Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 08.03.1960 – 5 StR 13/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Oberschüler Volker H mp aus OENB, - gesetzliche Vertreter: Vater Bodo H rd E geb. um inH - Sachbezeichnung: — -
geboren am EEE 1942 ir SCHEN, Mutter Tunzar wegen Körperverletzung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer RBundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof (zn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär (in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
-ür Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten HB unä seiner Eltern gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover
vom 9.Oktober 1959 werden verworfen.
Die Eheleute Bodo und Irmgard HB haben die
Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte handelte in vermeintlicher Notwehr, ging dabei jedoch über das bewußt hinaus, was zur Abwehr des von ihm angenommenen Angriffs erforderlich gewesen wäre. Mit Recht bestraft das Landgericht ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Was die Revision dagegen ausführt, beruht darauf, daß sie die von ihr angeführten Entscheidungen und Kommentarstellen falsch versteht. Soweit darin gesagt wird, es gebe bei einer nur vermeintlichen Notwehr keinen Notwehrexzeß, soll das nur heißen, daß hier - anders als bei der wirklichen Notwehr - die !!berschreitung des Erforderlichen nicht straflos sei, auch wenn sie aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht. Ob das zutrifft, kann dahinstehen, Denn der Angeklagte hat das, was er als erforderliche Verteidigung ansehen konnte, nicht aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten, sondern in freiem Entschluß. Er wäre deshalb selbst dann nicht straffrei, wenn Schiele ihn wirklich angegriffen hätte. Da in Wahrheit kein Angriff vorlag, ist er erst recht nicht straffrei. Wer nur in vermeintlicher Notwehr handelt, darf nicht mehr tun, als wer wirklich einen rechtswidrigen Angriff abwehrt.
Von einer Kostenentscheidung zu Ungunsten des Angeklagten sieht der Senat nach § 74 JGG ab.
- 3 -
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Börker