Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 13.12.1972 – 2 StR 534/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 534/72 BESCHLUSS A 3A
in der Strafsache gegen
1. den Fahrlehrer Willi REED zu: TOD, dort geboren am EB 1336,
2. den Kraftfahrer Pierre genannt Jeannot FEED
aus WERD, geboren am ER 1940 in
wegen Betrugs, Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1972 beschlossen:
1. Nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens in den beiden Fällen der Urkundenfälschung (II 10 und 18 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO wird die Revision des Angeklagten RW gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 27. Juni 1972 verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Fu» wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte des Diebstahls in sechs Fällen für schuldig. befunden worden ist,
b) im gesamten gegen ihn ergangenen Strafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).
£, ., Arnd nn
Gründe§
1. Die Strafkammer stellt bei dem Angeklagten FEED für die Frage der Mittäterschaft beim Diebstahl ausschließlich darauf ab, ob er wesentliche Teile des Tatbestandes eigenhändig verwirklicht hat oder nicht, Sie übersieht dabei, daß der Dieb gemäß § 242 StGB auch beabsichtigen muß, die entwendete _ Sache "sich" - allein oder gemeinsam mit einem anderen. - zuzueignen. Wer die Sache entwendet, damit sie sich ein anderer zueignet, kann nur absichtsloses Werkzeug, also Gehilfe sein. Erörterungen hierüber drängten sich auf; denn der Angeklagte beging die Taten jeweils für einen anderen (WW , der dann die Diebesware auch verwertete. Nicht entscheidend ist, daß der Angeklagte für seine Mitwirkung ein Entgelt erhalten sollte und meist auch erhielt; denn dabei konnte es sich auch um einen Gehilfenlohn handeln.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten
FE und die Revision des Angeklagten Ro sind offensichtlich unbegründet.
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