Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 20.12.1972 – 2 StR 560/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

ne aa

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 560/72 . . .. URTEIL 2 om .

in der Strafsache gegen

1. den Justizhauptsekretär Josef Franz Karl F U |

aus TORE, geboren el ZEE in DEE

u Sudetenland,

2. den Lagermeister Alfred Otto Si aus Te

EEE. geboren am GE ">20 in

Schlesien,

3. die kaufmännische Angestellte Johanna Erna Margarete

SCHE seborene Sp. TED , geboren u 1922 in PRBBIRBIIDN "{escngobiree,

wegen Diebstahls ua.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch ‘den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter

_ Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 20. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. GEW a1s vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär GEB 21: Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

‘für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. Juni 1972 werden verworfen. Jeder "Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat auf Grund der Geständnisse der Angeklagten folgendes festgestellt:

Der Angeklagte FamMEEip war als Beamter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt/Main Leiter .der Asservatenverwaltung. In der Zeit von Juni bis No- _ vember 1971 entnahm er Müllsäcken nit eingezogenen Gegenständen, deren Vernichtung ihm oblag, nach und nach 350 "Pornohefte", 7 "Pornofilme" und 2 Kartenspiele mit. pornografischen Darstellungen, ferner etwa 40 kg gepreßten Haschisch in Platten zu je 200 g sowie 500 8° Heroin, Diese Gegenstände gab er an die mit ihm be-

' freundete Angeklagte Johanna Serum Verkauf an Dritte

Le

weiter. Die angeklagten. Eheleute SCI veräußerten mindestens 150 "Pornohefte", etwa 35 kg Haschisch und das Heroin an einen Abnehmer, der schließlich bei dem Versuch, das Heroin weiter zu verkaufen, festge-

_ nommen wurde. Der von den angeklagten Eheleuten Sein - insgesamt erzielte Erlös in Höhe ‚von 33. 350 DM und ein

_ an den Angeklagten: FEED abgeführter Betrag von. 2. 000 DM konnten 'Bichergestellt werden. “

. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht ‚den. Angeklagten FEED wegen fortgesetzten Diebstahls

in. Tateinheit mit Verwahrungsbruch sowie wegen. fortgesetzten Vergehens nach den § 8 1, 3, 10 Abs. 1 Nr. 1

Opiumgesetz und wegen fortgesetzten Vergehens. nach § 184 Abs. 1 Ziff. 1 a StGB.zu einer ‚Gesamt£freiheits- = strafe von einem Jahr und. acht Monaten verurteilt. Die angeklagten Eheleute SEE hat es wegen fortgesetzter

Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 1, 3, 10° Abs. 1 Opiumgesetz und nach § 184 Abs. Nr. 1 StGB

mit Freihkeitsstrafen von Je einen Jahr. und. sechs Monaten bestraft, |

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte a) in vollem: ‚Umfang, die angeklagten Eheleute SEE unter Beschränkung auf das Strafmaß Revision eingelegt. So-. weit sie die Verletzung von Verfahrensrecht geltend ma-

| chen, sind die Rechtsmi.ttel mangels Angabe der den ‚angeblichen. Mangel. enthaltenden Tatsachen unzulässig. = 18 34h Abs. 2 stpo). | Im übrigen sind sie unbegründet,

Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten For zunehmende Überprüfung des gegen

ihn ergangenen Schuldspruchs hat ‚keinen. Rechtsfehler. „zu seinen Nachteil angeben.

=

Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die. Höhe der gegen alle Angeklagten verhängten Strafen begründet und eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt,

' begegnen keinen ‚Bedenken. Was die Revision der angeklagten Eheleute SW hierzu vorbringt, vermag die Anwen-

. dung des § 23 Abs. 2 StGB nicht zu begründen. Die Vor-

‚schrift setzt voraus, das besondere Umstände sowohl in

der Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten u

vorliegen. Ein solches Zusammentreffen besonderer Umstände muß, wenn es zur Strafaussetzung führen soll,

der Tat einen 'Ausnahmecharakter verleihen, wie er namentlich bei außergewöhnlichen Konfliktslagen gegeben ist (BGHSt 24, 3). Wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Die Angeklagten SED waren durch ihre Verschuldung. nicht -in eine ausweglose Situation geraten, die zu einer so

. schwerwiegenden Tat drängte, wie sie sie insbesondere durch das Inverkehrbringen einer großen Menge des gefährlichen Rauschgiftes Heroin begangen haben. Zuden sind sie, wie die erzielten Erlöse und die Weitergabe, von; 2» ‚000° mm an ‚den i Angeklagten F@EEEEID z°12cn., über:

das zur Schuldentilgung erforderliche Maß hinausgegan-

gen. ‚Noch weniger kommt die Anwendung des § 23 Abs. 2

StGB bei dem Angeklagten Fb in Betracht, der sich

selbst überhaupt nicht. in einer schwierigen Lage befunden hat...

Schumacher. _ Müller Baumgarten

Meyer Schauenburg