Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 09.11.1972 – 4 StR 491/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 491/72 . URTEIL
in der Strafsache
gegen
den früheren Rechtsbeistand in Rentensachen Arthur Wilhelm
F OD zu: CARE, Seboren am DEE 1905
in HB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger und Dr. Knoblich in der Sitzung vom 9. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Erster Staatsanwalt WB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gg als Urkündsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. Mai 1972 wird Bu
a) das Verfahren im Falle 15, soweit der Ehemann REED betroffen ist, und im
Falle 21 (Ws-EEEEEEEB) vorläufig eingestellt,
b) der gesamte Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, (§§ 266, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 31.000,-- DM, ersatzweise für je 250,-- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Ferner hat es ihm für die Dauer von vier Jahren untersagt, als Rentenberater tätig zu sein. Die Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs,
1. Bedenken bestehen nur in einigen jener Untreuefälle, die das Landgericht zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt hat.
a) Die engen Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs aufgestellt hat (vgl. die bei Dallinger MDR 1972, 197 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs), liegen entgegen der Auffassung der Strafkammer größtenteils nicht vor (vgl.
u.a. die Feststellungen auf UA S. 11, 12, 34). Zweifelhaft ist auch, ob zwischen dem Mißbrauch- und dem Treubruchtatbestand ein Fortsetzungszusammenhang bestehen kann (vgl. dazu LM § 266 StGB Nr. 17). Der Angeklagte ist indessen durch die rechtsfehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nur insoweit benachteiligt, als sonst hinsichtlich einzelner Handlungen Verjährung eingetreten wäre.
b) Die Strafverfolgungsverjährung ist erst durch den auf UA S. 5 erwähnten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Herford vom 6. April 1970 (nicht 7. April, vgl. Bd. I S. 18 d.A.) unterbrochen worden. Hinsichtlich der in den einzelnen Fällen festgestellten Beträge bedeutet dies, daß sich der Schuldumfang um folgende vor dem 6. April 1965 veruntreuten Beträge vermindert:
im Fall 10 a um den gesamten Betrag von 2.520 DM, im Fall 15 hinsichtlich der Ehefrau (bisher 6.636 DM) um 3.108 DM,
im Fall 16 (bisher 5.806 DM) um 798 DM, im Fall 17 (bisher 7.668 DM) um 588 DM. Im Fall 20 dagegen ist eine teilweise Verjährung nicht eingetreten, da in diesem Sonderfall nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ein Gesamtvorsatz, wie
er von der Rechtsprechung gefordert wird, gegeben ist. Im Fall 15, soweit es sich um die Tat zum Nachteil des Ehemannes handelt, und im Fall 21 lassen die lückenhaften und unklaren Zeitangaben eine Prüfung der Verjährungsfrage nicht zu.
Der Senat stellt daher insoweit das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 StPO vorläufig ein.
2. Die Verjährung des Falles 10 a, je eines Teils der Fälle 15 (hinsichtlich der Ehefrau), 16 und 17 sowie die Einstellung des Verfahrens in den Fällen 15 (hinsichtlich des Ehemannes) und 21 hat zur Folge, daß die für die fortgesetzte Untreue ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nicht bestehen bleiben kann. Da der Senat, vor allem auch im Hinblick auf die Bildung der Gesamtstrafe, nicht ausschließen kann, daß die Strafhöhe in den Fällen 2 a, 5, 7 a und 10 b von der Strafe in Fortsetzungsfall beeinflußt ist, ist der gesamte Straf-
ausspruch aufzuheben. Die Aufhebung umfaßt auch das
Berufsverbot, gegen das für sich jedoch keine Bedenken bestehen.
In der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, die Feststellungen zu den Schuldsprüchen, soweit sie bestehen geblieben sind, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden,
Meyer Mayr Spiegel Salger Knoblich