Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 02.08.1972 – 2 StR 553/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

> StR 553/71 BESCHLUSS

1.

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Otto KB aus ri geboren am EEE 1913 in E Sachsen, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

den Arbeiter Richard H aus a F im Ri , Österreich), geboren am 1913 in bei Worms, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

den Vertreter Erwin SC aus , Gemeinde \W eboren am 1915 in

A Kreis F ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft, den Werkarbeiter \illy Paul Otto B aus BB, geboren am 1906 in V zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Schlosser Kurt Hermann | aus Hoi, geboren am 1913 in B zur Zeit in Unter-

suchungshaft, |

den Lagerverwalter Josef N aus A ‚Kreis K geboren am 1911 in D h Gemeinde G

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

ro

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 2. August 1972 nach § 154 Abs. 2, S§ 349 Abs. 1 bis 3 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Nebenklägers Gabriel ZU aus VB gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 20. April 1970 wird als unzulässig verworfen,

2, Auf die Revision des Angeklagten B@b wird das Verfahren im Fall D IV. 2 - 3 der Anklage (Dritter Teil, VI ader Urteilsgründe)

vorläufig eingestellt.

3, Die weitergehende Revision des Angeklagten Bump und die Revisionen der übrigen Angeklagten gegen das genannte Urteil werden als unbegründet verworfen. Jedoch wird Abschnitt IV des Urteilsausspruchs dahin ergänzt, daß sonstige Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten.

ı. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Der Zeuge Gabriel ZiBist im Hinblick auf einen dem Angeklagten Si@@ zur Last gelegten, gegen ihn gerichteten Mordversuch als Nebenkläger zugelassen worden. Da Mordversuch nicht zu den Nebenklagedelikten gehört, war

die Nebenklage nur unter dem Gesichtspunkt der in Gesetzeskonkurrenz zu ihm stehenden gefährlichen Körperverletzung (3 223 a StGB) zulässig (88 395, 374 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Voraussetzung dafür war, daß der Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt kein Hindernis entgegenstand. Zin solches Hindernis liegt hier in der Verjährung des Vergehens nach § 223 a StGB. Soweit ersichtlich, ist die gegen den Nebenkläger gerichtete Tat erst im Jahre 1965 Gegenstand des Verfahrens geworden (Bd. XXVIII Bl. 53 aA). Da die Verjährungsfrist bei Vergehen nach 5 223 a StGB fünf Jahre beträgt (§§ 67 Abs. 2 StGB), war die Verfolgung zu diesem Zeitpunkt verjährt.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung des Nebenklägers am Verfahren liegen somit nicht vor; sein Rechts- . mittel muß als unzulässig verworfen werden.

2. Im Fell D IV. 2 - 3 legen Anklage und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten zur Last, in den Jahren 1941/42 in seiner Eigenschaft als Kommandoführer der Tongrube des Nebenlagers KÜE mindestens zwei Häftlinge ermordet zu haben. Das Schwurgericht stellt fest, in der Zeit von Ende 1941 bis Anfang 1945 seien in der Tongrube nmindestens zwei Häftlinge durch das Verhalten Bw zu Tode gekommen. Damit bleibt die Möglichkeit offen, daß die beiden Morde erst nach dem von der Anklageschrift erfaßten Zeitraum begangen worden sind. In diesem Fall würde es an einer Verfahrensvoraussetzung, nämlich dem Eröffnungsbeschluß, fehlen. Der Senat hat das Verfahren deshalb auf Antrag des Generalbundesanwalts insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; neben den wegen sonstiger Taten gegen den Angeklagten Bess verhängten Strafen würde die bei einer Neuverhandlung zu erwartende Strafe ohrie Bedeutung sein,

3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigungen der Angeklagten hat im übrigen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (5 349 Abs. 2 StPO). Jedoch hat der Senat Abschnitt IY des Urteilsausspruchs gemäß Artikel 89 Abs. 3 Satz 1 des 1. StrRG ergänzt.

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