Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 13.02.1972 – 2 StR 697/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 Str 697/71 BESCHLUSS AL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Paul IB :u: DEE, geboren am GEB 1925 in ZUM,

wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz

JA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhürung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Februar 1972 beschlossen:

1. Dem Antragsteller wird auf sein Gesuch vom ?1. September 1971 für die Frist zur Anbringung eines Antrags nach § 346 Abs: 2 3. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2, Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts über den Beschluß des Landgerichts in Koblenz vom 4. August 1971 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Antragsteller am 1. Juli 1971 wegen vorsätzlichen und fahrlässigen Inverkehrbringens von Wein unter irreführender Bezeichnung zu einer Gesamtfreliheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen hat der Antragsteller am 9. Juli 1971 Revision eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 4. August 1971 wegen verspäteter Einlegung gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der dagegen gerichtete "Einspruch"

‘ des Antragsteilers hat keinen Erfolg.

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1, bne ale minspruch" bezeichnete Vorbringen des YVerurteilten in seinem schreiben vom 21. sep +enber 1971 ist inhaltlich ein Antrag auf intscheidung des Revisionsgerichts rach 8 346 Abs. 2 8° 1 StPO. Dieser Antrag ist zwar nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen 'rist gestellt worden; jedoch kann dem Antragsteller insoweit aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 1972 im einzelnen dargelegten Gründen Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gewährt werden.

In der Sache selbst ist der Antrag unbegründet. nie Strafkamner hat mit Recht die Revision des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil diese nicht in der Trist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde.

2, Sofern mit dem Schreiben vom 21. September 1971 zugleich ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist angebracht werden sollte, ist das Gesuch - unbeschadet aller sonstigen Voraussetzungen - unbegründet, well der Gesuchsteller an der Einhaltung dieser Frist nicht durch

ein für ihn unabwenäbares Ereignis gehindert wurde (§ 44 StPO)

sondern deren Versäumung durch eigenes von ihm zu vertretendes Verhalten verursacht hat: Wie sich aus der Stellungnahme seines Verteidigers vom 12. Januar 1972 ergibt, hat

er diesem am Tag der Urteilsverkündung ausdrücklich erklärt, von der kinlegung der Revision absehen zu wollen,

und den damit in Widerspruch stehenden Auftrag, doch Revision einzulegen, dem Verteidiger erst am 9. Juli 1971 erteilt

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An diesem Tage aber war die Frist des § 341 Abs. 1 StPO bereits abgelaufen. Die Revision konnte deshalb selbst dann nicht mehr rechtzeitig eingelegt werden, wenn

auch der Verteidiger irrtümlich davon ausging, daß

die frist erst an 9. Juli 1971 ablaufe, und dies

dem Gesuchsteller erklärte.

willms Kirchhof Müller

Meyer Schauenburg