Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 21.03.1972 – 1 StR 660/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Lb
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 660/71 BESCHLUSS
4,3.
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeughandwerker Peter M ED aus
KO, dort geboren am GB 1945,
den Kraftfahrer Klaus-Dieter M e ED aus Ke, dort geboren am ED 19.5,
den Kellner Leonhard S ED aus KB, geboren am GE 15:2 in cum
den Arbeiter Dieter K EEE , ohne festen Wohnsitz,
geboren an GE 19. in zug,
sämtliche zur Zeit in Haft,
wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
. des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 21. März 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe von 30. April 1971 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gr Un de:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die der Strafbemessung zugrundegelegte Strafdrohung des § 316 a StGB inzwischen durch das 11. StrÄG vom 16. Dezember 1971 in der Weise gemildert worden ist, daß die Mindeststrafe in minder schweren Fällen nur noch ein Jahr beträgt (§ 316 a Abs. 1 Satz 2 nF StGB). Da die Strafkammer ausgeführt hat, daß "die Tatbestandsverwirklichung des Autostraßenraubs an der unteren Grenze der vorstellbaren Möglichkeiten bei diesem
Delikt" liege (UA S. 25), 1äßt sich nicht ausschließen, daß sie bei Berücksichtigung der neuen Gesetzesfassung einen minder schweren Fall angenommen und deshalb bei
allen Angeklagten auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Pfeiffer Loesdau 'Pikart Woesner Zipfel