Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 22.08.1972 – 1 StR 378/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 378/72 URTEIL
in der Strafsache .
gegen
den Steinhauer Josef FH ip zus BJ Krs. VER, dort geboren am EB '91:,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2_ EN
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter. zipfel als beisitzende Richter, Lanägerichtsrat = als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WW als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landge-
richt Deggendorf vom 31. Mai 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels. zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründ er
- 3.
200,-— DM verurteilt. Außerdem ist die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.
Die Revision des Angeklagten rügt uneingeschränkt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Feststellungen zum Tathergang wendet, enthalten seine Ausführungen nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere für die Versuche der Revision, den beim Angeklagten festgestellten Grad der alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit in Frage zu stellen.
2. Auch der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem hat das Schwurgericht seine Überzeugung, daß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt und dabei die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt ausgenutzt hat, mit fehlerfreien Erwägungen begründet (UA S. 12 - 15).
3. Ebensowenig lassen die Strafzumessungsgründe Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht hat nicht nur von der Milderungsmöglichkeit bei Versuch (§ 44 StGB) Gebrauch gemacht, sondern auch mildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat (88 51 Abs. 2, 44 StGB). Es ist danach vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen (UA S. 16) und im gegebenen Bereich unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zu einer nicht angreifbaren Strafhöhe gelangt.
-4-
4. Schließlich hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung auch insoweit stand, als es die Unterbringung des Angeklagten nach § 42 b StGB anordnet. Das Schwurgericht hat, sachverständig beraten, die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte eine die Unterbringung erfordernde Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, weil zu befürchten sei, daß er die ihn belastenden Aussagen seiner Frau und seiner Tochter nicht hinnehmen und sich nach seiner Strafverbüßung an ihnen rächen werde. Hierzu führt das Urteil aus, der Angeklagte trage sich, wie sich aus einer Äußerung gegenüber seiner Schwägerin entnehmen lasse, schon jetzt mit entsprechenden Rachegedanken, so daß das Gericht für die insoweit aus der gegenwärtigen Sicht sehr naheliegende Gefahr eines neuerlichen
Tötungsverbrechens nach Ablauf der Strafzeit die Verantwortung nicht übernehmen könne (UA S. 19, 20). Diese Begründung ergibt, daß das Schwurgericht die Gefährlichkeit des Angeklagten sowohl für den Zeitpunkt der Urteilsverkündung als’ auch für das Ende der Strafverbüßung bejaht hat. Unter diesen Umständen bedarf es hier keines Eingehens auf die Frage, ob bei vermindert Schuldfähigen die Prüfung der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 42 b StGB grundsätzlich nach wie vor auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen ist (so Dreher StGB 33. Aufl. § 42 b Anm. 2 B; vgl. auch BGH Jz 1971, 788 sowie BGH, Urteil vom 14. Dezember 1971
- 5 StR 581/71 zu § 42 c StGB) oder ob es nach Einfügung des § 42 g Abs. 1 StGB durch das 1. StrRG entsprechend
der Neufassung des § 42 e Abs. 1 StGB ("für die Allgemeinheit gefährlich ist") nunmehr bei allen Maßregeln der Sicherung und Besserung nur noch auf das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Urteilszeitpunkt ankommt
-5-
(so zweifelnd Schönke/Schröder StGB 16. Aufl., § 4? a Vorbem. 7 c; Iackner/Maaßen StGB 6. Aufl., § 42 b Ann. 20,8 42 g Anm. 3; vgl. auch Schröder JZ 1970, 92). Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 42 b StGB liegen vor. Insbesondere ist der erforderliche Zusammenhang zwischen dem krankhaften Geisteszustand des Angeklagten (UA S. 16) und dem Tatgeschehen sowie den zu befürchtenden neuen Straftaten (vgl. hierzu BGHSt 7, 35; 10, 57) bedenkenfrei festgestellt. Mildere Maßnahmen kamen hier nach Sachlage nicht in Betracht. Einer möglichen späteren Abschwächung der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr wird, worauf der Tatrichter mit Recht hingewiesen hat, im Rahmen des § 42 g StGB Rechnung zu tragen sein.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
Pfeiffer Dr. Wiefels Bundesrichter Loesdau ist beurlaubt und dadurch an der Unterschrift verhinder
Pfeiffer Pikart . Zipfel