Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 03.10.1972 – 1 StR 348/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Wird nach Auflösung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer weiteren Einzelstrafe eine neue Gesamtstrafe gebildet, so braucht diese nicht höher zu sein als die erste.

Nachschlagewerk: ja nur B BGHSt: nein

StGB § 76

Wird nach Auflösung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer weiteren Einzelstrafe eine neue Gesamtstrafe gebildet, so braucht diese nicht höher zu sein als die erste.

BGH, Urt.v. 3. Oktober 1972 -— 1 StR 348/72 - IG Karlsruhe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 348/72 . URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Dieter S EEE zus IugEEnuuunmmEr geboren am MEENNEEES 1955 ir TEE,

2. den Vertreter Baldur DEE. ohne festen Wohnsitz, geboren am EENENEEEEEES 1940 in Dumm, Kreis N, zur Zeit in Haft,

wegen Betrugs u.a.

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner in der Sitzung vom 5. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. MEEEEEEEB in der Verhandlung, Richter am Landgericht EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt H. CD au: EEE als Verteidiger des Angeklagten SB, Rechtsanwalt

Dr. Deu: EEE a1s Verteidiger des Angeklagten DEEP, Justizangestellter WiWals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten SED und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. November 1971 werden verworfen.

Der Angeklagte SW trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staaanwaltschaft sowie

die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten DEEP werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten SP unter Freisprechung im übrigen wegen vollendeten Betruges in 15 Fällen, wegen versuchten Betruges in 2 Fällen, sowie wegen Unterschlagung und wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 82 Nr. 1 GmbHG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm untersagt, auf die Dauer von fünf Jahren den Beruf eines selbständigen Kaufmanns oder eines kaufmännischen Angestellten in leitender Stellung auszuüben. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,

Den Angeklagten DEE nat das Landgericht der Beihilfe zum Betrug schuldig gesprochen. Es hat insoweit eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt und unter Einbeziehung der durch das landgericht München I im Urteil vom 17. Juli 1970 ausgesprochenen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren festgesetzt. Gegen diesen Strafausspruch wendet sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.

Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg.

A. Revision des Angeklagten Sp

I. Die auf § 244 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge scheitert schon aus formellen Gründen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt zwar den Beweisamtrag vom 8. November 1971 mit, gibt aber die Ablehnungsbegründung nur so unvollständig wieder, daß der Senat auf Grund der Begründungsschrift nicht prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (BGHSt 3, 213, 214).

-4-

II. Die Sachbeschwerde dringt nicht durch. Was die Revision allgemein gegen das Urteil anführt, bewegt sich weitgehend auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist; ein Rechtsfehler, insbesondere ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" tritt hierbei nicht hervor.

Soweit der Beschwerdeführer allgemein und in Bezug auf einzelne Fälle (III 3, 8, 12 der Urteilsgründe) geltend gemacht hat, er habe geglaubt, im einzelnen bezeichnete Kredite erhalten und damit eingegangene Verbindlichkeiten abdecken zu können, ‚ist das Landgericht ihm nicht gefolgt, weil bei der Mittellosigkeit der Hauptbeteiligten und dem hohen Geläbedarf einer erst aufzubauenden Firma die eingehenden Beträge sogleich verbraucht und nicht für den Aufbau der Vertriebs- und Verkaufsorganisation verwendet werden konnten, die Erlangung weiterer nanhafter Kredite mangels Sicherheiten völlig ungewiß und die Beschaffung kleinerer Darlehen nicht ausreichend waren (vgl. UA S. 35). Die Annahme eines bedingten Betrugsvorsatzes ist in all diesen Fällen nicht zu beanstanden. Wenn die Strafkammer weiterhin in einzelnen Fällen (III 6, 7, 22 der Urteilsgründe) anführt, daß der Angeklagte Sims bei Eingehung kleinerer Verbindlichkeiten zwar über die zur Abdeckung erforderlichen Beträge verfügte, diese aber anderweitig für dringlichere Sohulden verwenden wollte und auch verwanäte, so können auch hier gegen die Annahme

-5-

eines Betruges keine Bedenken erhoben werden. Schließlich sieht die Revision in einigen Fällen (III 13/14, 16/17/19, 24 der Urteilsgründe) einen Betrug deshalb nicht als gegeben an, weil die Vertreter der geschädigten Firmen (Banken, Versicherungsgesellschaften) selbst ungetreu und über die schlechte Finanzlage des Angeklagten unterrichtet gewesen seien. Das steht aber einem Irrtum der Geschädigten nicht entgegen, so daß:

die Strafkammer ohne Rechtsfehler Betrug annehmen durfte.

Der näheren Erörterung bedürfen nur die folgenden Fälle; im übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet.

1. Fall III 1 der Urteilsgründe (Beihilfe zum Vergehen gegen § 82 Nr. 1 GmbHG).

Der Mitangeklagte Sc nat nach den Feststellungen (UA S. 22 bis 24) bewußt unwahre Angaben über die Sachsinlagen gemacht. Die Revision hält ein Vergehen gegen § 82 Nr. 1 GmbHG aus subjektiven Gründen deshalb nicht für gegeben, weil der beurkundende Notar dies geprüft und gebilligt habe. Ihr Vortrag bezieht sich aber einerseits auf die Bareinlagen, deren Falschangate Sc nicht zum Vorwurf gemacht wird (UA S. 24), andererseits führt sie zur Frage der Sacheinlagen Tatsachen an, die mit den Feststellungen (UA S. 23) in Widerspruch stehen.

Die Haupttat, zu der der Beschwerdeführer Beihilfe geleistet hat, ist hiernach rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Annahme der Beihilfe. Nach den Feststellungen hat der

-6-

Angeklagte SiiWnicht nur Vorbereitungshandlungen (durch Planen und Betreiben der Firmengründung) ausgeführt; er war auch bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages anwesend (UA S. 21) und veranlaßte am selben Tage den Abschluß des Scheinvertrages mit MW (UA

S. 22, 23); auf sein Betreiben wurden die angeblichen Sacheinlagen An den Gründungsvertrag aufgenommen (UA

S. 25). Da er nach den Feststellungen wußte, daß Sci die Erklärung abzugeben hatte, dürfte das Landgericht Beihilfe zu dessen Vergehen annehmen.

2. Fall III 3 der Urteilsgründe (Betrug z.N. Hg.

Nach den Feststellungen hätte Hg das Darlehen nicht gewährt, wenn er gewußt hätte, daß die Angaben des Angeklagten über die Vermögensverhältnisse der Firma aus der luft gegriffen waren (UA S. 28, 29, 34). Die hierfür maßgebliche Täuschungshandlung hat der Angeklagte bewirkt. Das übersieht die Revision, wenn sie behauptet, seine Handlungsweise sei nicht kausal gewesen. Die dingliche Sicherung spielt nur für die Frage des Vermögensschadens eine Rolle, wobei das landgericht die Vormerkung ausdrücklich außer Betracht gelassen hat (UA S. 36); die hierauf bezüglichen Ausführungen der Revision gehen deshalb ins Leere.

Daß die Grundschuldsicherung den Darlehensgeber Hg nicht vom gesamten Schaden freistellen konnte und daß der Angeklagte damit rechnete, hat die Strafkammer in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt (UA S. 36).

- 7 -

Wenn Hauch nach genauerer Kenntnis der wirklichen Verhältnisse weitere Verträge mit der Firma schloß, so ändert das nichts an dem einmal begangenen Betrug. HB hatte das Geld bereits hingegeben, und die späteren Vereinbarungen (UA S. 33) sollten nur dazu dienen, die Rückzahlung zu sichern, d.h. den bereits eingetretenen Schaden zu mildern oder wiedergutzumachen.

3. Fall III 21 der Urteilsgründe (versuchter Betrug z.N. FW.

Die Revision meint, Fggphabe gemußt, daß die Firma kein Geld hatte, er sei deshalb nicht getäuscht worden. Diese Behauptung findet in den Feststellungen keine Stütze. Vielmehr ist dem Urteil zu entnehmen, daß FB z.B. die Kündigung seines Personals zurücknahm; er vertraute also, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, auf die rechtzeitige Zahlung (UA S. 86).

Da ein Schaden nicht entstanden ist, weil F@@sich weigerte, die Rösterei dem Angeklagten zu übergeben, bat die Strafkammer rechtlich zutreffend nur einen Versuch des Betruges angenommen. Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt gehen deshalb fehl.

4. Strafausspruch

Er begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Was die Revision hierzu anführt, richtet sich gegen das fehler- : frei ausgeübte Ermessen des Tatrichters.

-8-

B, Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das Landgericht München I hatte durch das Urteil vom 17. Juli 1970 gegen den Angeklagten DW aus den damals verhängten Einzelstrafen bereits eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, die jetzt ausgesprochene Gesamtstrafe hätte höher sein müssen, weil eine weitere Einzelstrafe von sieben Monaten dazu gekommen sei. Die Bundesanwaltschaft tritt dieser Meinung nicht bei; auch der Senat kann sich ihr nicht anschließen.

Der Angeklagte soll durch die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe so gestellt werden, als ob die jetzt abgeurteilte Straftat schon der Ahndung durch das erste Gericht unterlegen hätte. Aus den damals ausgesprochenen und der jetzt verhängten Einzelstrafe hätte aber auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet werden dürfte _ Wenn die jetzt erkennende Strafkammer auf Grund rechtsfehle freier Erwägungen auch bei Hinzutreten einer neuen Einzelstrafe eben diese Strafhöhe für angemessen hielt, so 1äßt sich deshalb rechtlich nichts dagegen einwenden.

Der Senat folgt mit dieser Auffassung den schon vom Reichsgericht ausgesprochenen Grundsätzen (RGSt 6, 283, 286; 44, 302, 304; so jetzt auch OLG Köln JMBl NRW 1964, 107) und der Rechtslehre (IK 9. Aufl. § 76 Ran. 11; Schönke-Schröder, StGB 16. Aufl. § 76 Rdn. 28; Dreher, StGB 33. Aufl. § 76 Anm. 1 D; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil 4. Aufl. S. 791). Danach braucht die frühere Gesamtstrafe nicht notwendig überschritten zu

-9-

werden. Es ist aber erforderlich, in einem derartigen besonderen Fall die Strafzumessung ausführlich darzulegen (vgl. BGHSt 24, 268; BGH, Urteil vom 11. April 1972 - 1 StR 8/72). Das ist hier geschehen.

Die streitige Frage, ob die neue Gesamtstrafe auch niedriger sein dürfe als die vorher verhängte, braucht nicht entschieden zu werden.

Pfeiffer Ioesdau Mösl

Pikart Woesner