Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 22.12.1971 – 2 StR 407/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2032 046 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 407/71 URTEIL 2ı.
in der Strafsache
gegen
den ehemaligen Berufssoldaten Oberfeldwebel a.D.
Hermenn HOED aus F@EEB bei KB, geboren am 8. EB 13915 in Tr,
wegen schwerer passiver Bestechung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Em in der Verhandlung,
Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär (EE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Angeklagten HB und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. November 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter einfacher passiver Bestechung in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 3.000,-- DM unter Gewährung von Ratenzahlungen verurteilt und einen Betrag von 2.611,75 DM für der Staatskasse verfallen erklärt. Dagegen wenden sich der Angeklagte mit Verfahrens- und Sachrügen und die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte vom 1. Juli 1960 bis zum 1. Mai 1967 Instandsetzungszug-, später Instandsetzungsgruppenführer beim schweren Transportbataillon 9 in k@D-L oe. Trat bei einem Kraftfahrzeug ein Schaden auf, prüfte er, ob dieser durch Angehörige der Truppe selbst behoben werden konnte. War das nicht der Fall, bereitete er einen schriftlichen Instandsetzungsauftrag vor, in den er die erforderlichen Reparaturen und die zu beauftragende Firma, die nach allgemeinen Weisungen in der Regel feststand, eintrug. Bisweilen überlegten der Vorgesetzte des Angeklagten, Hauptmann BP, und der Angeklagte gemeinsam, welcher Firma der Auftrag erteilt werden sollte. Den Auftrag selbst unterschrieb BB. Stellte sich bei der beauftragten Firma heraus, daß weitere Reparaturen als vorgesehen notwendig waren, prüfte in der Regel der Angeklagte deren Notwendigkeit an Ort und Stelle und erteilte mündlich den Zusatzauftrag, den jedoch Bew genehmigen mußte. Nach Beendigung der
Reparatur ließ der Angeklagte durch seinen Prüftrupp feststellen, ob diese ordnungsmäßig ausgeführt war, und stellte die Rechnung als "fachtechnisch richtig"
fest,
Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde er mit den Inhabern und Angestellten der Firmen BIP, VEREEED GmbH, PD & Pa una Sch KG bekannt. Alle diese Firmen erhielten Reparaturaufträge und machten auch dem Angeklagten Zuwendungen.
Dieser erhielt
1.
a)
b)
c)
d)
von der Firma BIP:
in den Jahren 1964 bis 1966 kostenlos 1440 Liter Superkraftstoff,
Anfang 1964 den kostenlosen Einbau einer gebrauchten Scheibenwaschanlage im Wert von mindestens 10,-- DM,
im Mai 1964 die kostenlose Neulackierung seines Kraftwagens im Werte von 250,-- DM,
1965 zwei runderneuerte M & S Winterreifen im Werte von 90,-- DM,
von der Firma UCEEEB GmbH: in den Jahren 1962 bis 1966 jeweils mindestens
eine Kleinreparatur seines Kraftwagens im Werte von je 20,-- DM,
b) in demselben Zeitraum mehrere Geldzuwendungen zum Gesamtbetrage von mindestens 300,-- DM, die er für die Truppe, z.B. für Weihnachtsfeiern und Abschlußfeste verbraucht haben will,
ce) Weihnachten 1964 Geschenke im Werte von 197,75 DM,
3. von der Firma Pf & Pa 1955 und 1966 in Teilbeträgen mindestens 500,-- DM, die ebenfalls für Feste der Truppe verbraucht worden sein sollen,
4. von der Firma SchB KG in den Jahren 1965 bis 1966 mehrfach Einzelbeträge von 30,-- oder 50,-- DM, die der Geschäftsführer zunächst von sich aus, später aber auch auf Verlangen des Angeklagten zahlte. Der Gesamtbetrag belief sich auf mindestens 300,-- DM.
Die Strafkammer hat den Angeklagten nicht als Ermessensbeamten angesehen und hinsichtlich jeder Firma eine fortgesetzte einfache passive Bestechung angenommen.
II. Die Revision des Angeklagten.
1. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht im einzelnen eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchdringt. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die für erforderlich
gehaltene weitere Aufklärung zu beantragen und angebliche Widersprüche zu beseitigen.
2. Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Strafkammer den Fortsetzungszusammenhang nicht einwandfrei begründet hat und daß der Angeklagte hierdurch beschwert sein kann, weil die Verfolgung der Einzelvergehen zum Teil verjährt wäre. Die Annahme fortgesetzter Taten begründet die Strafkammer lediglich mit folgendem Satz:
"Fortsetzungszusammenhang hat die Kammer in jedem der vier Fälle angenommen, weil der Angeklagte nach ihrer Überzeugung jeweils vor Beendigung der ersten Vorteilsannahme die Absicht hatte, sich von den Inhabern, Geschäftsführern und Betriebsleitern der Firmen möglichst viele Vorteile im Rahmen des Erreichbaren zuwenden zu lassen."
Diese Begründung reicht nicht aus. Sie läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer beachtet hat, daß jemand, der für eine nicht pflichtwidrige Handlung - möglicherweise ganz unerwartet - einen Vorteil erhält, dies regelmäßig zunächst nur als einmaligen Vorgang ansehen und sich über eine etwaige Wiederholung einer solchen Zuwendung aus künftigem Anlaß zunächst gar keine Gedanken machen wird. Bei der Annahme der zweiten oder dritten Zuwendung mag es ihm dann bewußt werden, daß sich die Gelegenheit bietet, auf diese Weise auch bei bestimmten weiteren Anlässen Vorteile zu gewinnen, und mag dann sein Entschluß reifen, diese bestimmte Gelegenheit zusätzlicher Einkünfte ständig zu nutzen. Erst
Apr
von da ab könnte vom Vorliegen eines Gesamtvorsatzes gesprochen werden. Anders verhielte es sich mit Sicherheit nur, wenn der Täter die Geneigtheit der betreffenden Firma zur Hingabe derartiger Vorteile gekannt hätte und sogleich darauf ausgegangen wäre, diese Gelegenheit unter Einsatz der ihm durch seine Dienststellung gegebenen Möglichkeiten ständig für sich auszunutzen, Aber dies hat hier die Strafkammer nicht festgestellt.
Da, soweit ersichtlich, die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 20. Mai 1970 auf Zustellung der Anklageschrift (Bd V Bl. 60) die Verjährung der Strafverfolgung zum ersten Male unterbrochen hat, könnte die Strafverfolgung der vor dem 21. Mai 1965 beendeten Vergehen gegen § 331 StGB verjährt sein.
Aus diesem Grunde muß das Rechtsmittel des Beschwerdeführers durchgreifen. Für die neue Hauptverhandlung wird für die Einzelfälle, in denen der Angeklagte nur geringe Vorteile erhalten hat oder die Zuwendungen anderen (Weihnachtsfeiern usw.) zugute gekommen sein sollen, auf die Grundsätze der Entscheidungen RGSt 19, 19, 22; BGHSt 14, 123, 127; 15, 239, 251, 252; 15, 286 hingewiesen.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft. 1. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechts-
mittel ist sowohl zugunsten des Angeklagten gemäß § 301 StPO wie auch zu seinen Ungunsten begründet.
2. Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen die Eigenschaft des Angeklagten als Ermessensbeanmten verneint wird, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Meinung der Strafkamner, der Angeklagte habe nach dienstlichen Weisungen und Richtlinien handeln müssen, die jeweils nur eine einzige Entscheidung zugelassen hätten (UA Bl. 154/ 155), steht mit den bisherigen Feststellungen nicht in Einklang. In der Regel kann die Prüfung, ob ein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur fortgegeben werden soll oder ob es möglich ist, das Fahrzeug ganz oder zum Teil mit eigenen Kräften zu reparieren, zu mehrfachen, voneinander abweichenden Ergebnissen führen (z.B. volle Reparatur mit eigenen Kräften, Teilreparatur oder volle Reparatur durch eine zu beauftragende Firma oder Unmöglichkeit einer Reparatur). Die Entscheidung ist abhängig von einem Ermessen der Prüfenden. Daß hier ganz feste Richtlinien und Weisungen dem Angeklagten überhaupt keinen Spielraum für seine Entscheidung oder seinen Vorschlag ließen, ist nicht festgestellt. Das gilt auch für die Beantwortung der Frage, ob weitere Reparaturen als ursprünglich vorgesehen erforderlich waren, sowie für die Überprüfung der Reparaturen und die Feststellung, daß die Rechnung "fachtechnisch richtig" sei. Nach den bisherigen Feststellungen kamen auch für bestimmte Reparaturen mehrere Firmen in Betracht und lag es in der Macht des Angeklagten, welche dieser Firmen er in seinen Vorschlag einsetzte. Hiernach ist bisher nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte einen gewissen Spielraum für seine Entscheidungen besaß und er nach seinem Ermessen Entscheidungen traf oder vorschlug.
-9-
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer, sofern die objektiven Voraussetzungen des § 332 StGB festgestellt werden, prüfen müssen, ob der Angeklagte sich bewußt war, daß er die Zuwendungen jeweils für die bestimmte Verletzung einer Amtspflicht erhielt.
Willms Kirchhof Müller
Meyer Schauenburg