Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 29.02.1972 – 5 StR 400/71

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Sind verlorene Schneidezähne durch eine Prothese ersetzt worden, so ist die Frage, ob der Verletzte "in erheblicher Weise dauernd entstellt ist", nach seinem äußeren Erscheinungsbild beim Tragen der Prothese zu entscheiden (gegen BGHSt 17,161).

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

Sind verlorene Schneidezähne durch eine Prothese ersetzt worden, so ist die Frage, ob der Verletzte "in erheblicher Weise dauernd entstellt ist", nach seinem äußeren Erscheinungsbild beim Tragen der Prothese zu entscheiden (gegen BGHSt 17,161).

BGH, Urt. v. 29. Februar 1972 - 5 StR 400/71 -

AG Hamburg OLG Hamburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Hermann m zu: u. geboren am EEE 1945 ir. ci,

wegen Körperverletzung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 29.Februar 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Schuster

als beisitgende Richter, Eundesanwalt Dr m

' als Vertreter der 'Bühdesanwaltschaft,

Justizangestsllte (EEE

als Urkundsbeemtin der ‚Geschäftsstelle, für Recht erkannt: .

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ‚Hamburg vom 8. Januar 1971 wird verworfen, der Schuläspruch jedoch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt wird,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu bragen.

- Von Rechts wegen -

Das Amtsgericht in Hamburg hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt. Im zweiten Falle hatte er in einer Gaststätte einem anderen Gast, EEE, vier Schneidezähne des Oberkiefers durch einen vorsätzlichen heftigen Hieb auf den Mund ausgeschlagen. Der Verletzte ließ sich "eine aus fünf Zähnen bestehende, gut sitzende und gut aussehende Prothese" anfertigen; "seine ausgeschlagenen vier Zähne hatten etwas auseinander gestanden". Das Amtsgericht wendet nur § 223 StGB an, weil TEE iurch die Körperverletzung nicht in erheblicher Weise dauernd entstellt worden sei,

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht -— bei fast gleichen Feststellungen - den Schuldspruch geändert und den Angeklagten im Falle TEE „egen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung nach § 224 StGB verurteilt.

Die Urteile beider Tatgerichte setzen sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 17,161 ff näher auseinander,

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg will - auf die Revision des Angeklagten - von dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen, sich also der Rechtsauffassung des Amtsgerichts anschließen. Es hat daher die Sache nach § 121 Abs.2 GVG zur Entscheidung der Frage vorgelegt,

"ob eine erhebliche Entstellung durch Verlust von Schneidezähnen nicht als dauernd im Sinne von

§ 224 StGB anzusehen ist, wenn sie durch eine Zahnprothese beseitigt oder verdeckt wird".

Il.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst. Hierfür braucht die Vorlegungsfrage nicht allgemein beantwortet zu werden (BGHSt 17, 14, 17).

1, a) Die Verfahrensbeschwerde der Revision und die meisten ihrer sachlichrechtlichen Finwendungen gegen beide Verurteilungen sird - soweit überhaupt zulässig - ofiflen-

sichtlich unbegründet.

b) Rechtserheblich ist nur der Ei inwand, daß im Falle EEE \eäisiich Ger Tatbestand des § 023. StGB und nicht der des § 224 StGB erfüllt worden sei.

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des zu entscheidenden Falles abzuneben und nur > in dem dadurch gegebenen Unfarge über die vorgelegte Rechtsfrage zu befinden. = | Zu

Der Senat schließs sich für den Fall Ze in Ergebnis und zum Teil auch in. der Begründung dem EBanseatischen Oberlandesgericht Hamburg an. Er gibt, also im wesentlichen die Recht ismeinung auf, die seinen Entscheidungen 5 StR 205/57 vom 16,Juli 1©57 und 5 StR 361/6 67 vom 12,Segtsuber 1967 (GA 1968, 129) zugrunde liegt. ‚Der de Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, . daß such er "an der Entscheidung. BGHSt 17, 161 nicht festhält",

aa) Nicht ents chieden zu: werden brauchte hier, ob

A ©. ch äie ihm zugefügte Körperverletzung "in erheblicher We ise" ent tstellt worden ist.

Insoweii meint übrigens der Generälkturdesanwalt, -"die - Art der in- 9.2 224 StGB weiter angeführten Bölgen der Körperverletzung .- Terlust eines wichtigen Xörpergliedes, des Sehvermögens, des Gehörs, den Sprache oder. der Zeugungs-

fähigkeit .-" lasse "erkennen, daß nur solche Intstellungen

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als schwere Körperverletzung und damit als Verbrechen gelten sollen, die in ihrer Bedeutung den oben genannten Folgen ungefähr gleichwertig sind"; das entspricht der Meinung eines Teils der Oberlandesgerichte und des Schrifttums. Auch ein Vergleich mit den anderen Merkmalen des

§ 224 StGB könnte allerdings zu der Überlegung veranlassen, daß nach dem Zusammenhang dieser Vorschrift an den Begriff der "schweren Entstellung" besonders strenge Maßstäbe zu legen sind, daß unter Umständen also diejenigen Entstellungen diesen Tatbestand nicht erfüllen, die auch ohne Gewalteinwirkung häufig eintreten. Das bedurfte jedoch, wie gesagt, hier keiner abschließenden Entscheidung. |

bb) Denn jedenfalls ist im vorliegenden Falle der Verletzte durch den ihm zugefügten körperlichen Schaden nicht "dauernd" entstellt worden.

Sein äußeres Erscheinungsbild hat sich sogar nachträglich verbessert, weil seine "früheren verlorengegangenen vier Zähne etwas auseinanderstanden" und EB jetzt - "für einen Uneingeweihten nicht erkennbar" - eine "gut sitzende und gut aussehende Prothese" trägt. Nach Meinung des Senats kann unter solchen Umständen nicht mehr von einer dauernden schweren Entstellung gesprochen werden. Denn dazu gehört grundsätzlich eine unbestimmt langwierige Beeinträchtigung des Aussehens. Hieran fehlt es zumindest dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung der Schaden äußerlich behoben worden ist.

Für das Merkmal der dauernden schweren Entstellung ist nämlich allein das äußere Erscheinungsbild von Belang. Zwar mag im allgemeinen eine Zahnprothese, von der Funktion her gesehen, weniger gute Dienste leisten als natürliche Zähne. Das ist aber aus Rechtsgründen nicht entscheidend. Denn das Gesetz hebt nur auf die Frage der "Entstellung" ab, also nur auf das Aussehen und nicht auf die Funktion.

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Entgegen der bisherigen Auffassung des Bundesgerichtshofs kann daher - so wie hier geschehen - ein künstlicher . Zahnersatz, die äurch. den Verlust von vier Schneidezähnen möglicherweise eingetretene schwere Entstellung beseitigen.

Nur darauf kam es für den vorliegenden Fall an. Deshalb mußten alle darüber hinausgehenden Rechtsfragen unbeantwortet:-:bleiben, insbesondere auch die, ob und unter welchen Umständen einem Verletzten zuzumuten ist, sich für die ausgeschlagenen Schneidezähne eine Prothese anfertigen zu lassen, um so eine etwaige schwere Entstellung zu beseitigen.

2. Der Senat hat von sich aus den Schuldspruch im Falle En zseändert.

Hiervon wird der - im Hinblick auf Tat und Vorstrafen übrigens sehr maßvolle - Strafausspruch nicht berührt. Das ergeben die Zumessungsgründe des angefochtenen Urteils deutlich, Das Landgericht hebt hervor, es habe "hilfsweise den Strafrahmen des § 223 StGB bedacht" und halte auch bei Annahme einer vorsätzlichen einfachen Körperverletzung "die vom Amtsgericht verhängte Einzelstrafe von zehn Monaten" für angemessen (UA S.19). Hierfür werden mehrere - rechtlich nicht angreifbare - Gründe angeführt.

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Abgesehen von der Änderung des Schuldspruchs, deren Begründung im Ergebnis mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts übereinstimmt, war die Revision daher zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Schuster