Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 03.10.1972 – 4 StR 439/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
h StR 439/72 | URTEIL 3,410. 7.
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Jilidi Ag aus Ce , geboren ar EEE 19: in MW Tunesien,
wegen Notzucht u.a.
Naop A, "trafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Besetzung mit ''en Richtern Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger und Dr. Schauenburg
in der Sitzung vom 3. Oktober 1972,
an der ferner teilgenommen haben:
Oberstaatsanwältin W115 Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EEB=1s Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Sssen vom 12. April 1972
a) dahin geändert, daß er der Beihilfe zur versuchten Notzucht schuldig ist (SE 177, 43, 49, 51 Abs. 2 StGB);
b) im Strafausspruch, soweit er den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht , begangen unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, zu einer Geldstrafe von 800,-- DM, ersatzweise zu 40 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur einen Teilerfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Bardame Renate SEE dem Mitangeklagten Mi - wohl in Gegenwart des Angeklagten - in der Gaststätte "Tg" in CHE EB in später Abendstunde zu verstehen gegeben, daß sie bereit sei, mit vg den Geschlechtsverkehr auszuüben, wie sie das bereits einige Wochen zuvor schon einmal getan hatte. Deshalb bezahlte Mg auch ihre Getränke sowie die sodann zu dritt unternommene Taxifahrt zum "Casino 9", wo man jedoch keinen Einlaß fand. Jetzt verlangte Mgßvon Frau SED, "entweder mit ihm geschlechtlich zu verkehren oder aber ihm das Geld für die Getränke sowie für das Taxi zu erstatten. Beides lehnte Frau SW ab. Die Angeklagten VE und Au ergriffen hierauf Frau SCHE und zogen sie etwa zehn Meter quer über den Gehweg und die Fahrbahn zur anderen Straßenseite in der Absicht, nunmehr mit ihr gewaltsam geschlechtlich zu verkehren. Während dieser Zeit schrie Frau SED ständig um Hilfe" (UA 10). Obwohl bereits Anwohner auf das Geschehen aufmerksam wurden, schleppten Mg» und der Angeklagte die sich weiterhin wehrende Frau SE noch etwa zehn bis fünfzehn Meter tief in ein dort gelegenes
unbebautes Gelönde hinein. Als ein 'nwohner sich Zen Tatort näherte, entfernte sich der Angeklagte. "BD miete in diesem Augenblick neben Frau Sp, zuf der er zuvor gelegen hatte. Die inzwischen eingetroffene Polizei nahm Mg und den Ingeklagten fest (UA 11).
Die Urteilsgründe lassen eine nähere Erörterung der hier naheliegenden Frage vermissen, mit welcher inneren Finstellung der Angeklagte sich an dem Vorhaben des | beteiligt hat. Weder seine als unglaubhaft gewürdigte Einlassung, er habe MP nur von Frau SED trennen wollen, noch die sonstigen Umstände des Geschehens lassen ohne weiteres die Folgerung zu, er habe ebenfells die Absicht gehabt, mit Frau SCHEEEED zeschlechtlich zu verkehren. Diese ist in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernommen worden. Zwar setzt der Tatbestand der Notzucht (§ 177 StGB) nicht voraus, daß der Täter den Beischlaf seibst vollzieht. Das entscheidende Unrecht der Notzucht liegt in der zum Zwecke der Duldung des Beischlafs vorgenommenen Nötigungshandlung. Täter (Mittäter) der Notzucht kann daher auch derjenige sein, der eine Frau auf die im Gesetz vorausgesetzte 'ieise dazu nötigt, den Beischlaf mit einem Dritten zu dulden (BGHSt 6, 226).
Wenn sich - wie hier bei dem Angeklagten AB - der Tatbeitrag eines Teilnehmers auf die NHötigungshandlung beschränkt, ist es aber geboten, die innere Tatseite sorgfältig zu prüfen (aa0 5. 228/229). Es muß geklärt werden, ob der Betreffende die Nötigungshandlung als eigene gewollt hat. In der Regel kann die Tatsache, daß ein Beteilister selbst an dem Opfer geschlechtliche Befriedigung suchen
möchte, als Anzeichen dafür gewertet werden, das er curch seine Mitwirkung an der Tat sein eigenes Vorhaben fürdern will (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 413/65 - ). Fehlt es aber - wie hier - an solchen Anzeichen, so bedarf es einer näheren Begründung, inwiefern sich aus dem Tatbeitrag der Täterwille und damit die Mittäterschaft ergibt. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Angeklagte seinem Bekannten "ga möglicherweise nur helfen wollte, doch noch zu dem von Frau SB, einer vermeintlichen Prostituierten, bereits zugesagten und nach ihrer, der Angeklagten, Meinung auch schon bezahlten Geschlechtsverkehr
zu kommen. In diesem Falle hat AB iie Nötigung nicht
in seinem Interesse als eigene Handlung gewollt; er kann nicht als Täter, sondern nur wegen Beihilfe zur ver-
suchten Notzucht bestraft werden.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß noch weitere Feststellungen zur Klärung dieser Frage getroffen werden könnten. Er ändert daher den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des §§ 354 Abs. 1 StPO. Der § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Denn auch nach einem vorherigen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hätte sich der Angeklagte nicht anders, als tatsächlich geschehen, verteidigen können.
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Die Änderung des Schuldsprucks nötirt zur Aufhebung des Strafausspruchs,.
Bört:.ler Spiegel Hürrthel
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