Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 28.07.1972 – 2 StR 316/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 316/72 Ä BESCHLUSS 284

in der Strafsache

gegen

1. den Sektküfer Michael CD :.: SeHEEEEEED -"eRED. geboren am ED 944 in TE "etziar, zur

Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

>, den Arbeiter Heinz Helmut D MED , ohne festen

Wohnsitz, geboren an :939 in NE Sachsen-

Anhalt, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten Cgp gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 19. November 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

. Auf die Revision des Angeklagten Dip wirä

das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die deswegen verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die Revision des Angeklagten C@Wist offensichtlich unbegründet.

2. Die Verurteilung des Angeklagten DEEP wegen Gebrauchmachens von einer Falschurkunde hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte sich von einem Bekannten, dem er ein Lichtbild gegeben hatte, für 450,-- DM einen Führerschein der Klasse III anfertigen lassen. Er fuhr dann einen Pkw Opel-Diplomat. Bei der rechtlichen Würdigung wird hierzu gesagt (Bl. 39 UA):

Er hat einen mit seinem Lichtbild gefälschten Führerschein und damit eine unechte Urkunde gebraucht. Unbeachtlich ist hierbei, daß DEE den Führerschein während der ganzen Zeit seines Besitzes nicht vorzuweisen brauchte. Denn entscheidend für das Merkmal

des "Gebrauchmachens" ist, daß der zu Täuschende,

also beispielsweise kontrollierende Beamte, in die Lage versetzt wurden, von der Urkunde Kenntnis zu nehmen. Die wirkliche Einsichtnahme in die Urkunde

ist nicht erforderlich (RGSt 63, 262).

Diese Ausführungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten. Voraussetzung hierfür wäre, daß die Falschurkunde

mit Willen des Täters in die Verfügungsmacht des zu Täuschenden gelangt ist (RGSt 66, 312; BGH Urteil vom 16. November

1954 - 5 StR 344/54 -; Urteil vom 3. Juni 1964 - 2 StR 30/64 -).

- N —-

Von einem solchen Sachverhalt geht auch die im Urteil genannte Entscheidung aus. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen jedoch nie auf seine Fahrerlaubnis kontrolliert worden, d.h. ein zu Täuschender ist überhaupt nicht aufgetreten. Im bloßen Beisichtragen des Führerscheins für den Fall einer Kontrolle liegt noch kein "Gebrauchmachen" im Sinne des § 267 StGB.

Die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs umfaßt auch

die den Angeklagten DEE vetreffenden Nebenentscheidungen.

Seine weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

In der neuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob Anstiftung zur Herstellung einer unechten Urkunde oder Anfertigung einer Falschurkunde in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft vorliegt, falls es sich überhaupt um dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO handeln sollte.

Schumacher Kirchhof Baumgarten

Meyer Schauenburg