Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 27.04.1972 – 4 StR 137/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 1 2 URTEIL ae

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Yasar A uEEEEEEEp aus 1, geboren en 1951 ir. zum / 7 EEE (Türkei),

wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes

4

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der Si”Zung vom 27. April 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger Bundesrichter Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

9. November 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum - Jugendkammer - zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen eines mit zwei Mittätern begangenen Autostraßenraubes als Heran-

wachsenden zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Der Senat hat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, weil die Annahme schädlicher Neigungen des Angeklagten nicht ausreichend begründet war. Die Jugendkammer des Landgerichts hat ihn nunmehr zur Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit welcher er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung dieses Urteils.

Durch Art. 1 Nr. 2 des Elften Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1977) ist die Strafdrohung des § 316 a StGB geändert worden. In minder schweren Fällen kann nunmehr Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr verhängt werden, während die Mindeststrafe für dieses Verbrechen bisher fünf Jahre betragen hat.

Diese Änderung der Strafdrohung muß das Revisionsgericht nach § 2 StGB, § 354 a StPO berücksichtigen. Der Tatrichter ist zwar, wenn er Jugendstrafrecht anwendet, nicht an

die Strafrahmen der allgemeinen Gesetze gebunden (§ 8 18

Abs. 1 Satz 3, 105 Abs. 1 JGG; BGH MDR 1955, 372). Wie

der Senat bereits im Urteil vom 25. Januar 1972 - 4 StR 541/ (NW 1972, 693) dargelegt hat, kann der Tatrichter Jedoch die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts,

die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, dabei nicht unbeachtet lassen. Wenn für die Tat erst durch ein späteres milderes Gesetz eine wesentliche Strafmilderung in minder schweren Fällen vorgesehen wird und wenn die Annahme eines solchen minder schwerer

Falles nach Sachlage in Betracht kommt, kann die verhängte Jugendstrafe nicht bestehen bleiben. Das gilt jedenfalls danr

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wenn der Tatrichter, wie im vorliegenden Fail, wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten eine Jugendstrafe ausgesprochen hat. Nach den Feststellungen der Jugendkamnmer

ist die Annahme eines minder schweren Falles hier nicht

von vornherein ausgeschlossen. Welche Folgerungen aus

der Gesetzesänderung für das Straimaß zu ziehen sind, muß im übrigen der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben. Da bereits zwei Jugendkammern des Landgerichts Dortmund

mit der Sache befaßt waren, verweist sie der Senat an die Jugendkammer des Landgerichts Bochum zurück.

Börtzler Mayr Hürxthal Salger Knoblich

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