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BGH Urteil vom 02.12.1970 – 2 StR 522/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 073 f 60

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den technischen Regierungsoberinspektor Franz H

aus KEB- EEE, Fetoren au. EB 1920 in

EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE vei ier Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEEEEEEED zu: GEEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellter iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Koblenz vom 17. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte am 30. August 1967 seine Ehefrau und seinen 10-jährigen Sohn, weil er — grundlos -— befürchtete, wegen dienstlicher Nachlässigkeiten als Regierungsoberinspektor entlassen zu werden, und er seine Angehörigen vor der dann drohenden wirtschaftlichen Not bewahren wollte. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags in zwei Fällen, begangen im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gesautstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend wacht, hat wit der Auf-

klärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg. Die

Revision macht wit Recht geltend, daß der Ausnahnmecharakter der Tat, die festgestellten außergewöhnlichen Umstände in Verbindung mit dem Inhalt

des erstatteten Gutachtens das Schwurgericht

hätten veranlassen müssen, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten außer dem Gutachter Professor Dr. Ho@MB einen weiteren medizinischen Sachverständigen zu hören.

Das Schwurgericht bejaht die volle Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB, weil sich sein Bewußtsein unter der Einwirkung seiner stark überbewertenden "Verstiegenheit" allenfalls "fokusartig" auf die Erreichung seiner Tatziele verengt habe, deshalb aber nicht getrübt gewesen sei (UA S. 59). Eine Bewußtseinstrübung scheide deshalb aus, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme "der Angeklagte während des gesamten Tatgeschehens seine Umgebung erkannte, in Bezug auf diese und in Bezug auf sein eigenes Verhalten auf bestimmte Zwecke hin ausgerichtete in sich folgerichtige Entschlüsse faßte und seine körperlichen Kräfte entsprechend kontrolliert einsetzte" (UA S. 54). Auch von einem die Einsichts- oderHemmungsfähigkeit beseitigenden Affektsturm könne nicht die Rede sein, da hier "die regelmäßigen Begleiterscheinungen oder witwirkenden Faktoren einer solchen höchstgradigen Erregung nicht vorlägen" (UA S. 59).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-02/2-str-522-70#rd_4

Diese erkennbar auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ha@B beruhenden Erwägungen sind zwar nicht, wie die Revision unter Hinweis auf Altavilla, Forensische Psychologie 1955, Bd. I S. 159, anzunehmen scheint, deshalb rechtsfehlerhaft, weil der vernommene Sachverständige unter "eingeengtem Bewußtsein" offenbar etwas anderes versteht als Altavilla oder möglicherweise auch sonstige Wissenschaftler; denn das Abweichen von der Lehrmeinung anderer besagt regelmäßig nichts über die Eignung eines Gutachters, dem Gericht die erforderliche Sachkunde und die Beurteilungsgrundlage zu vermitteln. Die Ausführungen des Schwurgerichts erwecken jedoch aus anderen Gründen berechtigte Zweifel, ob das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ha eine ausreichend sichere Grundlage für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat bot.

1.) Durchgreifende Bedenken bestehen in dieser Richtung schon deshalb, weil der Gutachter und ihm folgend das Schwurgericht ihre Überzeugung von der vollen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat allein auf den äußeren Geschehensablauf, das im Urteil mehrfach hervorgehobene "zielstrebige" und "kontrollierte" Handeln des Angeklagten stützen, ohne zu untersuchen, ob der Angeklagte nicht trotz äußerlich folgerichtigen Verhaltens unfähig war,

das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, darf eine solche Möglichkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Prüfung dieser Frage lag hier um so näher, als die Tat mit dem im Urteil geschilderten Entwicklungsgang des Angeklagten und seinem Persönlichkeitsbild schlechthin nicht vereinbar ist: Nicht nur entschloss sich der "weit überdurchschnittlich intelligente Angeklagte" ganz plötzlich und auf Grund reiner Zufälligkeiten wie des Anstoßens an den noch im Raum liegenden Hammer zur Tötung seiner von ihm geliebten Frau, er handelte auch

ohne jede Rücksicht auf die sein Leben und seine Existenz endgültig zerstörenden Folgen der Tat. Diese Umstände drängen den Gedanken auf, daß der Angeklagte nicht, wie im Urteil ausgeführt ist, mit nur eingeengtem, aber sonst klaren Bewußtsein gehandelt hat, sondern bei aller äußerlichen Folgerichtigkeit seines Vergehens von einer tiefergreifenden Bewußtseinsstörung ergriffen worden war.

2.) Bedenken bestehen auch gegen die Erwägung, daß eine höchstgradige Erregung des Angeklagten und eine darauf zurückzuführende Bewußtseinsstörung zur Tatzeit deshalb zu verneinen seien, weil bei ihm die "regelmäßigen Begleiterscheinungen oder mitwirkenden Faktoren" einer solchen Erregung nicht vorgelegen hätten (UA S. 59). "Regelmäßige" Begleit-

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-02/2-str-522-70#rd_9

erscheinungen wie Erinnerungslosigkeit oder unkontrolliertes Verhalten sind zwar gewichtige Anzeichen für mangelnde Einsicht des Täters. Das rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß umgekehrt das Fehlen solcher Erscheinungen stets die Einsicht beweise (vgl. BGHSt 11, 20).

Im übrigen deuten die Ausführungen auf S. 55 bis 57 UA sogar darauf hin, daß beim Angeklagten jedenfalls zeitweilig Erinnerungslücken beobachtet wurden.

3.) Schließiich müssen die Ausführungen zu § 51 Abs. 2 StGB Zweifel aufkommen lassen, ob das Schwurgericht tatsächlich die sichere Überzeugung von der Einsicht des Angeklagten gewonnen hat. Das Schwurgericht geht zwar unter Hinweis auf BGHSt 21, 27 zutreffend davon aus, daß die erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit nur dann Bedeutung haben kann, wenn aus diesem Grunde dem Täter die Einsicht auch tatsächlich fehlte. Die weiteren Darlegungen sind aber unklar. Während auf S. 65/66 UA die erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit für wahrscheinlich erachtet, zur Frage der Einsicht selbst aber nicht Stellung genommen wird und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nur wegen erbeblich verminderter Hemmungsfähigkeit des Ange-

klagten bejaht werden, ist auf S. 69 UA davon die Rede, daß der Angeklagte "das Unerlaubte seines Tuns ohne erhebliche Anstrengungen hätte einsehen können", es also offenbar nach der Meinung des Schwurgerichts nicht eingesehen bat.

Zudem durfte diese Frage auch im Rahmen des 8 51 Abs. 2 StGB nicht unentschieden bleiben; denn fehlende Einsicht auf Grund erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit mindert den Grad der Vorwerfbarkeit stets und wesentlich mehr als bloße Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit.

Die dargelegten Bedenken erweisen die ungewöhnliche Schwierigkeit, eine sichere Grundlage für die

rechtliche Beurteilung der Tat zu gewinnen. Das hätte

Anlaß sein sollen, von Amts wegen einen weiteren medizinischen Sachverständigen zuzuziehen.

yp0

Die neue Hauptverhandlung gibt, wenn der Angeklagte wiederum für schuldig befunden wird, auch Gelegenheit nochmals zu prüfen, ob sich "die äußere und innere Tatstruktur im Gesamtbild der Erscheinungsformen sonstiger Tatbestandsverwirklichungen halt",

Baldus willms ‚Kirchhof

Müller Meyer