Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 28.07.1972 – 2 StR 273/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 273/72 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

ÖN

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1972 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Okto-

ber 1971 in dem ihn betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Auf die Revisionen der Angeklagten Hal und HB wira das genannte Urteil dahin geändert, daß diese Angeklagten im Fall 13 der Urteilsgründe nicht wegen Bandendiebstahls, sondern wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einen schweren Fall (§§ 242, 243 Nr. 1, 47 StGB) verurteilt werden.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten u, He una TE und Aie Revisionen der Angeklagten Teen SCHE urc ScHUHEEEEE

werden verworfen.

Die Angeklagten HP, ep, Tem, SCHEN und SCHE haben die Kosten ihrer Rechts-

mittel zu tragen.

AIR

Gründe§

1. Die gegen den Angeklagten Kggp erkannte Freiheitsstrafe von vier Jahren beruht zu einem erheblichen Teil darauf, daß die Strafkammer die zahlreichen, im Urteil im einzelnen aufgeführten Vorstrafen dieses Angeklagten erschwerend berücksichtigt hat (UA S. 163, 164). Nach dem am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) vom 18. März 1971 (BGBl I 243) ist die Verwertung der er- _ sten acht dieser Strafen zum Nachteil des Angeklagten jedoch nicht mehr zulässig. Denn diese Strafen sind nicht in das Bundeszentralregister zu übernehmen (8 60 Abs. 2 Nr. 2, 88 61, 49 Abs. 1 BZRG). Der den Angeklagten KB betreffende Strafausspruch kann daher im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Gesetzesänderung keinen Bestand haben.

2, Im Fall 13 der Urteilsgründe (UA S. 96) sind die Angeklagten Hi und Haß in die Wohnung ihres früheren Tatgenossen Sch> eingebrochen und haben dort Einrichtungsgegenstände entwendet, weil sie ihm in der Annahme, er habe in einem anderen Diebstahlsfall "gesungen", einen Denkzettel geben wollten. Das Landgericht stellt dazu im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich fest, das Motiv der Tat sei in erster Linie eine Schädigung und Bestrafung Sch®- EEE zewesen; äie Zueignungsabsicht habe weniger im Vordergrund gestanden (UA S. 147, 156).

Eine so motivierte Tat rechtfertigt die Anwendung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Die erhöhte Strafdrohung dieser Vorschrift hat ihren Grund darin, daß die auf einem bandenmäßigen Zusammenschluß beruhende Tat besonders gefährlich ist. Diese besondere Gefährlichkeit ist nur dann gegeben, wenn die zur Aburteilung stehende Tat im Rahmen der Absichten liegt, welche die Täter mit der Bildung der Bande verfolgt haben. Davon kann hier angesichts der besonderen Zweckrichtung des Einbruchs bei Schill» keine Rede sein. Er fällt vielmehr aus der Kette der fortgesetzten Begehung von Taten, wie sie die Angeklagten verabredet hatten, heraus (vgl. Dreher, StGB, 33. Aufl. Anm. 4 zu

Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. Zu einer Aufhebung des Strafausspruchs bestand kein Anlaß, da die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung von dem gleichen Strafrahmen hätte ausgehen müssen (§§ 243, 17 StGB).

ÖN

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Schumacher Kirchhof Baumgarten

Meyer Schauenburg