Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 18.07.1972 – 1 StR 196/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Maler Günter FEB zus vB, geboren am GE '925 ir Hamm,

wegen Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt von p aus als Verteidiger, Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Fgpwird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Oktober 1971, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten Rggp wegen Sachhehlerei unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Mai 1968 zur Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt; die im Urteil des Landgerichts Hamburg ausgesprochenen Geldstrafen und das darin verhängte Berufsverbot hat es aufrechterhalten.

Der Mitangeklagte Lo ist freigesprochen worden.

Die Revision des Angeklagten Fe (im folgenden als der Angeklagte bezeichnet) rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Verfahrensrügen sind - soweit nicht unzulässig - offensichtlich unbegründet.

2. Die Verurteilung wegen Hehlerei wird allein schon durch die Feststellung getragen, daß der Angeklagte den wertvollen Schmuck, den er von CE erworben hatte, on SB kommissionsweise weitergab, nachdem er zweifelsfrei erfahren hatte, der Schmuck stamme aus dem

CB -Raub" in ME (UA S. 6).

53. Das Landgericht hat aber auch ohne Rechtsfehler festgestellt, der Angeklagte habe schon beim Erwerb des Schmucks von CE erkannt, daß die Gegenstände aus einer strafbaren Handlung stammten; er erkannte, daß die Schmuckstücke mehrere Hunderttausend DM wert waren, und kaufte sie trotz des Hinweises, daß „die Ware noch sehr heiß" sei, von CB für 40.000,- DM (uUA S. 5/6).

Bei dieser Sachlage konnte der Tatrichter davon ausgehen, daß gegen den Angeklagten nicht nur die Beweisregel des § 259 StGB sprach, sondern daß er mit direktem Vorsatz gehandelt hat.

Was die Revision dagegen vorbringt, greift die Beweiswürdigung vergeblich an. Die Strafkammer wußte, daß Gum als Mittäter bereits abgeurteilt war; daß sie diesen Umstand bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit übersehen hätte, kann ausgeschlossen werden. Zu weiteren Beweiserhebungen in dieser Richtung mußte sie um so weniger gedrängt sein, als sie ihre Feststellungen im wesentlichen auf das Geständnis des Angeklagten - der sich selbst bei der Staatsanwaltschaft gestellt hatte - und im übrigen auf sein eigenes Verhalten bei und nach dem Ankauf von

CEEEEEEEBB sesründet hat (UA S. 7).

II. Dagegen kann der Strafausspruch aus Rechtsgründen nicht bestehen bleiben.

1. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er „auch in vermögensrechtlicher Hinsicht bereits vorbestraft ist, wenn auch diese Vorstrafen schon lange zurückliegen" (UA S. 10

|

über diese Vorstrafen teilt das angefochtene Urteil nur mit, der Angeklagte sei „bis 1954 mehrfach vorbestraft u.a. wegen Diebstahls und Betrugs" (UA S. 4). Damit könnte bereits nach bisherigem Recht das Revisionsgericht nicht hinreichend nachprüfen, ob eine Strafschärfung begründet ist. Sind an sich schon bei der strafschärfenden Berücksichtigung von Vorstrafen Art und Schwere der früheren Taten und die Wirkung der Strafverbüßung auf die Rückfälligkeit zu beachten (BGH bei Dallinger MDR 1954, 18; 1967, 898), so ist besondere Zurückhaltung bei weit zurückliegenden Taten geboten (BGHSt 5, 124, 131; BGH MDR 1963, 331), vor allem wenn sich der Täter anschließend längere Zeit straffrei geführt hat (BGH bei Dallinger MDR 1967, 898).

Nunmehr begründet aber das am 1. Januar 1972 in Kraft getretene Bundeszentralregistergesetz - BZRG - vom 18. März 1971 (BGBl I 243), das im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist (§ 354 a StPO), ein ausdrückliches Verwertungsverbot für solche Vorstrafen, die im Register getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 60 Abs. 2 BZRG nicht in das Zentralregister übernommen werden (88 60, 61, 49 BZRG). Da der Senat mangels genauerer Angaben nicht nachprüfen kann, ob das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten Vorstrafen berücksichtigt hat, die bei dieser Rechtslage nicht mehr verwertet werden dürfen, muß der gesamte Strafausspruch schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

2. Damit erledigen sich alle Angriffe, die die Revision im einzelnen gegen den Strafausspruch erhebt und die im wesentlichen unbegründet wären. Der neue Tat-

richter wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Mai 1968 noch in Betracht kommt, ob insbesondere die Freiheitsstrafe erlassen ist und die Geldstrafen bezahlt sind. Bei ihren Angriffen

auf das in jenem Urteil verhängte Berufsverbot übersieht die Revision, daß der über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe entscheidende Tatrichter. die Maßnahme nicht mehr sachlich nachprüfen kann (§ 76 Abs. 2 StGB).

III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Strickert