Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 10.08.1972 – 4 StR 303/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
h_StR_303/72 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Heizungsbauer Peter P EEE aus 1 EB, geboren am MED ?939 in SeEEEEEEDD,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1972 nach Anhörung des Ceneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 $tPO einstimmig beschlossen:
kuf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Paderborn vom 4.Februar 1972 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beım Landgericht bielefeld zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
1. Lie Aufklärungsrüge, das Schwurgericht hatte eıne "Rekonstruktion des Tatgeschehens" durchführen müssen, ist offensichtlich unbegründet. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Schriftsatz vom 31. Juli 1972 bei. Die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 4. August 1972 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Nach den vom Schwurgericht für glaubhaft erachteten Bekundungen der beiden Polizeibeamten waren diese etwa eine Viertelstunde, ehe der "gefährliche Eingriff" geschah, gerade von dem in Rede stehenden Kraftwagen überholt worden und darauf hinter ihm hergefahren. Unter diesen Umständen brauchten sich dem Schwurgericht Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen, daß der Fahrer eine männliche Person ge- ‘wesen sei, und damit eine weitere Rekonstruktion des Tatgeschehens nicht aufzudrängen.
2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt:
a) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Feststellung, daß der Angeklagte der Täter gewesen ist. Das Schwurgericht hat seine "Jberzeugung davon denkgesetzlich einwandfrei begründet. Die Schlüsse, die der Tatrichter aus bestimmten Beweisanzeichen zieht, brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, daß sie denkgesetzlich möglich und nicht ganz fernliegend sind. Da dies hier zutrifft, kann die das Äußere T-tgeschehen betreffende Beweiswürdigung des Schwurgerichts rechtlich nicht beanstandet werden.
b) Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen es, daß das Schwurgericht den Angeklagten eines vorsätzlich begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 D Abs. 1 Nr. 3 StGB) und zugleich (§ 73 StGB) des Widerstandes in einem besonders schweren Falle (§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB) schuldig befunden hat.
c) Dagegen kann auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen der Schuldspruch auch wegen versuchten Totschlags nicht bestehen bleiben.
Die Kenntnis der möglichen Folgen einer Handlungsweise und die Billigung dieser Folgen sind zwei selbstÄändige, verschiedene Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes (BCHSt 7, 363, 368/369; BGH NJW 1968, 660, 661/662). Der Täter, der durch eine .bestimmte Handlungsweise einen anderen in eine naheliegende Todesgefahr bringt, braucht deswegen den Tod seines Opfers, selbst wenn dieser Erfolg ihm gleichgültig ist, noch nicht zu billigen.
Zwar kann der Täter auch einen solchen Frfolr billiren, der ihm an sich unerwünscht ist (aa0). Das wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der T’iter ohne die das Leben seines Opfers gefährdende Handlung ein bestimmt. ins Auge gefaßtes Ziel nicht erreichen kann (BGH aan und NJW 1963, 2236). Hier aber hat des Schwurgericht ein bestimmtes Motiv, weshalb der 'ngeklagte auf die Polizeibeamten zugefahren ist, daß er dies etwa getan habe, um unter allen Umständen unerkannt zu entkommen, gerade nicht feststellen können (UA S.14).
Außerdem haben in den Fällen der vorstehend angeführten drei Entscheidungen die damaligen Angeklagten die das Leben ihrer Opfer gefährdenden Handlungen unter solchen Umständen vorgenommen, daß es - ohne die Möglichkeit des Entgegenwirkens der Opfer - vom reinen Zufall abhing, ob die Opfer zu Tode kommen würden. In der vorliegenden Szche dagegen kann der Angeklagte, als er mit etwa 60 bis 80 km/st auf den Polizeibeamten FIOEEED zufuhr (UA S.6), wodurch er ihn freilich vorsätzlich in eine erhebliche Leibes- und Lebensgefahr brachte, immer noch gehofft und darauf vertraut haben, daß der Beamte - wie es dann tatsächlich geschehen ist - sich im letzten Moment durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit bringen könne.
Da das Schwurgericht auf diese nicht nur rein theoretische und nicht ganz fern liegende Möglichkeit nicht einregangen ist, bestehen gegen die Feststellung, der Angeklagte habe den Tod des Beamten FigiilBpilligend in Kauf genommen, und damit gegen den Schuldspruch auch wegen versuchten Totschlags rechtliche Bedenken.
d) Weil alle in Betracht kommenden Tetbestände tateinheitlich erfiillt worden sind, muß der Schuldspruch im ganzen mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben werden.
Als unbegründet erweist sich dagegen die Revision, soweit sie die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in Zweifel zieht.
Meyer Börtzler Mayr
Spiegel Buddenberg