Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 14.06.1972 – 2 StR 144/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR 144/72 URTEIL ALU
in der Strafsache
gegen
den Fußbodenleger Gerhard Peter WY EEE aus
ED , zeboren ar EEE 5E in SE,
wegen Unzucht mit einem Kind
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer
als beisitzende Richter, Staatsanwalt Bin der Verhandlung, Landgerichtsrat WW bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär 0)
EN .
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Novenber 1971
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, § 43 StGB) verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Nach den Feststellungen sprach der Angeklagte den ihm bis dahin unbekannten 1 3öährigen Bernhard sg an und bewog ihn unter einem Vorwand, mit ihm zum Rheinufer zu gehen. Unterwegs erklärte er, austreten zu müssen. Er wandte sich gegen einen Baum und holte seinen Geschlechtsteil hervor. Dann drehte er sich plötzlich um und sagte zu Bernhard: "Zeig mal, ist deiner auch so groß?", Dabei hatte er seinen Geschlechtsteil in der Hand und rieb daran. Der Junge nahm den Vorgang aufnerksam wahr, da er nahe bei dem Angeklagten stand. Er lief alsbald davon.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, Die mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Ansicht der Strafkammer, daß sich der Angeklagte eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ‚gemacht habe, wird von den Feststellungen nicht getragen. Dieser Schuldspruch wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Junge der unzüchtigen Handlung des Angeklagten E&eflissentlich, das heißt mit innerer
Anteilnahme zugesehen hätte (RGSt 73, 249; BGHSt 1, 168,
1715 15, 118, 121, 122; BGH LM Nr. 2 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das aber kann den Ausführungen der Strafkammer nicht entnommen werden. Wohl hat Bernhard den "Vorgang aufmerksam wahrgenommen", Das bedeutet indessen nicht, daß er veranlaßt wurde, die Unzuchtshandlung als solche auch nur für Kurze Zeit mit Interesse zu beobachten. Daß er "alsbald! davonlief, spricht im Gegenteil dafür, daß er sich sofort abwandte, nachdem sich
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der Angeklagte mit entblößtem Glied zu ihm umgedreht hatte, In jedem Fall muß hiervon zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen werden.
Der Angeklagte ist deshalb nicht wegen vollendeter, sondern nur wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zu ' verurteilen, Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, da die Feststellungen zur inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei sind, weitere Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht erwartet werden können und auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte nach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO) anders als geschehen hätte verteidigen können. Freiwilliger Rücktritt vom Versuch scheidet nach den Urteilsfeststellungen aus.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Schumacher Willms Kirchhof
Müller Meyer