Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 09.08.1972 – 2 StR 342/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SL
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 342/72 BESCHLUSS 4
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Franz Josef KB aus , geboren
am GUEEEEED 945 in -oHR,
2. den Schaustellergehilfen Josef JB aus KB üort
geboren am RB 937,
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten JB wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten Ki wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat beide Angeklagte des gemeinschaftlichen schweren Raubes für schuldig befunden und den Angeklagten KU zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten Jg unter Einbeziehung anderer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten KB ist unbegründet. Dagegen hat das Rechtsmittel des Angeklagten Jung Erfolg.
Dem Landgericht drängte sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Einnahme des Augenscheins nicht auf.
Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers KB: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer nicht strafschärfend verwertet, daß die Tat bei hellem Tageslicht begangen worden ist. Vielmehr ist die dreiste Ausnutzung der Trunkenheit und Wehrlosigkeit des Opfers, die sich bei hellem Tageslicht auswirkte, entscheidend hervorgehoben. Jedoch bedurfte der Urteilsspruch einer Ergänzung nach Art. 89 des 1. StrRG in Verbindung mit § 358 Abs. 2 StPO.
Die Sachrüge des Angeklagten Jg dringt äurch, weil keine Feststellungen über den Umfang des vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohols getroffen sind. Das mußte hier, soweit möglich, geschehen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Beschwerdeführer mit dem Opfer Hgg um Runden Bier und Schnaps geknobelt; Hg war im Zeitpunkt der Tat erheblich betrunken, während der Beschwerdeführer sich nur "angeheitert fühlte". Bei der Strafzumessung geht die Strafkammer zugunsten des Beschwerdeführers von dessen nicht unerheblicher alkoholbedingter Enthemmung aus. Am Schluß der Feststellungen heißt es zwar ohne jede Begründung, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sei zur Tatzeit weder aufgehoben noch eingeschränkt gewesen. Fine Überprüfung dieser Ansicht der Strafkammer ist dem Senat mangels ausreichender Feststellungen über den Alkoholgenuß nicht möglich. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte sich nur angeheitert fühlte, sondern darauf, ob er die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, nach der vorhandenen Einsicht zu handeln, hatte.
N
Zum Sachverhalt stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte habe sofort, als der Mitangeklagte KMiilib dem Zeugen A@Bnit der Hand ins Gesicht schlug, die Raubabsicht Kleins erkannt. Wenn der Beschwerdeführer jedoch vorher in erheblichem Umfange Alkohol genossen haben sollte, war er möglicherweise in seiner Wahrnehmungsfähigkeit gehemmt. Es bedurfte daher eines näheren Eingehens darauf, ob der Beschwerdeführer trotzdem innerhalb der kurzen Zeitspanne zwischen dem Schlag und dem dadurch verursachten Stolpern HB üäie Absicht KB überhaupt erkennen konnte. Da sich die Strafkammer auch damit nicht auseinandergesetzt hat, war die Verurteilung dieses Angeklagten insgesamt aufzuheben. Bei einer erneuten Verurteilupg wird die Strafkammer die inzwischen in Kraft getretenen Vorschriften des BZRG zu beachten haben.
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