Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 22.06.1972 – 4 StR 140/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 140 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Jürgen Jg zus DOEEENEEEEEED, dort geboren om GE 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ED als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt . GE,
als Verteidiger,
Justizangestellte u als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Landau vom 26. Juli 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.
Von Rechts wegen ,
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe, einen Revolver Marke Astra-Cadix Kal. 38 Sp. eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Darlegungen zu den auf eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 265 Abs. 3 und Abs. 4 StPO) und Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützten Verfahrensrügen überschneiden sich teilweise mit dem Vorbringen zur Sachbeschwerde. Zu dieser ist folgendes auszuführen:
41. Entgegen der Einlassung des Angeklagten ist das Schwurgericht der Überzeugung, daß "der rasche, durch nichts begründete Gebrauch der Schußwaffe" den Zweck verfolgte, nicht als mäter der vorausgegangenen Sachbeschädigung (Einschlagen der Fensterscheibe) festgestellt zu werden und zu verhindern, als die Person erkannt zu werden, die den Warnschuß in den Fahrzeugkotflügel abgegeben hatte, um Kraßzur Weiterfahrt zu nötigen. "Er gab die beiden tödlich wirkenden Schüsse auf Kriißar, um diesen Verfolger zu vertreiben oder unschädlich zu machen, d.h. um die von ihm begangenen Straftaten der Sachbeschädigung und der versuchten Nötigung zu verdecken", wobei er dessen Tötung billigend in Kauf nahm (UA 19, 20, 27, 28).
2. Wenn das Schwurgericht auch in sachlich-rechtlich unangreifbarer Weise die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB in der Person des Angeklagten für die Tatzeit verneint hat, so machte dies die Erörterung der sich in diesem Zusammenhang zum inneren Tatbestand des Mordes aufdrängenden Frage nicht entbehrlich, ob der Angeklagte die Tötung des KriPals Mittel zur Verdeckung der vorausgegangenen Straftaten, nämlich der Sachbeschädigung und versuchten Nötigung, überhaupt in sein Bewußtsein aufgenommen hat (vgl. BGHSt 6, 329, 331, 332). Dies kann hier in Anbetracht der festgestellten Persönlichkeitsmängel sowie des nicht unerheblichen Alkoholgenusses des möglicherweise wenig alkoholgewohnten Angeklagten (vgl. UA 22, aber auch UA 3) und seiner durch die vorausgegangenen Ereignisse verärgerten und erregten Stimmungslage fraglich sein, denn der Angeklagte wird als eine labile Persönlichkeit mit geringem Hemmungsvermögen und psychopathischen Charaktereigenschaften beschrieben (UA 30, 32).
Dabei ist außer dem Mißverhältnis zwischen den zu verdeckenden Straftaten und der Tötungshandlung insbesondere die Tatsache auffällig, daß der Angeklagte den anwesenden, an den einzelnen Straftaten nicht beteiligten Personen bekannt war, also vernünftigerweise nicht damit rechnen konnte, durch den Ausschluß des KrißB zu erreichen, daß er als Täter unerkannt blieb. Es ist nicht ohne weiteres einzusehen, daß die durch den "Warnschuß" begangene versuchte Nötigung für die unmittelbar folgende Abgabe der tödlichen Schüsse des neurotisch-psychopathisch strukturierten Angeklagten,
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der die gesamte Situation als "ungewöhnlich" und "kritisch" empfand (UA 20), mitbestimmend gewesen sein soll. Auch allein das Verhalten des Kr, der beim Aussteigen aus dem Pkw den Angeklagten mit vorgestreckter Hand berührte und zurückdrückte (UA 9) könnte auslösende Ursache für
die unsinnige Reaktion des angetrunkenen Angeklagten gewesen sein. .
3. Zur Erfüllung des Mordtatbestandes "um eine andere Straftat zu verdecken" ist die eindeutige Feststellung notwendig, daß eine solche mit der Tötung verfolgte Absicht die Triebfeder für das Handeln des Täters ist (BGHSt 15, 291, 294 ff). Dies zu beurteilen, setzt jedenfalls in dem hier nach dem Beweggrund bestimmten Fall des Mordes in Anbetracht der festgestellten Charaktermängel des Angeklagten, seines Erregungszustandes und seiner alkoholisch bedingten Auflockerung eine umfassende Würdigung seiner Persönlichkeit voraus. Daß sich das Schwurgericht dieser in der Person des Angeklagten liegenden Umstände bei der Bewertung der Tötungshandlung als Mord bewußt gewesen wäre, lassen die Urteilsgründe nicht hinreichend erkennen. Deshalb ist die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung geboten, wobei der Senat von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Sache an ein anderes Schwurgericht zurlickzuverweisen (§ 354 Abs. p} Satz 1 StPO).
II. Da aus diesem Grunde die Sachbeschwerde bereits zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, bedarf es keines Eingehens mehr auf das weitere sachlich-rechtliche Vorbringen der Revision und auf die erhobenen Verfahrensbeschwerden.
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Für das Schwurgericht dürfte sich die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen schon deshalb empfehlen, weil der allein zur Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB vernommene psychiatrische Sachverständige Dr. Glaesel in seinem mündlich erstatteten Gutachten, so wie es in der Hauptverhandlung protokolliert worden ist (vgl. Bd. III Bl. 489/492 d.A.), bemerkt hat, daß der auf äußere Anlässe und innere Impulse mit geringem Hemmungsvermögen unmittelbar reagierende Angeklagte sich durch das Fahrzeug des Kr sestört gefühlt und die Tat begangen habe, um zu zeigen, ndaß er doch letztlich ein Kerl ist". Dies wäre ein Beweggrund für die Tat, der mit der vom Schwurgericht angenommenen Verdeckungsabsicht in einem gewissen Widerspruch stehen könnte, jedoch ein Handeln aus niedrigen Beweggründen nicht ausschließen würde. Solche könnten in dem objektiven Mißverhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und dem in Kauf genommenen Erfolg und’den Begleitumständen des Geschehens gesehen werden, sofern sie Ein-
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gang in die den Angeklagten bei der Tötungshandlung beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen gefunden haben (vgl. auch BGHSt 22, 12).
Meyer Börtzler Spiegel |
Hürxthal Salger