Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 24.02.1972 – 5 StR 258/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7 5_StR 258/72 f{altı 5 StR 378/71)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache.
gegen
i. den Grapkiker Herbert T EB sus Di: dort geboren um ED 920, |
2. die Dekorationshilfe Gisela 1 in | geborene FEW au: SEE, . "dort geboren an EEE 951,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
ft
- I.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshlofs hat in dar Sitzung vom 20.funi 1972, an der teilgenommen habeı:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Voreitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Fleischmann ais beisitzendse Rickter, Staatsanwalt: als Vertreter üer Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iD au: SED
als Verteidiger der Angeklagten 8:
Justizangestellte m
ea).s Urkundsbeamtin der Geschäftsstells, für Resht erkanniı
Auf üäle Revision der Staatsanwaltschaft wird des Urteil des Landgerichts in Berlin von 24.Februsr 1972 samt den Feststellungen aufgetoben.
Die Sachse wird an eine andere Strafkammer dss Landgerichts in Beriin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
= Yon Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Strafkammer hat
i. den Angeklagten Herbert TB voa dsr Anklage der Unzucht mit einer Abhängigen in zwei Fällen, zum Teil in Tateinheit wegen Unzucht nit einer Abhängigen,
2, die Angeklagte Gisela If von der Anklage der schweren Kuppelei in zwei Fällen freigesprochen, nachdem sie schon durch das ebenfalls in dieser Sache ergangene Urteil vom 4.April 1971 von dem weiteren Vomrurf ües Verbrechens gegen § 174 Aba.1 Nr.1 StGB rechtskräftig freigesprochen war.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge gegen die nunmehr weiteren Freisprechungen wendet, ist begründet.
1, Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung von ihrem Recht Gebrauch gemacht, nicht zur Sache auszusagen. Die Zeuginnen Regina IB und Monika TB haben das Zeugnis verweigert (§ 52 Abs.1 Nr. und 3 StPO). Damit - so hat die Strafkammer in den Urteilsgründen ausgeführt - hätten ihr als Beweismittel nur die in den richterlichen Protokollen vom 15.0ktober 1970 enthaltenen Aussagen zur Verfügung gestanden. "Diese Aussagen, die gemäß § 254 Abs.1 StPO ‚verlesen worden sind, konnten jedoch", so heißt es in den Urteilsgründen weiter, nicht zur Grundlage einer verurteilenden Erkenntnis gemacht werden", |
Dafür war es für die Strafkammer von Bedeutung, daß die beiden Angeklagten, die ihre Aussagen in der erneuten Hauptverhandlung widerrufen haben; Übereinstinnend erklärt hatten, sie seien davon ausgegangen, daß sie wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft genommen werden würden, wenn sie vor den Vernehmungsrichter nicht zur
Sache aussagen würden. So habe sie ihr damaliger Verteidiger
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Rechtsanwalt sa belehrt, der bei der Vernehmung am 15.0ktober 1970 zugegen gewesen sei. Tatsächlich seien ihre Aussagen damals aber falsch gewesen. Diese Einlassung ist nach der Meinung der Strafkammer nicht zu widerlegen; "denn sie haben vor dem Vernehmungsrichter tatsächlich in Gegenwart ihres damaligen Verteläigers ausgesagt". |
Darin erblickt die Staatsanwaltschaft mit Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht, wie sie dem Gericht durch § 244 Abs.2 StPO auferlegt ist. Die Behauptung der Angeklagten über das Zustandekommen ihrer vor dem Haftrichter abgegebenen Geständnisse, die sie erstmalig am 24.Februar 1972 aufgestellt hatten, mußte Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen lassen. Die Jugenäschutzkammer durfte sie nicht ohne weiteres für ' unwiderlegbar halten, sondern mußte vorher weitere Aufklärungsversuche machen. Mit Recht vermißt die Revision die Vernehmung des Rechtsanwalts sm sı Zeugen. Entgegen der Ansicht der Strafkammer war dieser einer der geeigneten und gebotenen Beweismittel, um den "Wahrheitsgehalt" der jetzigen Angaben der Angeklagten zu prüfen und sie gegebenenfalls zu widerlegen.
Daß die Staatsanwaltschaft keinen dahingehenden Antrag gestellt hatte, ändert nichts daran. Jedenfalls hat hier die Jugendschutzkammer gegen § 244 Abs.2 StPO verstoßen, weil sie die Einlassungen der Angeklagten als unwiderlegbar ihrer Entscheidung zugrunde legte, obwohl ihr bekannte Umstände erwarten ließen, daß sie durch eine einwandfreie Zeugenaussage in einem wichtigen Punkte widerlegt werden konnten (vgl. BGHSt 13,326 ff).
2. Der Revision ist auch darin beizupflichten, daß die Strafkammer die an dem (aufgehobenen) Urteil vom 1.April 1971 beteiligten Richter als Zeugen über den Inhalt der damals von Regina IB gemachten Bekundungen
5.
hätte vernehmen müssen. Auch insoweit liegen Beweismittel vor, die - soweit sie diese Zeugin betreffen - zur Über - prüfung der Geständnisse der Angeklagten beitragen. Sie konnten deren Inhalt bestätigen und konkretisieren.
Auf den beiden dargelegten Verstößen gegen § 244
'Aba.2 StPO kann das Urteil beruhen. Welche Überzeugung
sich bei Ausschöpfung aller Beweismittel gebildet hätte,
‚wie sie auch sodann den Inhalt des Gertändnisses der
Angeklagten gewertet hätte, ist nicht abzusehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,
Sarstedt Schmidt . Siemer
Schmitt Fleischmann