Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 28.03.1972 – 5 StR 137/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Peter M EB, ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1939 in (Thüringen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28.März 1972 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die ‚Revision des Angeklagten va wire ° das Urteil des Landgerichts in Hannover von 28.0ktober 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts. zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. |

Gründ e

Der Generalbundesanwalt hat suagerührt:

"Die Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, daß der Angeklagte durch einen Gerichtsbeschlüuß in’ seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei, ist begründet. 0 u

1. Die Rüge stützt sich auf folgende Vorgänge:

Durch Verfügung vom 3.August 1971 ließ der Strafkammervorsitzende dem in Untersuchungshaft einsitzenden Angeklagten die Anklagesehrift zustellen. Gleichzeitig ließ er ihm u.a. mitteilen, daß er innerhalb einer Woche die Bestellung eines Verteidigers beantragen könne und.daß beabsichtigt sei, ihm den Rechtsanwalt TEE beizuoränen (Bd. I BL.T2Ä.A.). Daraufhin beantragte der Angeklagte mit Schreiben vom 8.August 1971, beim Landgericht eingegangen am 10. August 1971, ihm den Rechtsanwalt CB zu pestellen, den er ohne nähere Begründung als den Anwalt. seines Vertrauens bezeichnete (Bd. I BL.80 d.A.). Ohne auf diesen Antrag einzugehen, bestellte der Vorsitzende durch Verfügung von 10.September 1971. Rechtsanwalt TEE zum Pflichtverteidiger und ließ .dies dem ‚Angeklagten bekanntgeben nn (Bd.I B1.87 d.A.). DE

Im Termin zur Hauptverhandlung. meldete sich der dem Angeklagten bisher unbekannte Rechtsanwalt EEE in | erklärte, daß Rechtsanwalt Mn ) verhindert | sei. Toast

- 3

verlas der Angeklagte den vorbereiteten Antrag, zur Ermöglichung ausreichender Vorbereitung ‚seiner Verteidigung die Hauptverhandlung auszusetzen und ihm einen Verteidiger seines Vertrauens zu bestellen, weil er Rechtsanwalt | ablehne. Zur Begründung führte er aus, obwohl sein Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts CHE unpeachtet geblieben sei, habe er sich zunächst mit dem ihm stattdessen als Verteidiger zugeteilten Rechtsanwalt TEE zufricdengegeben. Dieser habe ihn jedoch in der Haftanstalt nur einmal am 1.0ktober 1971 kurz aufgesucht. Dabei habe er zwar zugesagt, vor der Hauptverhandlung zu einem weiteren, die

Verteidigung vorbereitenden Gespräch bei ihm vorbeizukommen. Auf diesen Besuch seines bisherigen Verteidigers habe er jedoch bis zum letzten Tage vor dem Termin vergeblich gewartet, so daß er nicht genügend Zeit gehabt habe, "seine Verteidigung mit ihm abzustimmen und überhaupt gehörig vorzubereiten. Da von ihm nicht verlangt werden könne, derart unzureichend vorbereitet in einen Prozeß zu gehen, bäte er darum, die Hauptverhandlung auf einen späteren Zeitpunkt anzuberaumen, ihm nunmehr einen Pflichtverteidiger seines Vertrauens zu bestellen und ihm genügend Zeit zur gemein-

samen Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen (Bd.I B1.112, 121/1218 a.a.). |

Nach Verlesung dieses Antrags und Anhörung der Sitzungsstaatsanwältin, die seine Ablehnung beantragte, .. _ erklärte Rechtsanwalt OB, daß er, wenn er die Akten durchgesehen hätte, bereit sei, die Verteidigung zu übernehmen (Bd.I Bl. vı2yııaR d.A.).

Darauf erwiderte der Angeklagte, daß er bei einer so kurzen Vorbereitungszeit für Rechtsanwalt Op nit einer . Verteidigung durch diesen nicht einverstanden sei. Ferner kündigte er an, daß er den Vorsitzenden. beim nächsten Termin wegen, Besorgnis der Befangenheit ablehnen werde (BdA.I Bl. 112R )»

Nachdem die Staatsanwältin beantragt hatte, für den Fall einer Vertagung die Fortdauer der Untersuchungshaft | zu beschließen, erklärte Rechtsanwalt QM auf erneutes Befragen des Vorsitzenden noch vor Einsicht in die Akten, daß er bereit und in der Lage sei, die Verteidigung zu

übernehmen (Bd.I BL.112®),

Nach Beratung verkündete der Vorsitzende sodann den Beschluß der Strafkammer, daß anstelle von Rechtsanwalt - TED, dsssen Beiordnung aufgehoben ‚werde, Rechtsanwalt wu EEE zun Pilichtverteidiger bestellt‘ und. die Aussetzung. | der Verhandlung abgelehnt werde, :weil'sie vom Angeklagten . ausschließlich zur: Verschleppung des. Verfahrens ‚beantragt . worden sei a. IB. 1zt ”

In den Gründen dieses Beschlusses, die nach der Reihenfolge der im Sitzungsprotokoll beurkundeten Vorgänge erst später nachgeschoben worden sind, ohne daß der. Zeitpunkt 5 ihrer Verkündung aus ger Sitzungsniederschrift ersichtlich. ist, heißt es u. au u

Die Kammer ist. auf Grund des persönlichen Eindrücke, ur den sie von dem Angeklagten zu Beginn der Haupt-- verhandlung 'erhalten hat, davon überzeugt, daß:

dieser das Verfahren mit seinem ‚Antrag nur verschleppen

will. Denn nach seiner Ankündigung, im nächsten-Termin den Vorsitzenden wegen 'Befangenheit ab- .. Ba zulehnen und noch Beweisamträge zu stellen,:hat: er - auf Befragen, zur Vorbereitung eines möglichen - neuen Termins bereits jetzt die Gründe anzugeben, ohne Angabe von Gründen diese Auskunft verweigert. Diese Verschleppungsabsicht ist außerdem noch dadurch deutlich geworden, daß der: Angeklagte. nach der Ablehnung seines: Antrages einen bereits schriftlich vorbereiteten und subtil begründeten Äblehnungsamtrag gegenüber dem Vorsitzenden aus der Tasche . gezogen hat. Diesen Antrag hat er schließlich nach einer dienstlichen Außerung des. Vorsitzenden zurlickgenommen (28. IB. 120):'

2. Wie die Revision mit Recht rügt, ‚haben. der. Vorsitzende und die Strafkamner mit der so begründeten u 0 Ablehnung des vom Angeklagten: gestellten Antrags: das ihnen .- bei der Auswahl des’ Verteidigers und’ bei ‚der, Entscheidung . über die Verhanälungsaussetzung näch §§ 142, 145: ‚StPO. . an obliegende, pflichtgemäße Ermessen in rechtlich, fehler- .. u: hafter Weise ausgeübt.

a) Der . Ingeklagte hat zwer keinen Anspruch auf die | Beiordnung eines bestimmten: von ihm benannten Verteidigers (KG IR 1957,469,470). Andererseits setzt eine sachdienliche Verteidigung voraus, daß er seinem Verteidiger Vertrauen

[=

-5_-

entgegenbringt. Dementsprechend ist es in der Regel geboten, ihm den Anwalt seines Vertrauens zum Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen (BVerfGE 9,36 ‚38). Hier hat der Vorsitzende jedoch weder

bei der Bestellung des Rechtsanwalts TAB noch bei der | Bestellung des Rechtsanwalts OB bestimmte Gründe, die der Beiordnung des vom Angeklagten als Verteidiger gewünschten Rechtsanwalts CB entzegengestanden hätten, angeführt, sondern den Wunsch des Angeklagten beide Male grundlos übergangen.

b) Die Annahme einer Verschleppungsabsicht des Angeklagten setzt voraus, daß er mit seinem Antrag ausschließlich bezweckt hat, das Verfahren für unbestimmte Zeit zu verzögern. Dementsprechend muß ihm zweifelsfrei nachgewiesen werden, daß er sich bewußt gewesen sei, durch den AnträsfPär ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können und eine solche Verbesserung seiner Verfahrenslage auch gar nicht erhofft hat, sondern nur auf Vertagung und dadurch eintretenden Zeitgewinn ausgegangen. ist (BGHSt 21,118).

Der Nachweis einer solchen Zielsetzung des Angeklagten wird durch die von der Strafkammer angeführten Gründe. nicht erbracht.

Jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen ergibt sich kein Anhalt, geschweige denn Beweis für eine Verschleppungsabsicht des Angeklagten daraus, daß er zunächst die Auskunft darüber verweigerte, weshalb er den Vorsitzenden wie angekündigt im nächsten Termin wegen | Besorgnis der Befangenheit ablehnen und welche Beweisamträge er sodann stellen wolle. Denn da Rechtsanwalt Traber ausgeblieben war. und der an seiner Stelle erschienene Rechtsanwalt in noch nicht einmal die Akten eingesehen hatte, war der Angeklagte, als der Vorsitzende ihn danach befragte, praktisch ohne Verteidiger. In dieser Situation und ohne die Gelegenheit zu einer |

Pe SE

-6-

vorherigen Beratung mit einen Verteidiger seines Vertrauens. über die. zu. seiner Verteidigung beabsichtigten weiteren. Anträge zu schweigen, war der Ang&k lagte berechtigt.

Solchenfalls bedeutete auch der Umstand, daß der Angeklagte nach Ablehnung seines Aussetzungsamtrags einen schriftlich vorbereiteten Ablehnungsamtrag gegen den Vorsitzenden anbrachte und denselben nach einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden wieder zurücknahm, noch keine Bestätigung für eine mit dem Aussetzungsamtrag verfolgte Verschleppungsabsicht. Denn nachdem dem Angeklagten die Möglichkeit, den Befangenheitsamtrag gegen den Vorsitzenden wie angekündigt im neuen Hauptverhandlungstermin zu stellen, durch den die Aussetzung ablehnenden Gerichtsbeschluß genommen worden war, konnte er diesen Antrag, sofern er auf seine Anbringung nicht verzichten wollte, nur noch jetzt stellen. Dies zu tun, was sein gutes Recht, Wenn er den Befangenheitsamtrag nach einer entsprechenden dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden schließlich wieder zurücknahnm, so beweist dies ebenfalls noch nicht, daß er diesen Antrag wie auch seinen zuvor gestellten Vertagungsamtrag von vornherein für völlig aussichtslos gehalten und damit lediglich eine Verzögerung des Verfahrens beabsichtigt hat. Bu

Da die Strafkammer den Antrag des Angeklagten, zur Ermöglichung ausreichender Vorbereitung seiner Verteidigung die Hauptverhandlung auszusetzen und ihm einen Anwalt seines Vertrauens zum neuen Verteidiger zu besteller, nach ailedem mit einer rechtlich unzutreffenden Begründung abgelehnt und damit ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist er durch diesen Gerichtsbeschluß

-T1- in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Das

ist nach § 338 Nr.8 StPO ein unbedingter Revisionsgrund, der dazu nötigt, das Urteil vollen Umfangs aufzuheben."

Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.

Sarstett — Schidt Schmitt Herrmann ._ Schuster