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BGH Beschluss vom 28.03.1972 – 2 StR 546/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 546/71 BESCHLUSS ZEN

in der Strafsache

gegen

den Schweißer Heinz C EEE zu: SEEEEEEED geboren am EEE 1926 ir Er ER zur

zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 28.

März 1972 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

1.

1.

Der Beschluß des Landgerichts in Köln vom 7. Januar 1971, durch welchen die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom

22. September 1970 wegen Versäumung der Revisionsrechtfertigungsfrist verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wird verworfen. Der Satz "Die Nebenfolgen des § 31 StGB treten nicht ein" fällt weg.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe§

Die Ersatzzustellung des Urteils und des Beschlusses

an den damals in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten war unwirksam (BGH NJW 1951, 931). Die Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt KOEMB war gegenstandslos, weil dieser nicht mehr der Verteidiger des Angeklagten war. Der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt FEB hat nach Urteilszustellung an ihn am 1. Juli 1971 die Revision rechtzeitig am 14. Juli 1971 begründet.

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2, Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3, Nebenfolgen nach § 31 Abs. 1 StGB können nicht eintreten, weil Diebstahl auch bel Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen kein Verbrechen mehr ist.

Kirchhof Müller Baumgarten Meyer Schauenburg