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BGH Beschluss vom 11.07.1972 – 2 StR 203/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 203/72 BESCHLUSS 117

in der Strafsache gegen

den Maschinenschlosser Dieter DB aus Aumimm, geboren am EEE 19.0 in Syuuume

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 11. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen von 14. September 1971, soweit es ihn betrifft, unter teilweiser Abänderung im Schuldspruch und Strafausspruch neugefaßt wie folgt:

Der Angeklagte Ti ist schuldig des gemeinschaftlich begangenen Diebstahls in zwei schweren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Unterschlagung, des Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie der Untreue (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 af,

243 Nr. I nF, 246, 263, 267, 47, 73, 74 StGB, § 21 StvVG).

Er wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts in Aachen vom

17. März 1970 - 2 Ns 5/70 StA Aachen - gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Ge-

bühr für die Revisionsinstanz um ein Zehntel ermäßigt.

Gründe§

1.) Die Revision hat Erfolg, soweit die Strafkamner den Angeklagten in den Fällen 4 (Einbruchdiebstahl in das Juweliergeschäft PWw) und 9 (fortgesetztes Fahren

ohne Fahrerlaubnis) wegen jeweils rechtlich selbständiger Taten verurteilt hat. Der unter Benutzung des Kraftfahrzeugs begangene Diebstahl und das Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit. Der Senat hat den Schuldspruch insoweit geändert.

Die Einzelstrafe im Fall 4 (jetzt Diebstahl in einem schweren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) bleibt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts unverändert (§ 354 Abs. 1 StPO). Aus diesem Grunde ist die Änderung des Schuldspruchs ohne Einfluß auch auf die unter Einbeziehung der am 17. März 1970 verhängten Einzelstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten.

Soweit die Strafkammer - von ihrem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - aus den Einzelstrafen in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe eine weitere Gesamtstrafe gebildet hat, fällt diese weg. Es verbleibt nach der Einbeziehung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fall 4 der Urteilsgründe bei der für den Fall 8 ausgesprochenen (weiteren) Einzelstrafe von vier Monaten (UA S. 21).

2.) Im übrigen läßt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen der Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Schauenburg