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BGH Urteil vom 22.12.1971 – 2 StR 503/71

2. Strafsenat

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2032 045 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 503/71 URTEIL LUHL

in der Strafsache

gegen

den Maurer Lothar Kgp zus DEE, Kreis Ti / HB, dort geboren an WB. WB 1955,

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg

als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEEEEEEED au: EEE als Verteidiger,

Justizsekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 26. März 1971 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kind, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision erh@en worden und deshalb unzulässig (§ 345 Abs. 1 StPO).

II. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler,

1. Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung der Strafkammer ist nicht zu beanstanden, Die Kammer begründet eingehend, warum sie die als Zeuginnen vernommenen Töchter des Angeklagten, gegen die die Straftaten begangen wurden, für glaubwürdig erachtet. Rechtsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen. An der Täterschaft des Angeklagten hatte sie, wie die Urteilsgründe eindeutig ergeben, keinen Zweifel.

2. Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Bei den Berührungen der Mädchen an Brust und Geschlechtsteil handelte es sich nicht etwa nur um flüchtige Belästigungen oder bloße Angüglichkeiten, sondern um unzüchtige Handlungen (vgl. BGH IM Nr. 8 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; BGHSt 17, 280). Selbst wenn einzelne "im Vorübergehen" vorgenommene Handlungen für sich allein betrachtet anders beurteilt werden müßten, ergibt sich hier jedenfalls der Un-

zuchtscharakter der Handlungen aus ihrer fast täglichen, gelegentlich noch dazu von unzüchtigen Redenbegleiteten Wiederholung über Jahre hinweg.

3. Bedenken könnten allenfalls daraus hergeleitet werden, daß die Strafkammer den Schuldumfang nicht eindeutig festgestellt hat. Im Urteil ist hierzu nur ausgeführt, daß der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen mit seiner Tochter Irene "über einen Zeitraum von ca. 6 Jahren" und mit seiner Tochter Renate "über einen Zeitraum von etwas über einem Jahr" "praktisch täglich" vorgenon- | men hat (UA S. 3, 11). Eine Mindestzahl der Eingelhandlungen ist nicht festgestellt.

Der Angeklagte ist jedoch durch diese Unklarheit nicht beschwert: Welches Tatgeschehen rechtskräftig erfaßt ist, ist unzweifelhaft. Die genaue Feststellung der Mindestzahl könnte sich deshalb nur auf die Strafhöhe auswirken. Die gegen den Angeklagten verhängte Strafe ist aber angesichts der mit Sicherheit fLeststehenden Vielzahl von Einzelfällen so niedrig bemessen, daß die Möglichkeit einer weiteren Ermäßigung allein auf Grund genauer Bezeichnung einer Mindestzahl ausgeschlossen werden kann.

4. Auch im übrigen läßt das Urteil zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen, Ein Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des § 23

Abs. 2 StGB hat die Strafkamner mit zutreffender und ausreichender Begründung verneint.

willms Kirchhof Müller

Meyer Schauenburg