Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 07.06.1972 – 2 StR 95/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 95/72 BESCHLUSS 7.6
in der Strafsache gegen
den Steuerbevollmächtigten Hellmut Siegfried Paul
"ED zu: CHE Dei DEE, geboren an 1924 in ‚ |
wegen Untreue u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöruhg des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Juni 1972 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. August 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall
I 1 a der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die beiden Gesamtstrafen,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen, Betrugs und Meineids zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 2.000 DM verurteilt und ihm "auf die Dauer von zwei Jahren die Ausübung seines Berufs als Helfer in Steuersachen (Steuerbevollmächtig- . ter) untersagt."
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rlügt
' Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Jedoch hat die Sachrüge teilweise Erfolg.
Im Fall I 1 a der Urteilsgründe tragen die bisherigen Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue. Der Angeklagte war als Helfer in Steuersachen und später als Steuerbevollmächtigter tätig. Als der Inhaber eines Glasreinigungsunternehmens, dessen steuerliche Angelegenheiten er erledigt hatte, schwer erkrankte, betreute der Angeklagte dessen Büro und erhielt deshalb vom Betriebsinhaber unbeschränkte Vollmacht für sein "Hauptgeschäftskonto". Auf Grund eines Dauerauftrags wurden auf das Konto des Angeklagten monatlich 500 DM für dessen Tätigkeit in diesem Betrieb überwiesen. Da er in finanzielle Schwierigkeiten geriet, ließ er sich Ende 1965 von dem Betriebsinhaber einen Honorarvorschuß für das Jahr 1966 in Höhe von 6.000 DM auszahlen. Trotzdem lief der erwähnte Dauerauftrag während des gesamten Jahres 1966 weiter. Der Betriebsinhaber bemerkte die monatlichen Abbuchungen von seinem Konto. "Obwohl er wußte, daß er auf diese Zahlungen kein Anrecht hatte, unternahm er nichts dagegen, weil er annahm, die Beträge als erneute Vorschüsse wieder mit späteren Kosten verrechnen zu können." Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte der Angeklagte den Betriebsinhaber wiederholt um den Widerruf des Dauerauftrags gebeten. Die Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte hätte als Treuwalter von sich aus diesen Auftrag widerrufen, zumindest das Widerrufsschreiben vorbereiten und durch den Betriebsinhaber unterzeichnen lassen müssen, zumal dieser sich infolge seiner schweren Erkrankung kaum mehr um die geschäftlichen Angelegenheiten habe kümmern können. Das Landgericht hat deshalb das Unterlassen des Angeklagten als Untreue gewertet.
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Die unklare Fassung des hier wörtlich wiedergegebenen Satzes aus dem Urteil ermöglicht dem Senat nicht die Nachprüfung, ob die Anwendung des § 266 StGB rechtlich bedenkenfrei ist. Die von der Strafkamner gewählte Formulierung läßt nicht deutlich genug erkennen, wer jeweils mit dem Wort "er", abgesehen von dem zweiten "er" (dieses betraf offensichtlich den Angeklagten), gemeint ist. Falls es sich im übrigen auf den Betriebsinhaber bezog - hierfür könnten der Satz zuvor sowie der letzte Satz auf Seite 7 UA Sprechen - wäre der Tatbestand der Untreue nicht erfüllt. Bei einer solchen Fallgestaltung wäre der Betriebsinhaber mit dem Unterlassen eines Widerrufs des Dauerauftrags einverstanden und deshalb das Unterlassen des Angeklagten nicht pflichtwidrig gewesen (BGHSt 3, 23, 25). Die Verurteilung im Fall I 1 a muß daher aufgehoben werden.
Damit entfallen auch die beiden Gesamtstrafen sowie die Maßregel des Berufsverbots. Über sie ist ebenfalls neu zu befinden, Bei der zukünftigen Entscheidung über das Berufsverbot wird zu berücksichtigen sein, daß hinsichtlich der in § 42 1 StGB vorausgesetzten Gefährlichkeit des Täters nicht vom Zeitpunkt der Aburteilung, sondern von dem der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft auszugehen ist (BGH bei Dallinger MDR 1956, 143). Aus diesem Grunde bedarf es der Prüfung, ob der Angeklagte nicht schon durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe von der Begehung ähnlicher Straftaten abgehalten wird. Sofern das Landgericht erneut zur Anordnung der Maßregel kommt, ist zu beachten, daß es die Berufsbezeichnung "Helfer in Steuersachen" nicht mehr gibt (vgl. § 109 Steuerberatungsgesetz).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher willms Müller
Meyer Schauenburg