Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 17.03.1972 – 4 StR 341/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 341/72 URTEIL TE Er
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Paul N EEE zu: :: GH, geboren am ED 1935 in WB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
. gen Nun.
.ı
Sitzung vom 17. Aumust 1972, an der teilgenommen haben:
Der 4. Stralsenat des Bundespeorichtsho”s hat in
Senatspräsident leyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Hayr Bundesrichter Dr. Dr, Spiegel Bundesrichter valger als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in ser verhanalune, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EE EEE, 21: Pflichtverteidiger,
Justizangestellter a als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. März 1972
1. dahin geändert, daß der Anreklarte der räuberischen Erpressung und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist (85 253, 255, 249, 242, 74 StGB),
2. im Strafausspruch wegen räuberischer Erpressung sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen, Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt (Einzelstrafen: zwei Jahre sechs Monate und sechs Monate). Der Angeklagte rügt allgemein Verletzung des sachlichen Rechts.
Der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung besteht zu Recht, jedoch nur in einem geringeren Umfang als das Landgericht annimmt. Nach den mit der Revision nicht angreifbaren Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte EB den Anstoß zu dem Überfall auf die Brüder KB gegeben. Dabei war er sich mit den drei anderen Angeklagten darüber einig, daß den Jugoslawen nicht nur das Geld weggenommen werden sollte, auf das, wie NP meinte, der Spanier Rio Cllpeinen Anspruch hatte, sondern daß dabei auch etwas - nämlich weiteres Geld - für die Mitangeklagten herausspringen sollte. NlWhat von dem erpreßten Geld zwar nichts erhalten, weil er die ihm zugefallenen 200 DM dem Spanier gegeben hat. Er wußte und
wollte aber, daß sich außerdem seine NMittäter an den Geld der Jugoslawen unrechtmäßig bereicherten. Damit hatte rr die in § 253 StGB vorausgesetzte Absicht, einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Er hat auch selbst gegen einen der Jugoslawen Gewalt angewendet, um ihn und seinen Bruder zur Herausgabe des Geldes zu nötigen. Insoweit hat das Lardgericht den Angeklagten VB demnach mit Recht als Mittäter der räuberischen Erpressung verurteilt.
Rechtsirrig ist dagegen die Auffassung des Landgerichts, Gegenstand dieser Erpressung sei auch ein den Brüdern Ka gehörendes Kofferradiogerät gewesen. Dieses hat der Angeklagte NW, nachdem die Jugoslawen das Geld herausgegeben hatten und geflohen waren und nachdem sich die Mittäter entfernt hatten, auf der Stube der Jugoslawen stehen sehen und mitgenommen, um es sich zuzueignen. Nach diesen klaren Feststellungen hat der Angeklagte das Gerät gestohlen (§ 242 StGB), nicht, wie das Landgericht annimmt, den Brüdern KB mit Gewalt abgepreßt. Er hat den Fntschluß, den Apparat wegzunehmen, ersichtlich erst gefaßt, nachdem die Erpressung bereits beendet war. iz handelte sich also nicht um eine Fortsetzung der Erpressung, sondern um eine neue, selbständige, rechtlich als Diebstahl zu wertende Tat, Daran ändert die Tatsache nichts, daß der Angeklagte den Diebstahl unter Ausnutzung der durch die vorangegangene Gewaltanwendung gegen die Brider Kg entstandenen Situation begangen hat. Fr und seine Mittäter haben die Gewalt nur angewendet, um von den Jugoslawen Geld zu erpressen, nicht auch, um sie zur Herausgabe des Radiogerätes zu nötigen.
Durch die irrige Beurteilung des Schuldumfanrcs ler Erpressung kann der Angeklagte beschwert sein; demn das Landgericht hat es ausdrücklich als besonders erschwerend gewertet, daß er durch die Mitnahme des wertvollen Kofferradios den größten Teil der Beute erhalten habe. Obwohl wegen des Diebstahls neben der Strafe für die Erpressung eine gesonderte Strafe verhängt werden muß, ist nicht auszuschließen, daß die Summe beider Strafen geringer ausgefallen wäre als die vom Landgericht wegen der Erpressung ausgesprochene Einzelstrafe.
Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus richtirstellen. Ein Hinweis nach § 265 StPO ist nicht nötig, da die Wegnahme des Kofferradios dem Angeklagten in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß zutrelfend als selbständiger Diebstahl zur Last gelegt worden war. Die Einzelstrafe wegen räuberischer Erpressung und demzufolge auch der Ausspruch iiber die Gesamtstrafe müssen jedoch aus den angeführten Gründen aufgehoben werden,
Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren selbständigen Diebstahls ist frei von Rechtsirrtum; insbesondere ist die Annahme, daß der Diebstahl vollendet gewesen sei, nicht zu beanstanden. Auch die dafür aus-
gesprochene Finzelstrafe bleibt bestehen, da sie von der irrigen Beurteilung des Umfangs der räuberischen Erpressung offensichtlich nicht beeinflust und auch
sonst rechtsfehlerfrei festgesetzt ist.
Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger