Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 30.05.1972 – 2 StR 194/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 194/72 BESCHLUSS

in der Strafsache.

gegen

den Kellner Siegfried FT ED zus Bac Km, dort geboren ar EEE 945,

wegen gefährlicher Körperverletzung.

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 10. Februar 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Imtscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch begegnet der Strafausspruch Bedenken.

Die Strafkammer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 223 a StGB entnommen. Ob eine Herabsetzung der Mindeststrafe nach § 228 StGB in Betracht kommt, hat sie nicht erörtert. Dazu besteht zwar in der Regel nur Anlaß, wenn besondere Umstände die Annahme mildernder Umstände nahelegen. Hier lag es aber deshalb anders, weil die Strafkammer für die gemäß § 14 Abs. 2 StGB erkannte Geldstrafe unter lHinweis auf das in § 27 c Satz 2 StGB enthaltene Verbot eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, also

die Mindeststrafe des 6 223 a StGB, festgesetzt hat. Darin kommt ihre Ansicht zum Ausdruck, daß die geringste nach dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen zulässige Strafe der Tat des Angeklagten angemessen ist. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafkammer die Vorschrift des § 228 StGB übersehen und sich nur deshalb an einer weiteren Milderung der Strafe gehindert gesehen hat. j

Bei der neuen Strafzumessung wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, daß nicht alle Verletzungen, die der Zeuge BB erlitten hat, dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt werden dürfen (vgl. S. 8 UA). Für den ersten Schlag des Zeugen KÜ hat es ihn nicht verantwortlich gemacht (S. 7 UA).

Schumacher Willms Müller Meyer Schauenburg