Wechseldiskontierungen bestimmt (UA S. 33). Die Revisionen rügen insoweit zutreffend die Aufklärungspflicht als verletzt, weil nicht geprüft worden ist, ob unter "Vorstand" im Sinne dieser Geschäftsanweisung die Gesamtheit der drei Vorstandsmitglieder zu verstehen ist; dazu wäre der Tatrichter um so mehr gedrängt gewesen, als im

ersten Landgerichtsurteil - das dem Revisionsgericht

durch die Aufklärungsrüge zugänglich gemacht worden

ist (vgl. RG JW 1931, 2030) - die §§ 12 und 13 der Satzung der Volksbank EB wiedergegeben sind, wonach jeweils zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen, und wonach dementsprechend intern der § 3 der Geschäftsanweisung besagt, daß schriftliche Erklärungen in der Regel von zwei Vorstandsmitgliedern abzugeben sind.

III. Nach allem ist das angefochtene Urteil auf die Revisionen der beiden Angeklagten aufzuheben.

Pfeiffer Mösl Woesner Zipfel Herdegen