Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 14.03.1972 – 5 StR 345/70

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Spezialpräservative, Wirkpolster und Salben, die beim Geschlechtsverkehr durch Reizsteigerung oder Reizverlängerung den Orgasmus herbeiführen sollen, sind nicht im Sinne des § 184 Abs.1 Nr.3 StGB zum unzüchtigen Gebrauch bestimmt (im Gegensatz zu

1 StR 346/61 vom 9.Januar 1962 -— insoweit in BGHSt 17, 35 £f nicht abgedruckt).

BGH, Beschl. v. 14. März 1972 - 5 StR 345/70 -

AG Flensburg LG Flensburg OlG Schleswig

5_StR 345/70

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache (Vorlegungssache)

gegen die Ehefrau Beate R HB e:;i:weie Vo geborene KÜEEB au: To;

geboren am EEE :919 in vi (Ostpreußen), wohnhaft in TED. CHE race

wegen Vergehens gegen § 184 Abs.,1 Nr.3 StGB

-2=-.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom. 14.März 1972 durch den Senatspräsidenten Prof.Dr.Sarstedt und die Bundesrichter Schmidt, Siemer, Schmitt und Fleischmann beschlossen:

Spezialpräservative, Wirkpolster und Salben, die beim Geschlechtsverkehr durch Reizsteigerung oder Reizverlängerung den Orgasmus herbeiführen sollen, sind nicht im Sinne des § 184 Abs.1 Nr.3 StGB zum unzüchtigen Gebrauch bestimmt.

Gründe§

Der Angeklagten wird zur Last gelegt, sich in den ai, Jahren 1966 bis 1969 eines fortgesetzten Vergehens gegen 8 184 Abs, iNr. 3 StGB dadurch schuldig gemacht zu haben, daß sie in Werbekatalogen u. a. 12. Hilfsmittel für den Geschlechtsverkehr zur "Reizsteigerung und Reizverlängerung" angepriesen hat. Zwei dieser ‚Hilfsmittel, sogenannte Reizoder Spezialpräservative, waren nach Ansicht des Schöffengerichts vorwiegend "zu unzüchtigem. Gebrauch" bestimmt, Hinsichtlich der übrigen Gegenstände. hat das Schöffengericht dieses Tatbestandsmerkmal verneint. ‚Das. Landgericht in Flensburg hat nach Anhörung. eines Sachverständigen für . Sexualpathologie die Berufung der. Staatsanwalschaft. ver-. worfen, auf die Berufung der. Angeklagten gas Urteil aufgehoben und. sie freigesprochen, weil. alle. 12 Hilfsmittel nicht zu unzüchtigem Geb rauch bestimmt seien. Die hier-.. gegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hält das _ Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. für unbegründet,

Da der Bundesgerichtshof in einem. gleichen Fall durch Urteil vom 9.Januar 1962 - 1 StR 346/61 -_ „(insoweit in BGHSt 17,35 £ nicht abgedruckt) dahin entschieden hat, daß die "der unnatürlichen Reizsteigerung" dienenden

- 3=-.

Spezialpräservative und die auf den Klitorisbereich wirkenden Hilfsmittel zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt seien, hat das Oberlandesgericht die Sache mit Recht nach

§ 121 Abs.2 GVG vorgelegt.

Der Senat schließt sich der Rechtsansicht des vorlegenden Oberliandesgerichts an. Er tritt. damit dem Generalbundesanwalt bei, der seinen Antrag u.a. mit folgenden, teils wörtlich, teils sinngemäß in verkürzter Forn wiedergegebenen Erwägungen begründet:

Für § 1§ 4 StGB, der nicht der Abwehr von Gefahren im Bereich des Jugendschutzes dient, können nur solche Verstöße tatbestandsmäßig sein, "die eindeutig den Grundbestand gemeinsamer Anschauungen der Gesellschaft auf geschlechtlichem Gebiet antasten und dadurch zu Störungen und Belästigungen des Gemeinschaftslebens. führen" (BGESt 20,40, 42). Das Strafrecht hat nach heutiger Auffassung nicht die Aufgabe, auf geschlechtlichem Gebiet einen moralischen Standard äües erwachsenen Bürgers durchzusetzen, sondern die soziale Ordnung der Gemeinschaft vor groben Störungen und Belästigungen zu schützen (BGH aaO 5.43 bis-44), Diese Zweckbestimmung ist auch bei der Auslegung des Begriffs "zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt" im Sinne von 8 184 Abs.1 Nr.3 StGB zu berücksichtigen. Sie läßt es nicht zu, Gegenstände allein deshalb als zu unzüchtigen Gebrauch. bestimmt anzuseken, weil sie beim - ehelichen oder außerehelichen — Geschlechtsverkehr verwendet werden. Den steht nicht entgegen, daß die hier angepriesenen Hilfsmittel zu einer "unnatürlichen" Reizsteigerung oder Reizverlängerung führen, Ihre Zweckbestimmung ist die Vorbereitung und Vollendung eines beide Partner befriedigenden Geschlechtsverkehrs erwachsener Bürger. Die Verwendung der angepriesenen Hilfsmittel beim einverständlichen heterosexuellen Geschlechtsverkehr gibt auch keinen Anhalt für die Feststeilung, hierdurch werde eine grobe Störung des Gemeinschaftslebens herbeigeführt.

-4-=-

Der Senat fügt hinzu, daß er die von dem Generalbundesanwalt erörterte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anpreisung eines Gegenstandes zur Reizsteigerung und geschlechtlichen Befriedigung unabhängig vom heterosexuellen Geschlechtsverkehr oder über diesen hinaus unter die Strafvorschrift des § 184 Abs.1 Nr.3 StGB fällt, nicht zu entscheiden hatte. \

Der 1.Strafsenat hat mitgeteilt, daß er seine oben. erwähnte Rechtsansicht aufgibt.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Fleischmann

5 £ ı 345/70

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache (Vorlegungssache)

gegen

die Ehefrau Beate R CE ver.itwete vo geborene KOEEEEEE aus TEE,

geboren am EB '919 in vB (Ostpreucen), wohnhaft in m. EEE s:ra:c EB.

wegen Vergehens gegen § 184 Abs.1 Nr.3 StGB

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 11.April 1972 beschlossen:

Der Beschluß vom 14.März 1972 - 5 StR 345/70 - wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, daß das Zitat auf Seite 3 Zeile 15 heißt: (BGESt 23,40,42).

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Fleischmann