Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 01.02.1972 – 1 StR 602/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StN 602/71 BESCHLUSS

2L je:

in der Strafsache

gegen

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ME, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Nebruar 1972 beschlossen:

Das Gesuch des Verurteilten vom 1. Februar 1972, ihm gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 23. Juli 1971 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig, sein Antrag auf nachträgliches Gehör wird als unbegründet kostenpflichtig verworfen.

Gründe§

Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision (8 349 Abs. 3 StPO) ist unzulässig, da mit dem Verwerfungsbeschluß vom 11. Januar 1972 bereits eine abschließende Sachentscheidung ergangen ist (BGHSt 17, 94, 97;.23, 102, 103).

Auch der Antrag auf Gewährung nachträglichen Gehörs

(§ 33 a StPo) kann keinen Erfolg haben. Der Antragsteller beanstandet, daß er eine zusätzliche Erklärung zur allgemeinen Sachrüge nicht rechtzeitig habe abgeben können. Das Verfahren nach § 33 a StPO ist jedoch nicht dazu bestimmt, es dem Antragsteller durch eine — von ihm offenkundig angestrebte - Neueröffnung des Revisionsverfahrens zu ermöglichen, Angriffe gegen das tatrichterliche Urteil nachträglich zu erheben. Zur rechtlichen

Nachprüfung war das Revisionsgericht auf die allgemeine Sachrüge ohnehin in vollem Umfang verpfiichtet. Eine

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Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen ohne vorherige Anhörung und zum Nachteil des Antragstellers bei der Beschlußverwerfung vom 11. Januar 1972 war gar nicht möglich, weil die Entscheidung des Senats zur Sachrüge auf dem im Urteil des Schwurgerichts beim jandgericht Stuttgart festgestellten Sachverhalt

beruht. Zu einer Äußerung hierzu hatte der Antragsteller im ersten Rechtszug hinreichend Gelegenheit.

Der Beschluß des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO kann somit grundsätzlich nicht gemäß § 33 a StPO mit der Begründung angegriffen werden, dem Beschwerdeführer sei nach Ablauf der Revisionsbegrünädungsfrist keine Gelegenheit gegeben worden, weitere Ausführungen zur Sachrüge zu machen (BGHSt 23, 102; BGH, Beschl. vom 31. Januar 1969 - 1 StR 292/61 -).

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