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BGH Urteil vom 15.04.1972 – 4 StR 96/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_96/72 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Heinz Joachim Po aus CE , geboren am GEB 1941 in SCouuuHiiii, Kreis BB/0s.,

wegen versuchten Raubes

y"

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Hürxthal

Buddenberg

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ww

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

3. November 1971 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin ergänzt, daß die Folgen des § 31 StGB nicht eintreten.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil von 31. Juli 1970 wegen eines am 10. Oktober 1969 begangenen versuchten Raubes zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil am 25. Februar 1971 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung einer am 6. November 1970 vom Amtsgericht Rheine wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten zur Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten ohne Aussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Er wendet sich insbesondere dagegen, daß die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision ist unbegründet.

Die Strafvollstreckung kann nach § 23 StGB nur dann ausgesetzt werden, wenn von dem Angeklagten zu erwarten ist, er werde sich künftig straffrei führen. Das Landgericht hat jedoch in dieser Hinsicht bei dem Angeklagten PO wegen seines Vorlebens erhebliche Zweifel und befürchtet, daß er bei erneuten wirtschaftlichen Schwierigkeiten wieder in ähnlicher Weise versagen wird. Diese allein dem Tatrichter obliegende Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Davon abgesehen sind hier, wie das Landgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei darlegt,

Tr

keine besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten ersichtlich, welche die Aussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe nach § 23

Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten. Auch sonst Degeznet

der Strafausspruch keinen rechtlichen Bedenken.

Die Gesamtstrafe ist rechtlich einwandfrei gebildet. Zwar ist das Urteil des Amtsgerichts Rheine erst nach dem ersten tatrichterlichen Urteil in der vorliegenden Sache ergangen. Auch hat sich die Tatzeit der Unterhaltspflichtverletzung möglicherweise bis zum 6. November 1970, also über den Zeitpunkt des Erlasses des ersten Urteils in vorliegender Sache hinaus, erstreckt. Verurteilung "wegen einer anderen Straftat" im Sinne des § 76 StGB ist jedoch da; letzte Sachurteil des Tatrichters in der vorliegenden Sache, in dem noch über die Straffrage zu entscheiden war, also das angefochtene Urteil vom 3. November 1971. Diesem gegenüber ist das seit dem 14. November 1970 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 6. November 1970 eine "frühere Verurteilung".

Da die Tat vor dem 1. April 1970 begangen ist, ist festzustellen, daß die Folgen des § 31 StGB nicht eintreten (Art. 89 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des 1. StrRG).

Das Landgericht hätte zwar, da es keine mildernden Umstände zugebilligt hat, nach dem bis zum 31. März 1970 geltenden Recht auf Zuchthausstrafe erkannt. Nach Art. 89 Abs. 1 Satz 2 aaO hätte es dem Angeklagten daher auf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Änter

zu bekleiden, aberkennen müssen. Dieser Ausspruch kann jedoch wegen des Verschlechterungsverbotes nicht nachgeholt

werden.

Börtzler Mayr

Meyer Hürxthal Buddenberg

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