Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 24.05.1972 – 2 StR 341/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 31/1 URTEIL
AS.
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Peter DO zu: : AN. geboren am EEE 19.0 ir Du
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt CE in ser Verhandlung, Landgerichtsrat WB rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte nn)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 19. März 1970 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückver- ‚wiesen. "
II. Die Revision des Nebenklägers Albert Hp
gegen das genannte Urteil wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen...
Von Rechts wegen
pen
Gründe§
Nach den Feststellungen schoß der Angeklagte im Verlauf einer Auseinandersetzung in der Wohnung seiner Braut ohne Tötungsvorsatz aus kurzer Entfernung mit einer Pistole auf den Nebenkläger H@WB und verletzte ihn am Oberschenkel. Das Schwurgericht hält nicht für widerlegt, daß der Angeklagte in Putativnotwehr handelte, meint jedoch, daß er den Irrtum über die vermeintlich bestehende Notwehrlage hätte vermeiden können. Es hat ihn deshalb wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz zu neun Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und der Nebenkläger Revision eingelegt. Beide erheben die Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Erfolg hat nur das Rechtsmittel des Angeklagten.
I. Die Revision des Angeklagten.
41. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung beantragt, einen psychiatrischen Sachverständigen zuzuziehen; durch dessen Gutachten sollte bewiesen werden, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Das Schwurgericht hat über diesen Antrag nicht ausdrücklich entschieden. Der Verteidiger hat ihn daraufhin in seinem Schlußplädoyer hilfsweise wiederholt und erneut unter Beweis gestellt, daß "unter Berücksichtigung des von dem Angeklagten ab 20 Uhr abends genossenen Alkohols, der dadurch eingetretenen Übermüdung bis zum frühen Morgen, des Wartens auf die Braut, seinen Zorn
darüber, daß sie dann verspätet kam und noch Personen zum Trinken eingeladen hatte und den Reizzustand durch den Nebenkläger HB so eine affektive Stauung vorlag, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gegeben waren", Diesen Hilfsamtrag hat das Schwurgericht im Urteil mit der Begründung abgelehnt, daß es auf Grund eigener Sachkunde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB zur Zeit der Tat ausschließen könne.
Die Revision wendet sich sowohl dagegen, daß über den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag nicht entschieden wurde, als auch gegen die Begründung, mit der das Schwurgericht den Hilfsbeweisamtrag abgelehnt hat. Die Rüge dringt durch. Dabei kann unerörtert bleiben, ob schon das Unterlassen einer Entscheidung über den zunächst gestellten Beweisamtrag einen die Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel darstellt (8 244 Abs. 6 StPO). In jedem Falle liegt ein solcher Mangel in der Entscheidung über den Hilfsbeweisamtrag: Das Schwurgericht lehnt diesen Antrag unter Hinweis auf seine eigene Sachkunde ab (§ 244 Abs. 4 S. 1 StPO), ohne in den Urteilsgründen ebendiese Sachkunde rechtlich bedenkenfrei darzutun (BGHSt 12, 18).
So geht das Schwurgericht auf Ss, 14 UA ersichtlich von der im einzelnen nicht belegten Erwägung aus, daß die Entladung einer affektiven Stauung stets eine Erinnerungslücke des Täters zur Folge habe und daß deshalb in solchen Fällen die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB von vornherein ausscheide, wenn keine Erinnerungslücke vorliege. Schon dieser Ausgangspunkt kann nicht anerkannt werden. Zwar ist sicher richtig, daß bestimmte Ausfallerscheinungen wie etwa Erinnerungslosigkeit, Erinnerungs-
lücken oder unkontrolliertes Verhalten gewichtige Anzeichen für mangelnde Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit eines Täters sind. Das rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß umgekehrt allein schon das Fehlen solcher Erscheinungen die Zurechnungsfähigkeit beweise (vgl. BGHSt 11, 205 BGH Urteil vom 2. Dezember 1970
- 2 StR 522/70).
Hinzu kommt, daß das Schwurgericht eingehend nur zu dem - der Menge nach nicht mehr feststellbaren - Alkoholgenuß des Angeklagten Stellung nimmt, in seine Erwägungen zu § 51 Abs. 1 StGB aber nicht auch die übrigen von der Verteidigung in ihrem Antrag hervorgehobenen, im Urteil an anderer Stelle (UA S. 15, 16) erwähnten Umstände einbezieht, die sich auf den Geisteszustand des Angeklagten ausgewirkt haben können. Obgleich auch diese Umstände nach den bisherigen Feststellungen zum Tatgeschehen schwerlich die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen vermögen, kann dies doch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Das Schwurgericht hätte sich deshalb im einzelnen damit auseinandersetzen, insbesondere die naheliegende Frage erörtern müssen, ob dem Zusammenwirken aller Umstände Bedeutung zukommt. Da Aus-
führungen hierzu im Urteil fehlen, kann nicht abschlie-Bend beurteilt werden, ob das Schwurgericht mit Recht die eigene Sachkunde im Sinne des § 244 Abs. 4 S, 1 StPO be-Jaht hat.
2. Da auf die Revision des Angeklagten das Urteil schon aus den unter 1. dargelegten Gründen aufzuheben ist, bedürfen die übrigen - nicht begründeten - Verfahrensrügen des Beschwerdeführers und seine Sachbeschwerde keiner besonderen Erörterung.
II. Die Revision des Nebenklägers hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 5. 2 StPO). Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler.
Schumacher willms Müller
‚Meyer Schauenburg