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BGH Urteil vom 27.07.1972 – 4 StR 302/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_302/72 URTEIL

in der Strafsache

4. den Dreher Udo P EB zus NER, geboren om EEE 1952 in DER,

>. die Arbeiterin Karin PD zeb- Hei aus Ne, ort geboren am ED 1952;

3, den Kraftfahrzeugmechaniker Uwe Burkhard 5 ERBE aus NONE, geboren em 1952 in ReMD- =.

wegen gemeinschaftl. schwerer räuberischer Erpressung U.2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger

als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt 00 JEDE EEE

als Verteidiger des Angeklagten Udo Pe; Justizangestellt oEEE>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Udo Pe wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. Januar 1972 aufgehoben, soweit er und die Mitangeklagten Uwe Sp und Karin POREEB in dem Fall der Entwendung von Zigaretten aus einem Automaten in Nguuunniisp vegen Diebstahls verurteilt worden sind. Insoweit wird das Verfahren eingestellt. Die Strafaussprüche mit den Feststellungen hierzu werden aufgehoben. .

Zur Festsetzung neuer Strafen wird die Sache an die Jugendkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Jugendstrafen verurteilt. Der Angeklagte Udo PB rüst mit der Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten im Juli 1971 aus einem Automaten in Ne>- GEBE 'nenrere Packungen" Zigaretten in der Weise entwendet, daß Uwe SW sie im Beisein der beiden ande-

ren Angeklagten mit einem Stielkamm herausholte. Die Zigaretten haben die Angeklagten sodann "gemeinsam aufgeraucht". Hiernach haben sie Genußmittel in geringer Menge und von geringem Werte zum alsbaldigen Verbrauch entwendet. Sie haben sich also einer Übertretung nach

§ 370 Nr. 5 StGB, nicht eines Diebstahls, wie das Landgericht annimmt, schuldig gemacht. Die Übertretung kann nicht verfolgt werden, weil kein Strafantrag gestellt ist und weil die Strafverfolgung inzwischen verjährt ist,

8 69 Abs. 2 StPO (Zustellung der Revisionsbegründung gem. § 347 Abs. 1 StPO verfügt am 15. März 1972; Eingang beim Senat am 4. Juli 1972; dazwischen keine richterliche Handlung). Da Feststellungen, die zu einer Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten oder vollendeten Diebstahls führen könnten, nicht zu erwarten sind, ist das Verfahren unter Aufhebung der Verurteilung insoweit einzustellen. Die Aufhebung und Einstellung ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten zu erstrecken. Sie führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Das Landgericht erhält dadurch Gelegenheit, die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei den Angeklagten nochmals

zu prüfen (vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Juni 1972

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten Udo PREEB zum Schuldausspruch unbegründet. Ein Fortsetzungszusammenhang ist zwischen den vier abgeurteilten Taten offensichtlich nicht gegeben (vgl. die Entscheidungen

bei Dallinger, MDR 1972, 196). Eine geladene Gaspistole ist eine Waffe im Sinne des § 250 Nr. 1 StGB (vgl. die Ausführungen zu § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. in BGHSt 24, 136, die entsprechend auch für § 250

Nr. 1 StGB gelten).

Meyer Mayr Spiegel

Hürxthal Bundesrichter Salger ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Meyer