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BGH Urteil vom 23.03.1972 – 4 StR 51/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Eugen Albert S Ep zus VE , zeboren am GE 1933 in ME/ Saar,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 23. März 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Mayr

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

Salger

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kaiserslautern vom 13. Juli 1971

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der dem Alkohol ergebene, heute 58 Jahre alte Angeklagte, der sich nüchtern friedfertig und umgänglich zeigt, ist in angetrunkenem Zustand leicht reizbar und neigt zu Gewalttätigkeiten (UA 21). Wiederholt ist er deshalb mit den Strafgesetzen in Konflikt geraten. Am 4. März 1969 erregte er sich in angetrunkenem Zustand darüber, daß ihm seine Wohnungsinhaberin, Frau Weiß . vorübergehend mit ihrem Körper den Blick zum Fernsehgerät verdeckte. Im Verlauf der folgenden Auseinandersetzung schlug er sein 61-jähriges verwachsenes Opfer derart, daß es zunächst rückwärts gegen ein Wasserrohr und dann auf den Boden fiel. Dort trat er es mit seinem beschuhten Fuß (UA 23). An den Folgen der erlittenen Verletzungen, nämlich einem Schlüsselbeinbruch sowie einem Rippenserienbruch, verstarb Nelli VE an 15. März 1969, nachdem sich ihr Allgemeinzustand verschlechtert hatte, daß es zu einem Herz- und Kreislaufversagen kam (UA 24). Auch nach diesem Ereignis setzte der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung seine Gewalttätigkeiten gegenüber Hausmitbewohnern fort.

Das Schwurgericht hat nach Anhörung des Sachverständigen Dr. Gläsel ausgeschlossen, daß der Angeklagte zur Tatzeit an einer Bewußtseinsstörung, krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche litt. Es hat in Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen festgestellt, daß der Angeklagte "sich zur Zeit der Tat wegen des genossenen Alkohols in Verbindung mit seiner psychopathischen, willensschwachen und aggressiven Per-

sönlichkeit im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit befand und daß infolgedessen trotz seines geringen Intelligenzgrades zwar seine Einsichtsfähigkeit vorhanden, sein Steuerungsvermögen jedoch (erheblich) eingeschränkt war" (uA 27, 34, 35). Deshalb hat es den Angeklagten unter Bejahung seiner Schuldfähigkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts

rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüge

A, Die Revision rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil die Strafkammer zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht einen weiteren Sachverständigen zugezogen hat. Eine solche weitere Beweiserhebung hätte sich ihr aufdrängen müssen, weil andere Gutachter den Angeklagten in früheren Verfahren für schuldunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB erklärt hätten.

Die Aufklärungspflicht nötigte das Schwurgericht hier nicht zu einer solchen weiteren Beweiserhebung. Der gehörte Sachverständige Dr. Gläsel hat den Angeklagten zweimal über mehrere Wochen lang stationär beobachtet und ihn psychiatrisch untersucht. Dabei haben sich weder hirnorganische Befunde noch sonstige Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung des Angeklagten er-

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geben. Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung der früher von anderen Ärzten über den Angeklagten erstatteten Gutachten und unter Auswertung der zahlreichen gegen den Angeklagten eingeleiteten und teilweise eingestellten Ermittlungs- und Strafverfahren zur Überzeugung des Schwurgerichts dargetan, daß die bei dem Angeklagten bisweilen beobachteten, jedoch seit Jahren nicht mehr aufgetretenen Anfälle zwar solchen der Epilepsie ähnelten, jedoch nur durch den Genuß von Alkohol ausgelöst worden sind (UA 35/36). Während insbesondere der frühere Sachverständige Dr. Lutz sich 1966 entgegen seinem im Jahr 1964 erstatteten schriftlichen Gutachten dahin äußerte, daß die Wesensart des Angeklagten, nämlich seine hochgradige charakterliche Abartigkeit, sein Schwachsinn und seine Trunksucht, nicht von einem Epilepsieleiden getrennt werden könnte (UA 13), und der Angeklagte deshalb trotz vorhandener Einsicht in das Unrecht seines Tuns nicht entsprechend dieser Einsicht handeln könnte, führte der jetzige Sachverständige Dr. Gläsel für das Schwurgericht überzeugend aus, daß die Diagnose Epilepsie, für die seinerzeit Angaben des Angeklagten

und anderer Personen, insbesondere Familienangehöriger, maßgebend gewesen waren (UA 34), auf Grund der jüngsten langdauernden Untersuchungen keine Bestätigung gefunden habe. Nach dem jetzigen Befund ergebe sich unzweifelhaft, daß die vom Angeklagten geschilderten Anfälle auf dessen chronische Alkoholsucht zurückzuführen seien. Durch Alkoholeinwirkung gerate der Angeklagte in einen Dämmerzustand, bei dem trotz einer Bewußtseinsstörung der brkenntniszusammenhang bestehen bleibe. Über den Tagesablauf am Tattage habe er ebenfalls keine Erinnerungslosigkeit und auch keinen Abriß des Erlebniszusammenhangs

aufzuweisen. Für eine Epilepsie fehle es dem Angeklagten an der typischen Wesensveränderung, die einen Epileptiker kennzeichne (UA 35).

Diese Ausführungen des Sachverständigen, die einen Verstoß gegen anerkannte wissenschaftliche Erfahrungssätze nicht erkennen lassen, berücksichtigen die hier für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten maßgeblichen Umstände, nämlich die vom Schwurgericht festgestellten Auffälligkeiten des Angeklagten, wie sie sich in den früheren Verfahren ergeben haben und setzen sich mit ihnen in überzeugender Weise auseinander. Bei dieser Sachlage mußte die Tatsache, daß der jetzt gehörte Sachverständige sich zu früher erstatteten Gutachten anderer Sachverständiger in Widerspruch setzte, für das Gericht keine Veranlassung zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen sein. Auch die Revision behauptet nicht, daß die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Gläsel zweifelhaft sei, oder daß er sein Gutachten auf Grund unzutreffender Tatsachenvoraussetzungen erstattet habe, daß sein Gutachten Widersprüche enthalte oder daß ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfüge,die den seinen überlegen erscheinen (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 22, Aufl. § 244 Anm. III, 3cu. VI, 4).

2. Soweit die Revision bemängelt, daß das Schwurgericht weder den Krankenbericht des Städtischen Krankenhauses KB noch den Krankenbericht der Universitätsklinik Hl über die getötete Frau Weiß beigezogen habe, kann hierauf eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Die Strafkamner hat prozeßordnungsgemäß

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(§ 250 StPO) den behandelnden Arzt Dr. OWEEB zu den Ursachen des Todes der Frau VB 215 sachverständigen Zeugen vernommen. Daß dieser die Beweisfrage nicht hinreichend hätte beantworten können und deshalb Vorhalte aus den Krankengeschichten notwendig gewesen wären, ist nicht dargetan. Das Schwurgericht stellt vielmehr eindeutig fest, daß nach der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. Ol der Tod der Frau Ve ohne die ihr vom Angeklagten zugefügten Verletzungen nicht eingetreten wäre (UA 32). Darauf, daß diese Feststellung im Urteil nicht mit den aus dem Protokoll ersichtlichen Bekundungen des sachverständigen Zeugen übereinstimme, kann die Revision nicht gestützt werden (BGH NJW 1966,63).

II. Sachrüge

Das Urteil läßt weder im Schuld- noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es ist frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die Ausführungen der Revision greifen in unzulässiger Weise die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden (BGHSt 21, 149, 151). Das Schwurgericht hat in Kenntnis der Minderbegabung des Angeklagten, die jedoch nicht die Annahme eines Schwachsinns, nicht einmal einer Debilität rechtfertigt (UA 34/35), und seines abnormen psychischen Zustandes sowie des Alkoholgenusses seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns bejaht (UA 27, 36). Es hat damit zugleich rechtlich unangreifbar auch seine Überzeugung begründet, daß der Tod der Frau Ve 1s mögliche Folge ihrer schweren körperlichen Mißhandlungen für den Angeklagten voraussehbar war (UA 33).

Das Schwurgericht hat entgegen der Behauptung der Revision ebenfalls begründet, warum es von den Möglichkeiten der Strafmilderung gemäß §§ 228, 51 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat (UA 37). Es hat dem Angeklagten vorgeworfen, daß er durch den Genuß von Alkohol am Tattage seine verminderte Zurechnungsfähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt hat. Denn er habe gewußt, daß er nach Alkoholgenuß zu Gewalttätigkeiten neige und "daß er, fing er erst einmal mit dem Trinken an, nicht mehr damit aufhören konnte" (UA 39). Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger