Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 30.05.1972 – 2 StR 131/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 131/72 BESCHLUSS 305.
in der Strafsache
gegen
den Textilhändler Wilhelm L ED aus > RENNEN, Kreis HE, geboren an EEE 19:5 ir Fa
wegen Notzucht
ed
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972 gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 3, Novenber 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht als Verstoß gegen § 261 StPO, daß die Strafkammer die Bekundungen der Zeugin FE in Ermittlungsverfahren verwertet hat, obwohl diese lediglich durch einen Vorhalt an die Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt und von der Zeugin ausdrücklich nicht als ihre damalige Aussage bestätigt worden waren. Die Strafkammer hätte die frühere Aussage der Zeugin FEB nur dann als Grundlage seiner Feststellungen benutzen dürfen, wenn der Inhalt dieser früheren Aussage entweder durch das Zeugnis des Vernehmungsbeanmten oder durch eine förmliche Verlesung gemäß § 253 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden wäre. Entsprechendes hat für die Verwertung der früheren Aussagen der Zeugin SEE, iües Tatopfers, zu gelten. Auch hier hat das Landgericht diese früheren Bekundungen bei seiner Beweiswürdigung herangezogen, obwohl die Zeugin nicht aus eigener Erinnerung bestätigen konnte, diese Bekundungen
gemacht zu haben. Hier hätte die Verwertung der früheren Aussage gleichfalls nur über eine Vernehmung des Vernehmungsbeamten oder durch förmliche Verlesung nach § 253 Abs. 1 StPO ermöglicht werden können. Daß das Urteil auf den Verfahrensmängeln beruht, läßt sich nicht ausschließen,
Schumacher willms Müller
Meyer Schauenburg