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BGH Urteil vom 22.02.1972 – 1 StR 343/71

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 343/71 URTEIL 174 jı ,

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Kurt D GEEEEEEEEEEEENED aus DB, geboren am ED 191° in up,

wegen Beihilfe zum Mord

N

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED zu: En | als Verteidiger, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Memmingen vom 11. März 1971 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Im Urteil vom 10. Juli 1969 hatte das Schwurgericht Memmingen angenommen, der Angeklagte habe sich im Jahre 1942 der Beihilfe zum Totschlag schuldig gemacht, und hatte deshalb das Verfahren gegen ihn wegen Verjährung eingestellt. Der Senat hatte dieses Urteil aufgehoben. Nunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum 15-fachen Mord zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt erfolglos die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

I. Zur Hauptverhandlung vom 11. März 1971 hatte der Vorsitzende als Zeugen Landgerichtsdirektor Dr. CD geladen, der an der früheren Hauptverhandlung als Vertreter der Staatsanwaltschaft mitgewirkt hatte; das Beweisthema wurde - entgegen dem Wunsch des Verteidigers - nicht bekannt gegeben. Der Verteidiger beantragte daraufhin, "zu dem gleichen Thema" Landgerichtsdirektor Dr. KB und Amtsgerichtsrat Ri als Zeugen zu hören; beide hatten als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen und wirkten jetzt in derselben Eigenschaft mit. Nach Vernehmung von Dr. CB nieit der Verteidiger seinen Antrag ausdrücklich aufrecht. Nach einer Pause gab der Vorsitzende bekannt, daß eine Entscheidung über den Beweisamtrag nicht verkündet, daß hierüber vielmehr in den Urteilsgründen befunden werde. Das ist geschehen: Das Urteil führt aus, es handele sich um einen Beweisermittlungsamtrag, der einer Ablehnung in der Hauptverhandlung nicht be-

vn

durft habe, und auch die Aufklärungspflicht habe eine Vernehmung nicht geboten (UA S. 17, 18).

Die Revision beanstandet dieses Verfahren in mehrfacher Hinsicht; jedoch zu Unrecht.

1. Der Beschwerdeführer vermißt einen Beschluß über seinen Antrag und eine Begründung für dessen Übergehung. § 244 Abs. 6 StPO gilt jedoch nur für Beweisamträge; hier hingegen handelte es sich, wie das Schwurgericht zutreffend angenommen hat, nur um einen Beweisermittlungsamtrag, der entgegen der Meinung der Revision keiner ausdrücklichen Bescheidung in der Hauptverhandlung bedurfte (BGH LM StPO § 52 Nr. 18; LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 2; RGSt 54, 239, 240 a.E.; 64, 432). Denn dem Antrag ließ sich allenfalls entnehmen, daß die beiden Richter allgemein zu den Bekundungen des Belastungszeugen un der früheren Hauptverhandlung vernommen werden sollten. Es fehlten aber bestimmte Beweisbehauptungen (vgl. BGHSt 1, 29, 31). Auch nachdem Dr, CE zu diesem Thema als Zeuge gehört worden war, gab der Verteidiger bei der Erneuerung seines Antrags keine konkreten Tatsachen an, die in das Wissen der beiden Richter gestellt werden sollten.

2. Das Verfahren des Schwurgerichts ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht unter den anderen angeführten Gesichtspunkten zu beanstanden; insbesondere liegt keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) vor.

In Betracht käme eine - als solche nicht ausdrücklich gerügte - Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie ist jedoch nicht gegeben, wie der Tatrichter zutreffend angenommen hat (UA S,. 18). Der Verteidiger hat zur Begründung seines Antrags ursprünglich nur angeführt, er wolle der Vernehmung von Dr. CHE "ein Gegengewicht zur Seite ... stellen" (Protokoll S. 39); nach Vernehmung dieses Zeugen hielt er seinen Antrag aufrecht, "obwohl der Inhalt dessen, was der Zeuge (gemeint ist ersichtlich GP) bekundet hat, durch Verlesung bereits eingeführt worden ist." Das Schwurgericht war nicht. gedrängt, auf die Anregung des Verteidigers einzugehen.

Schließlich trägt der Beschwerdeführer vor, durch das Verfahren des Tatrichters sei der Verteidiger "irregeführt" worden: Im Vertrauen auf einen Freispruch habe er weitere Beweisamträge unterlassen, etwa auf Vernehmung von anderen Beteiligten an der früheren Hauptverhandlung. Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Von einer Irreführung kann keine Rede sein. Wenn dem Beschwerdeführer an der Aufklärung bestimmter - in der Revisionsbegründung übrigens nicht angeführter - Tatsachen gelegen gewesen wäre, hätte er einen förmlichen Haupt- oder Hilfsbeweisamtrag stellen können.

3. Die Verfahrensrüge bleibt also aus den angeführten Gründen erfolglos. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob noch andere Erwägungen das Verfahren des Schwurgerichts rechtfertigten (vgl. BCHSt 7, 330).

II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor; der Beschwerdeführer greift insoweit nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an, die auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt.

Da auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Zipfel