Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 02.11.1972 – 2 StR 483/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

_ BUNDESGERICHTSHOF. > StR 183/72 BESCHLUSS |

in der Strafsache gegen

' den Kraftfahrer Norbert ax CE zus Bad

HC , dort geboren am EEE 1940,

wegen Diebstahls

dd

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. April 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Gö- & petriftt.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über - die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |

Gründe§

Das angefochtene Urteil, das nur mehr über die Strafaussprüche in den Fällen Keim Texti1- Druckerei und Dr. Pr TE una über die Gesamtstrafe zu entscheiden hatte, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es berücksichtigt strafschärfend, daß der Angeklagte 1965 und 1966 dreimal mit Geldstrafen bestraft worden ist. Diese Vorstrafen dürfen jedoch nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 49 BZRG nicht mehr strafschärfend verwertet werden. Schon wegen dieses Fehlers muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß in beiden Fällen nicht, wovon das Urteil ausgeht, Tateinheit mit einem weiteren Diebstahl, sondern, wie im Beschluß des Senats vom 30. Juli 1971 dargelegt worden ist, eine - fortgesetzte - Tat vorliegt.

Deshalb darf die Strafe im Falle KiBTextil-Druckerei nicht nach den Vorschriften des Versuchs gemildert werden. Vielmehr liegt je ein fortgesetzter vollendeter Diebstahl nach § 242 StGB vor, bei dem zu prüfen ist, ob sich dieser als ein schwerer Fall im Sinne des § 243 StGB darstellt. Schließlich ist die Strafe nicht nach halben Monaten sondern

nach vollen Monaten, Wochen und Tagen zu bemessen (§ 19 StGB). | |

Schumacher Willms . Kirchhof

Baumgarten | Schauenburg