Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Beschluss vom 11.07.1961 – 1 StR 292/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 292/61 BESCHLUSS Jaja,
in der Strafsache
gegen
den Metzger Nikolaus K ED :.: u, Kreis VE, äort geboren an EEE | 924, zur zeit in Hart,
wegen fortgesetzten schweren Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Januar 1969
beschlossen;
Der Antrag des Verurteilten, den Beschluß
des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
vom 11. Juli 1961 sowie das Urteil der
1. großen Strafkammer des Landgerichts München II vom 21. Dezember 1960 aufzu-
heben und die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, wird auf Kosten des Antrag- "
stellers verworfen.
Gründe§
Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, die der Bundesgerichtshof bei der Beschlußverwerfung vom 11. Juli 1961 ohne vorherige Anhörung des Antragstellers zu seinem Nachteil verwertet habe. Er ist dazu auch, wie er selbst zugibt, gar nicht in der Lage. Vielmehr richten sich seine Angriffe in Wirklichkeit ausschließlich gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Dezember 1960. Das Verfahren nach § 33 a StPO ist jedoch nicht dazu bestimnt, durch Neueröffnung des Revisionsrechtszuges es dem Antragsteller zu ermöglichen, Angriffe gegen das tatrich-
YA
terliche Urteil nachträglich zu erheben. Dabei kann offen bleiben, ob der § 33 a StPO überhaupt Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO erfaßt.
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