Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 14.09.1972 – 4 StR 405/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
h Str 405/72 URTEIL BER FA
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Jürgen Paul Rp aus Hi, Sort
geboren an gi ::2,
wegen fortgesetzten Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1972, an der teilgenonmen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger Bundesrichter Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanvalt Win der Yerhandluns, Oberstaatsanwältin Ep bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbe: nter der Geschäftsstells®,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaise: slautern
vom 13. Januar 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch unter Zinbeziehuns früherer Strafen zu einem Jahr und sechs „ionaten “reiheitsstrafe verurteilt. Die Kevision des Angeklagten, „it der er allgemein Yerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt und im besonderen beanstandet, daß die Strafvollstreckung nicht zur Bewährung aussesetzt worden ist, ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben; sie kann daher nicht berücksichtigt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Schuldausspruch läßt keinen den Angeklagten benachteiligenden kechtsfehler erkeinen. Daß das Landgericht die in der Zeit vom 15. bis zum 21. Januar 1971 an verschiedenen Orten verübten 19 Diebstähle als unselbständige Einzelakte eines einzi ;en fortgesetzten Diebstahls wertet, entspricht zwar in der Begründung nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtsnofes (s. Pfeiffer/Haul/Schulte, § 73 StGB Ann. 4 und 7), beschwert indessen den Angeklagten ersichtlich nicht.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter einer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch. Die Ausweise des Klaus Peter Hug hat der ‚litangeklagte SB Zur Täuschung über seine !'erson gebreucht; auch hat nach den Feststellungen dieser den Führerschein
des TB vrändert und dadurch verfilscht. Das blo:e zinverständris des Angeklagten :tau und sein Interesse an der Fälschung und dem !iißbrauch der Papiere für sich allein würden es allerdings ebensowenig rechtfertigen, ihn der Mittäterschaft für schuldig zu erachten, wie der Umstand, daß er diese Taten in gleicher Weise wie gi hätte ausführen können. Nach den Feststellunren des Landgerichts beruhte aber das Vorgchen Sg auf einen gemeinsamen Plan beider Angeklagten. R@® hatte dazu den Anstoß gegeben, weil er nach EB Tanzen wollte. Zu dieser: Zweck wollten sie ein Fahrzeug mieten. Da aber keiner von ihnen einen Führerschein hatte, ließen sie sich von Ham dessen Führerschein und Personalausweis geben, um diese beim Mieten eines Fahrzeuges und vei etwaigen Kontrollen unterwegs vorzeigen zu können. Sg hat sodann in Hamburg im Beisein des Angeklagten Rgggeinen Personenkraftwagen gemietet und dabei die Papiere des HB vorgezeigt. Später hat er dann noch den Führerschein verändert, wiederum im Einverständnis nit R@®. Unter dieser. Umständen ist gegen die Auffassung des Landgerichts, Tg sei ‚iittäter, rechtlich nichts einzuwenden. sg handelte nach zemeinsamem Tatplan, zunächst vorwiegend im Interesse des Angeklasten Da nur einer von ihnen sich als HB ausgeben konnte und Sg derjenige war, der ein Fahrzeug zu lenken imstande war, war es nur eine Frage der Arbeitsteilung, wer von beiden den fremden Ausweis benutzen sollte. Im übrigen beherrschten beide das Geschehen in gleicher Weise. Der Tatbeitrag des Angeklagten Rep bestand in der gemeinsamen Plenung und in der mindestens psychischen Förderung des gemeinsanen Vorhabens.
Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch ist rechtlich nichts da;egen einzuwenden, daß das Landgericht die Strafvollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. § 23 Abs. 2 StGB ist eine Ausnahmevorschrift, die die Aussetzung von Strafen zwischen einem und zwei Jahren in das Trmessen des Tatrichters stellt, wenn besondere Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten dies rechtfertigen. Gemeint sind dabei insbesondere einmalige Taten, die in einer ganz besonderen Konflikslage begangen sind (BGHSt 24, 3). Daven kann hier keine iiede sein. Auch sonst sind keine besonderen Unstände von Ausnahmecharakter ersichtlich, die hier eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten. was die Revision in diesem Zusammenhang anführt, sind allgemeine ilderungsgründe, die das Landgericht ohnehin berücksichtigt hat, jedoch keine besonderen Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StEG.
Heyer Mayr Hürxthal
Salger Knoblich