Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 03.10.1972 – 4 StR 404/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Sandstrahler Mathias de Li :.: > HEEEB zeboren an ED 935 ir EB

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Besetzung mit den Richtern Börtzler, Dr.Dr.Spiegel, Hürxthal, Salger und Dr. Schauenburg

in der Sitzung vom 3. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben;

Erster Staatsanwalt WW in der Verhandlung, ÜOberstaatsanwältin WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus EEE a1 Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte GEW :21s Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkarnt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird cas Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Februar 1972

a) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen gefchrlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstandsleistung, teilweise unter erschwerten Umständen, mit fahrlässiger Körperverletzung sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird (§ 215 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2, § 113 Abs. 1, Abs. 2, §§ 250, 73 StuB, 8 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG);

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen,.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen zweier Fälle des Verbrechens gegen § 315 b Abs. 1 und Abs. 3, 8 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Widerstandsleistung in einem schweren Fall und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Verbrechens gegen § 315 b Abs. 1 und Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit nit Widerstandsleistung in einem schweren Fall und mit fahrlässiger Körperverletzung sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Widerstandsleistung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs,

KL

Entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA 5,21) ist das Verhalten des Angeklagten während der Flucht vor der ihn ver:’olgenden Polizei in seiner Gesamtheit als eine natürl..che Handlungseinheit anzusehen. Die Auffassung, die natürliche Handlungseinheit setze einen Gesamtvorsa;z voraus, ist irrig (vgl. Dreher,

53. Aufl. Vorb. § 73 Anm. 1 Am.H. auf die Rechtsprechung des BGH). lie sich aus der Entscheidung BGHSt 22, 67, 76 ergibt, »ietet sich gerade für die strafbaren Handlungen, die im Gefolge einer sog. Polizeiflucht begangen worden sind, vielfach die Annahme einer natürlichen Handlıngseinheit an.

Sie ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Nachdem der Angeklazte von der Besatzung des Funkstreifen- ı wagens A 14/13 aufgefordert worden war, er solle nach rechts abbiegen und anhalten, und er sich entschlossen hatte, den beiden Polizeibeamten zu entfliehen, hat er sämtliche sodann verübten strafbaren Handlungen im Verlauf eines einzigen ununterbrochenen Fluchtweges begangen. Nach den Urteilsfeststellungen, vor allem nach seiner eigenen Einlassung, er habe um Jeden Preis versucht, unerkannt zu entkommen (UA S. 12), war nun sein gesamtes Verhalten von einem einheitlichen Handlungswillen getragen. Zur erfolgreichen Durchführung seines Plans beging er die anschließenden Straftaten. Die drei Eingriffe in den Straßenverkehr, die das Landgericht richtig als Verbrechen gegen § 315 b Abs. 1 und Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 eingeordnet hat, mit den dazugehörigen tateinheitlich begangenen Straftaten sowie auch die Widerstandsleistung des Angeklagten bei der Festnahme waren nur Teilabschnitte der sich gleichförmig

Nr

und ununterbrochen in kurzer Zeit abspielenden Flucht. Da der Angeklagte sämtliche Straftaten auf dem Fluchtweg begangen hat, liegt ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten, eine natürliche Handlungseinheit vor (BGHSt 22, 67, 76).

Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch berichtigen.

Die Berichtigung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Entscheidung aus § 42 m StGB zur Folge.

Börtzler Spiegel Hürxthal

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Börtzler Schauenburg