Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 16.03.1972 – 4 StR 58/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 58/72 URTEIL
Fa 2
in der Strafsache
gegen
den Montagehelfer Heinrich K WEB zu: ME Lahn, geboren am EEED 1336 in Vu. Krs. WERE (DDR),
wegen versuchter Notzucht
et -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzier Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEW in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin Ep pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte Em als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine Revision ist unbegründet.
1. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum.
a) Für die nach Ansicht der Revision erforderliche Prüfung eines freiwilligen Rücktritts bestand nach den Urteilsfeststellungen kein Anlaß. Nach ihnen war das Gericht überzeugt, daß der Angeklagte von der Frau nur deswegen abgelassen hat, weil diese sich heftig wehrte und so laut um Hilfe schrie, daß sie im vierten Stock des Hauses gehört wurde.
b) Da dann, wenn die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll, zwischen versuchter Notzucht und gewaltsam vorgenommener unzüchtiger Handlung Gesetzeseinheit besteht (BGHSt 1, 152, 154; vgl. auch BGHSt 11, 100, 102), hat die Strafkammer den Schuldspruch zu Recht auf den Tatbestand des § 177, 43 StGB beschränkt. Soweit sie bei der Strafzumessung zulässigerweise (vgl. BGHSt 1, 152, 155) die Verletzung des wegen der Gesetzeseinheit nicht zur Anwendung kommenden vollendeten Tatbestands des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erschwerend mitberücksichtigt hat, ist der Einwand der Revision, unzüchtige Handlungen, die den Beischlaf vorbereiten und verwirklichen sollten, seien nicht dargetan, unverständlich. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, nachdem er mit Hilfe einer Leiter in das Zimmer eingestiegen war, sich seiner Hose und Unterhose entledigt und trotz heftiger Gegenwehr der Frau versucht, ihr die Schlafanzughose auszuziehen. Mit entblößtem Unterkörper, nur mit dem Hemd bekleidet, lag er dabei mit steifem Glied teils auf, teils neben ihr. Die Kammer hat diese Handlungsweise des Angeklagten ohne Rechtsirrtum
als eine objektiv unzüchtige Handlung angesehen, die auch subjektiv unzüchtig sei, weil sie in der Absicht vorgenommen worden ist, gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchzuführen (UA S. 10).
2. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Daß in einem Fall des § 177, 43 StGB wie dem vorliegenden die Mindeststrafe des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterschritten werden darf, hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 1, 152, 156 dargelegt.
Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Salger