Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 21.07.1972 – 2 StR 302/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 302/72 BESCHLUSS ur

in der Strafsache

gegen

den Verkaufsfahrer Josef BED zus I, geboren

am ED 1925 ir Ta

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 12. April 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung läßt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen, Das Urteil kann jedoch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

1.) Die Strafkammer legt dem Beschwerdeführer als straferschwerend "insbesondere seine drei einschlägigen Vorstrafen" zur Last. Das ist mit den 88 60 Abs. 2 Nr. 2, 61, 49 Abs. 1 des am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes (BGB1. 1971 I S, 243) nicht vereinbar. Nach diesen Vorschriften dürfen mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der einzelnen Verurteilungen und die Höhe der jeweils und insgesamt gegen ihn erkannten Strafen die auf 5. 2 UA zu 1., 2. und 5, als einschlägig gekennzeichneten Vorstrafen dem

Beschwerdeführer nicht mehr vorgehalten und zu seinen Nachteil verwertet werden; die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 BRZG sind nicht erfüllt.

Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden (§ 2 Abs. 2 StGB).

2.) Auf den Schuldspruch sind die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes ohne Einfluß. Die Urteilsgründe (UA S. 5) lassen mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit erkennen, daß die Strafkammer allein schon auf Grund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Kinder von der Täterschaft und der Tat des Beschwerdeführers überzeugt war. Soweit die Kammer in diesem Zusammenhang die einschlägigen Vorstrafen erwähnt (UA S. 5, 6), handelt es sich nur um ergänzende, nicht aber die Überzeugung der Strafkammer begründende

Hilfserwägungen.

3,) Gelangt die Strafkammer auch auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, daß gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe verhängt werden

muß (vgl. § 14 StGB), so wird sie beachten müssen, daß auch bei der Entscheidung nach § 23 Abs. 1 StGB die ge-

nannten Vorstrafen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Schumacher Müller Baumgarten

Meyer Schauenburg