Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 17.02.1972 – 4 StR 493/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Ist dem Betroffenen der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen, so ist gegen den im schriftlichen Verfahren erlassene Beschluß des Amtsgerichts in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde zulässig.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
OWiG 1968 §§ 72 Abs. 1, 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
Ist dem Betroffenen der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen, so ist gegen
den im schriftlichen Verfahren erlassene Beschluß des Amtsgerichts in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde zulässig.
BGH, Beschl. v. 17. Februar 1972 - 4 StR 493/71 - AG Wanne-Eickel OLG Hamm
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 493/71 BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Februar 1972 durch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter Börtzler, Mayr, Hürxthal und Salger beschlossen:
Ist dem Betroffenen der in § 72 Abs, 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen, so ist gegen den im schriftlichen Verfahren erlassenen Beschluß des Amtsgerichts in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde zulässig.
Gründe§
Der Betroffene hatte gegen den wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt. Daraufhin verfügte der Amtsrichter die formlose Übersendung eines Schreibens an ihn, in dem er ihn gemäß § 72 Abs, 1 Satz 2 OWiG auf das beabsichtigte schriftliche Verfahren und die Möglichkeit des Widerspruchs hinwies und ihm Gelegenheit zur Äußerung gab. Da kein Widerspruch einging und die Staatsanwaltschaft einem solchen Verfahren schon vorher zugestimmt hatte, setzte der Amtsrichter gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluß eine Geldbuße von 50.,- DM gegen den Betroffenen fest.
Mit seiner Rechtsbeschwerde behauptet der Betroffene, er habe den Hinweis des Gerichts nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nicht erhalten und deshalb keine Möglichkeit gehabt,
dem schriftlichen Verfahren zu widersprechen, was er andernfalls getan haben würde. Der für die Entscheidung zuständige 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm geht zwar davon aus, daß der Zugang des Hinweises nicht nachgewiesen werden könne. Er ist jedoch - übrigens im Gegensatz zum 4, Strafsenat dieses Oberlandesgerichts (NJW 1970, 624) - der Ansicht, daß dem Betroffenen in einem solchen Falle - sowohl bei gänzlich unterbliebenem Hinweis als auch bei nicht nachgewiesenem Zugang der Belehrung - die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1
Satz Nr. 5 OWiG nicht zustehe, dieser vielmehr (nur) nach §§ 33 a StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG
die Nachholung des rechtlichen Gehörs verlangen könne. Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm beabsichtigt deshalb, die Rechtsbeschwerde für nicht statthaft zu erklären, das Rechtsmittel in einen Antrag nach § 33 a StPO umzudeuten und die Sache dem für einen solchen Antrag zuständigen Amtsgericht zurückzugeben. Hieran
sieht er sich jedoch gehindert durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle in VRS 38, 137, das in einem gleichliegenden Fall lie Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG für zulässig erachtet hat, Er hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (vgl. VRS 41, 431).
Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.
In der Sache teilt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Rechtsauffassung des
OÖberlandesgerichts Celle. Ebenso wie das Unterbleiben des Widerspruchs gegen die - dem Betroffenen durch Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG bekannt zu machende - Absicht des Gerichts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, ist auch die auf diesem Wege erlangte Kenntnis des Betroffenen von dieser Absicht und von seinem Widerspruchsrecht eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens. Es geht hier um die Frage, ob überhaupt ohne Hauptverhandlung entschieden werden darf,
wenn dem Betroffenen diese Kenntnis nicht vermittelt worden ist, und nicht darum, ob innerhalb eines - nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 OWiG zulässigen - schriftlichen Verfahrens ordnungsgemäß verfahren ist, wozu auch gehört, daß dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Das verkennt der Vorlegungsbeschluß.
Das schriftliche Verfahren nach § 72 Abs. 1 OWiG ist der Ausnahmefall. In der Regel soll auch im Bußgeldverfahren durch Hauptverhandlung entschieden werden. Das folgt einmal aus der Anordnung der gesetzlichen Bestimmungen und deren Zusammenhang. Die Vorschrift über die Hauptverhandlung steht am Anfang des Abschnitts "Hauptverfahren"; die förmlichen Vorschriften dieses Abschnittes beziehen sich überwiegend auf die Hauptverhandlung (vgl. § 8 73, 74, 75, 76, 78 Abs. 1 bis 3 OWiG). Zum anderen und vor allem spricht für den Grundsatz der mündlichen Verhandlung, daß sie eine größere Gewähr für die Wahrheitsfindung und eine raschere Rechtsfindung bietet (vgl. auch Göhler 2. Aufl. Vorbem. 3 vor § 71 OWiG; Rebmann/Roth/Herrmann § 72 OWiG Anm. 2; Rotberg 4. Aufl. § 71 OWiG Anm. 3). Deshalb soll eine
Entscheidung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn "das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält", Das wird im allgemeinen nur der Fall sein, wenn der Sachverhalt einfach gelagert ist und weitere Ermittlungen nicht veranlaßt sind, wenn also der Betroffene den Vorwurf des Bußgeldbescheides zugibt und lediglich eine geringere Geldbuße für angemessen hält, oder auch, wenn nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. BGHSt 24, 15, 20).
Selbst dann ist jedoch eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung nur zulässig, "wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen" (§ 72 Abs. 1 Satz i OWiG). "Zuvor" aber "weist sie das Gericht auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern" (§ 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Das Gesetz geht also davon aus, daß das vereinfachte Beschlußverfahren nur im Einverständnis mit den Beteiligten durchgeführt werden darf, wobei das Einverständnis nicht ausdrücklich erklärt werden muß, sondern als erteilt gilt, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft in Kenntnis ihres Widerspruchsrechts nicht widersprochen haben, Dieses zumindest stillschweigende Einverständnis der Beteiligten bildet mithin eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens. Das Einverständnis wiederum setzt voraus, daß die Beteiligten über die Absicht des Gerichts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, und ihr Widerspruchsrecht unterrichtet worden sind (vgl. auch BGHSt 24, 15, 19).
Nun hat § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG allerdings die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen, daß das Gericht ohne Hauptverhandlung entschieden hat, obowhl einer der Beteiligten oder beide diesem Verfahren widersprochen hatten. Nach dem Grundgedanken des Gesetzes muß indessen - in entsprechender Anwendung - die Rechtsbeschwerde auch in den Fällen zulässig sein, in denen es aus anderen Gründen an dem zumindest stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten fehlt. Das ist namentlich der Fall, wenn die Beteiligten über die Absicht des Gerichts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, und über ihr Widerspruchsrecht nicht unterrichtet worden sind und somit ihr Schweigen eben nicht als (stillschweigende) Zustimmung zu einem schriftlichen Verfahren ausgelegt werden kann. Deshalb ist gegen die Entscheidung im schriftlichen Verfahren zutreffend die Rechtsbeschwerde für zulässig erachtet worden, wenn der in § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG vorgeschriebene Hinweis ganz unterblieben ist (vgl. OLG Hamm - 4. Str.Sen. - VRS 37, 213;
Anm. 2 E; ferner, soweit sie sich mit dieser Frage befassen, OLG Karlsruhe Die Justiz 1970, 425; OLG Hamm
- 1. Str.Sen. - VRS 39, 128; BayObLG DAR 1971, 53;
OLG Celle Urteil vom 4. Februar 1972 - 2 Ss (B) 296/71). Diesen Fall stellt das vorlegende Oberlandesgericht mit Recht dem hier zu entscheidenden Fall gleich, daß ohne Hauptverhandlung entschieden worden ist, obwohl nicht nachgewiesen ist, daß der Betroffene das Hinweisschreiben erhalten hat, und deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden muß, daß er von dem Vorhaben des Gerichts
und seinem Widerspruchsrecht keine Kenntnis erlangt hat. Denn auch dann fehlt es an seinem Einverständnis mit dem beabsichtigten schriftlichen Verfahren und somit an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für dieses Verfahren.
Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht übrigens auch die Entstehungsgeschichte des 8 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG. Der Senat hält Ausführungen im einzelnen dazu nicht für geboten.
Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger