Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 21.12.1971 – 1 StR 594/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 594/71 URTEIL 21 h L.
in der Strafsache
gegen
1. den Polsterer Paul N aus MED, geboren am 1942 in DEE, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
2. den Vertreter Arpad ] aus EB zeboren sn 1925 ir PEN TEE Ungarn,
wegen Diebstahls u.a.
vu
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer ' als’ Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Dr. Mösl
Bundesrichter Pikert
Bundesrichter Zipfel
| | als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED zus ED 215 Verteidiger des Angeklagten Ni.
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Februar 1971 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt: die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte N ist vom Landgericht wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, wegen eines Diebstahls
und wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl (jeweils in einem erschwerten Falle) zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt worden. Außerdem ‚wurde auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Der Angeklagte WW ist wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl (in einem erschwerten Falle) zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Beide rügen Verletzung formellen und
sachlichen Rechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.
1. Die Revision des Angeklagten Hg»
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt; sie ist daher unzulässig. Auch die Sachrüge erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts, an deren Stelle die Revision ihre eigene zu setzen versucht. Rechtsfehler hat die Revision nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision widersprechen die Feststellungen der Strafkammer nicht der Lebenserfahrung; die gezogenen Schlußfolgerungen sind denkgesetzlich möglich.
2. Die Revision des Angeklagten N
a) Verletzung der Vorschriften über die Öffentlich-
keit des Verfahrens
Die Revision rügt zu Unrecht den Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Aussage der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Angeklagten. Der Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung (§ 172 GVG) ist als gerechtfertigt anzusehen, wenn ein Zeuge bei wahrer Aussage in öffentlicher Verhandlung ernsthafte Gefahren für Leib oder Leben zu befürchten hat (BGHSt 3, 344; 16, 111, 113). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, wie sich aus dem Beschluß des Landgerichts ergibt. |
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Zeugin ein Aussageverweigerungsrecht als Ehefrau (§ 52 StPO) zur Seite stand. Denn die Zeugin war aussagebereit. Die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit, um die es hier allein geht, kann die Entscheidungsfreiheit der Ehefrau, auszusagen oder die Aussage Zu verweigern, nicht beeinflussen. Die Öffentlichkeit ist daher zu Recht für die Dauer der Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten ausgeschlossen worden.
b) Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch Nichtaussetzung der Hauptverhandlung
Die Ablehnung des Antrags auf Befragung des Polizeibeamten AED zur Ferson des V-Mannes ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn die gemäß § 54 StPO in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 des Bayer. Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 1970, GVBl Ss. 569 erforderliche Aussagegenehmigung des zuständigen
Dienstvorgesetzten dieses Zeugen lag nicht vor. Entgegen der Auffassung der Revision waren daher die Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO gegeben.
Die Aussetzung des Verfahrens war schon deshalb nicht erforderlich, weil das Landgericht der Aussage des V-Mannes keine Bedeutung beigemessen hat (UA S. 18). Die Revision hat nichts vorgetragen, was die Strafkammer im Hinblick auf ihre Aufklärungspflicht zur Aussetzung hätte zwingen müssen.
c) Sachrüge
Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts dringt nicht durch. Der Tatrichter hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch im Falle III 1 verneint. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seinen Plan aufgegeben, als er sah, daß er sein Vorhaben nicht ausführen konnte, ohne mit Entdeckung rechnen zu müssen. Die tatsächlichen Feststellungen tragen in den Fällen II 2 und 3 die Annahme der Täterschaft ebenso wie im Falle II 4 die Annahme einer Beihilfe.
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Auch der - nicht ausdrücklich angefochtene - Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revisionen waren daher zu verwerfen.
Pfeiffer Loesdau | Mösl Pikart Zipfel