Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Entscheidung vom 10.01.1973 – 2 StR 605/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 064

BUNDESGERICHTSHOF |

2 StR irre. Be _ BEscnLuss j u 77 ee

in der Strafsache gegen.

den kaufmännischen Angestellten Wolfgang Günther L u aus FEB / aD, dort, geboren am. = 1942,

wegen Totschlags =

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Der 2. Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Er Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Schwurgerichts beim Land-

_ gericht in Frankfurt an Main vom 22. Ju-

ni 1972 im Strafausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verwor-. . fen.

Gründe§

: Der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Das Schwurgericht vertritt die Auffassung, es könne bei der Bestimmung der Höhe der Freiheitsstrafe von der . Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB deshalb _ keinen Gebrauch. machen, weil es wegen der Tatsache, daß | ‘der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen ist, ‚die Strafe dem Strafrahnen des § 213 StGB. entnommen habe. Das ist rechtlich nicht haltbar. Das Gericht darf den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen noch zusätzlich gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildern (BGHSt 16, 360). Wenn das Schwurgericht das nicht verkannt hätte,

hätte es möglicherweise den Angeklagten milder bestraft. on Z— 2

Die weitergehende Revision ist offensichtlich _ unbegründet. | . _ Schumacher Wilims Müller

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