Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 06.09.1972 – 2 StR 414/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 414/72 BESCHLUSS a

in der Strafsache

gegen

den Hüttenarbeiter Clemens HD zu: CD S@, geboren an EEE 1915 in EB zur zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1972 gemäß § 349 Abs. 2.bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das . Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 8. Dezember 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Ver- ' handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und

die zur Tat benutzte Flinte eingezogen. Seine Revision hat zum Teil Erfolg. |

Die. Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen genügt, die an sie nach § 344 Abs. 2 StPO gestellt werden.

Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge ergibt ‚keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen den. Strafausspruch.

Das Schwurgericht führt zur Strafzumessung aus, daß straferschwerende Umstände neben der heimtückischen Tatausführung nicht ersichtlich seien, wertet also strafschärfend diese Art der Tötung. Das ist unzulässig. Die Tat wird vom Schwurgericht zutreffend gerade wegen ihrer heimtückischen Ausführung als Mord beurteilt. Die Heimtücke ist also Merkmal des gesetzlichen Tatbestan- ‚des und durfte nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (§ 13 Abs. 3 StGB). |

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